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BGH · 4 T 569/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 4 T 569/03

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Das Gesuch der Beteiligten zu 2, ihr für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 27.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeKreft19BeschlußZPOBoetticherKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2004
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 19. Mai 2004 beschlossen:
Das Gesuch der Beteiligten zu 2, ihr für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2004 - 4 T 569/03 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß eines Beschwerdegerichts, in dem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, obwohl sie - wie hier - gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung bedarf, um statthaft zu sein, sieht das Gesetz nicht vor.
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).
Kreft
 Raebel
Athing
 Boetticher
Kessal-Wulf