* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 27. Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
Rechtsverfolgung27KreftEingabeKessal-WulfBoetticherSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXaZB 127/03
27. Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 27. Juni 2003 beschlossen:
Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zu werten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung dieses Beschlusses keinen Anlaß.
Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, verspricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).
Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft	Raebel	Athing
 Boetticher
Kessal-Wulf