Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll am 10. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003, mit welchem die gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Denn auch das formal richtige Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXaZB 186/03 10. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll am 10. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003 wird mit der Maßgabe auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, daß die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts entstandenen Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 Cfestgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2003, mit welchem die gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002 gerichtete sofortige Beschwerde verworfen worden ist, zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, da sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar war das Oberlandesgericht zur Entscheidung nicht berufen. Wird im zweiten Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber das Berufungsgericht - gleiches gilt für das Beschwerdegericht so findet gegen die Ablehnungsentscheidung die Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 406 Rn. 14; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 406 Rn. 21). Dies verhilft der Rechtsbeschwerde indes nicht zu dem Erfolg. Denn auch das formal richtige Rechtsmittel, nämlich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2002, wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auch insoweit ist die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden. Soweit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Kosten entstanden sind, fallen diese allerdings der Staatskasse zur Last (§ 8 Abs. 1 GKG). Der Schuldner hat gegen den landgerichtlichen Beschluß mit Schreiben vom 25. August 2002 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das war nicht die sofortige Beschwerde. Kreft Athing Boetticher von Lienen Zoll