in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Kes-sal-Wulf und Roggenbuck am 12. Mai 2003 - 332 T 19/03 und 332 T 22/03 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Mai 2003 über die Festsetzung des Beschwerdewertes kommt eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXaZB 210/03 und IXa ZB 211/03 vom 12. August 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Kes-sal-Wulf und Roggenbuck am 12. August 2003 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden und die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2003 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 25. April, 2. Mai und 16. Mai 2003 - 332 T 19/03 und 332 T 22/03 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2003 über die Festsetzung des Beschwerdewertes kommt eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§114 ZPO). Beschwerdewert: a) für IXa ZB 210/03 = 332,62 €; b) für IXa ZB 211/03 = 1.663,08 €. Kreft Kessal-Wulf Raebel Roggenbuck von Lienen