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BGH · IXa ZB 182/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 182/04

Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterin nen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Der Antrag des Schuldners, die Vollziehbarkeit des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 25.

FischerVoraussetzungZBWohnungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 182/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterin nen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, die Vollziehbarkeit des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Juli 2003 zu dem Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der im Rubrum näher bezeich-neten Wohnung auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO nicht ausreichend dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Schuldner durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als der Gläubigerin durch einen Aufschub der Vollstreckung, zu demal diese unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Schuldner seit Juli 2003 weder eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung entrichtet noch sich an den allgemeinen Betriebs- und Heizungskosten beteiligt (zu den Voraussetzungen einer einstweiligen
 Anordnung vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003
-	VIII ZB 77/03 - WuM 2003, 509; vom 21. März 2002
-	IX ZB 48/02 - ZIP 2002, 718).
Fischer		Raebel		v. Lienen
	Kessal-Wulf		Roggenbuck