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BGH · IX ZR 9/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Revisionsgericht kann die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs.3 BGB nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegan- Auch hinsichtlich des Zinsanspruchs hat sich das Berufungsgericht an den formulierten Antrag gehalten (§ 308 ZPO).

Zitierte Normen: § 315 BGB § 308 ZPO
26BerufungsgerichtZPOKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 9/97
BESCHLUSS
vom 26. September 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Revisionsgericht kann die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegan-
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gen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGHZ 115, 311, 321). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision hier nicht auf; daß sie selbst die Beurteilungsgrundlage anders wertet, genügt nicht. Auch hinsichtlich des Zinsanspruchs hat sich das Berufungsgericht an den formulierten Antrag gehalten (§ 308 ZPO). Ob der Zinsschaden der Klägerin mit Rücksicht auf eine geleistete Zinsabschlagssteuer geringer zu berechnen ist, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen - gegenüber der Berufungserwiderung der Klägerin vom 24. Oktober 1996 (S. 22 f = Bl. 420 f Bd. II GA) - nicht hinreichend dargetan.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter