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BGH

Gericht: BGH

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienen am 13. Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24. Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Juli 2003 in anderer Sache (IXaZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das, was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist.

Zitierte Normen: § 850d ZPO
ZPOKreftPfändungBeschlußBewilligungProzeßkostenhilfenotwendigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXaZB 213/03
vom 13. August 2003 in dem Verfahren
 über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
 
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienen
 am 13. August 2003 beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2003 werden abgelehnt.
Gründe:
Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstrek-kungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in anderer Sache (IXaZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das, was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässigerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desgleichen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in
 Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die der Schuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellem Recht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unterhaltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiede-nenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren zu befinden.
Kreft	Raebel	Athing
 Boetticher
von Lienen