BGH · IXa ZB 137/04 vom 24.09.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 24. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Der Schuldner hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.