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BGH · IXa ZA 4/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZA 4/04

Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
10FischerZABeschwerdeProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerdeKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZA 4/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz weder allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vorgesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außerordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).
Fischer	Raebel	von	Lienen
 Kessal-Wulf
 Roggenbuck