Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXaZB 141/04 vom 13. Oktober 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Athing, Dr. Boetticher, v. Lienen und Zoll am 13. Oktober 2004 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Gläubiger hat durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 25. September 2003 die dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung auf Auszahlung des gegenwärtigen und künftigen Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. Juni 2004 hat das Landgericht Halle die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. 2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, in Einklang. Fischer Boetticher Athing v. Lienen Zoll