Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck beschlossen: November 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschwerdewert seines Beschlusses vom 5. Der Beschwerdewert bestimmt sich hier gemäß § 54 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Gebots ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, mit Einschluß des bestehen gebliebenen Rechts.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXaZB 163/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers vom 29. November 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschwerdewert seines Beschlusses vom 5. November 2004 abzuändern. Gründe: Das Landgericht hat in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluß die Zuschlagsversagung des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen hiergegen erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen. Die Gegenvorstellung bestätigt das vom Senat angenommene Ziel des Rechtsbeschwerdeführers, die Zuschlagserteilung wegen des nach seiner Ansicht zu geringen Meistgebotes zu verhindern. Der Beschwerdewert bestimmt sich hier gemäß § 54 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Gebots ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, mit Einschluß des bestehen gebliebenen Rechts. Die Frage, ob für die Anwaltsgebühren nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 2. Halbs. BRAGO eine Halbierung des Wertes eintreten kann (vgl. LG Bonn JurBüro 1980, 887), ist damit nicht entschieden. Fischer Kessal-Wulf Raebel Roggenbuck Boetticher