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BGH

Gericht: BGH

September 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 24. Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß vom 25. August 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland angesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehenen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXaZB 105/04
vom 24. September 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
 am 24. September 2004 beschlossen:
Die gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß vom 25. Juni 2004 gerichtete Beschwerde, die als Gegenvorstellung zu behandeln ist, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das weitere Vorbringen der Gegenvorstellung vom 19. August 2004 gibt zu einer Änderung der Festsetzung keine Veranlassung, weil es nur darauf abstellt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin den Wert des als Gartenland angesehenen Grundstücksteils von 840 qm beanstandet hat. Demgegenüber hat die Rechtsbeschwerdeführerin tatsächlich auch für den als Bauland angesehenen Grundstücksteil von 800 qm wegen der Baugrundrisiken eine Festsetzung zu einem wesentlich niedrigeren Wert erstrebt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 S. 3 und 4 nebst anliegender gutachtlicher Stellungnahme Dr. S. ) und das aufstehende Gebäude in einer Mischung von Sachwert- und Ertragswertverfahren statt des höheren reinen Sachwertes angesetzt wissen wollen
(Schriftsatz vom 24. Juli 2003 S. 2). Nach diesen - nicht bezifferten - Rechtsmittelzielen war der Beschwerdewert in der festgesetzten Höhe zu schätzen.
Fischer	Boetticher	v.	Lienen
 Roggenbuck
Zoll