September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 28. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 27. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darmstadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 11/04 vom 28. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 28. September 2004 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darmstadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen. 2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXaZB 287/03, z.V.b. in BGHZ; IXaZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, gegen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang. Fischer Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf