Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 4/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Dezember 2004 beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt. Gründe: Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz weder allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vorgesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außerordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133). Fischer Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck