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BGH · IX ZR 9/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann, den sie 1944 im Vertreibungsgebiet geheiratet hatte, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen seien. Das Berufungsgericht geht entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 davon aus, daß die Klägerin als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs, 1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt sei, wenn sie deutscher Kuttersprache wäre oder sich das Deutsche als Fremdsprache wie eine Muttersprache angeeignet hätte. Deshalb seien ihre vier Geschwister, wenn sie als Zeugen das Gegenteil bekunden würden, gänzlich unglaubwürdig. weise ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs* 3 BEG ableite, sei nicht deutscher Muttersprache, Seien aber weder die Klägerin noch ihr Ehemann deutscher Muttersprache und hätten sie sich das Deutsche auch als Fremdsprache nicht wie eine Muttersprache angeeignet, so stehe weiter fest, daB sie sich dieser Sprache im persönlichen Lebensbereich weder bei Verfolgungsbeginn noch beim endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes zu demindest überwiegend bedient hätten. Unter anderem rügt sie, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der vier Geschwister der Klägerin, von denen zwei als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises anerkannt worden seien, unter Verletzung allgemeiner Beweisregeln und in einer vorweggenommenen Be weis Würdigung abgelehnt habe, obwohl die von ihr gestellten Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung seien. Die Begründung des Berufungs-gerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es den vier Geschwistern der Klägerin als Zeugen nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigen würden* Das ist der typische Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen, Der völlige Unwert der beantragten Zeugenvernehmungen ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen, auf Grund derer der Tatrichter die benannten Zeugen als gänzlich unglaubwürdig bezeichnet, Das Berufungsgericht geht insbesondere davon aus, daß sich aus der Begutachtung der israelischen Sprachkommission, ein Antragsteller spreche deutsch "mühelos" oder "fließend", sachliche Unterschiede in der Richtung ergäben, daß nur der Antragsteller, der deutsch mühelos spreche, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre.

Zitierte Normen: § 150 BEG
GrundBerufungsgerichtBeweisaufnahmebeantragenMutterspracheZeugeKlägeringestelltRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XU
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 9/83	URTEIL	Verkündet	am
7. Juli 1983
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geech&ftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lea S	geh«
D^HB^-Str. 61, Ni
i/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 yfZ
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zwei-brücken vom 24. März 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergericht liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 in Sevlus (Karpatho-Ukraine) geborene jüdische Klägerin, die seit 1947 in Palästina bzw. Israel lebt, beansprucht Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 150 Abs. 1 - 3, 151, 28 ff BEG. Die Behörde lehnte den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann, den sie 1944 im Vertreibungsgebiet geheiratet hatte, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen seien. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen sowie auf Heilverfahren weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 503 davon aus, daß die Klägerin als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs, 1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt sei, wenn sie deutscher Kuttersprache wäre oder sich das Deutsche als Fremdsprache wie eine Muttersprache angeeignet hätte.
Es verneint das auf Grund des Prüfungsergebnisses der Sprachkommission des israelischen Finanzministeriums, daß sie deutsch "fließend11 spreche, sowie auf Grund ihrer Schriftprobe vom 6. Mai 1969 (Diktat bei der Sprachprü-fung). Auch habe die Klägerin auf den sie betreffenden beiden DP-2-Karten vom 25. Juni 1946 die Frage nach "Languages Spoken in Order of Fluency" mit "Jiddish" und "Czech" beantwortet und damit selbst eingeräumt, daß sie das Jiddische zur Muttersprache habe. Die von der Klägerin beantragte Einvernahme ihrer Geschwister
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und Ludwig	als Zeugen zu dem Beweisthema, daß
 ihre Mutter Deutsch zur Muttersprache gehabt habe und Deutsch die Umgangssprache im Elternhaus gewesen sei, sei daher abzulehnen. Die oben genannten Umstände ergäben in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Art und Weise, daß die Klägerin nicht aus einem deutschsprachigen Elternhaus stamme und dementsprechend auch nicht deutscher Muttersprache sei. Deshalb seien ihre vier Geschwister, wenn sie als Zeugen das Gegenteil bekunden würden, gänzlich unglaubwürdig. Auch ihr Ehemann, von dem sie hilfs-
 
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weise ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs* 3 BEG ableite, sei nicht deutscher Muttersprache,
 Seien aber weder die Klägerin noch ihr Ehemann deutscher Muttersprache und hätten sie sich das Deutsche auch als Fremdsprache nicht wie eine Muttersprache angeeignet, so stehe weiter fest, daB sie sich dieser Sprache im persönlichen Lebensbereich weder bei Verfolgungsbeginn noch beim endgültigen Verlassen des Vertreibungsgebietes zu demindest überwiegend bedient hätten.
Die Revision beanstandet das Verfahren im Berufungsrechtszug. Unter anderem rügt sie, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der vier Geschwister der Klägerin, von denen zwei als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises anerkannt worden seien, unter Verletzung allgemeiner Beweisregeln und in einer vorweggenommenen Be weis Würdigung abgelehnt habe, obwohl die von ihr gestellten Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung seien.
Die Rüge ist begründet. Die Begründung des Berufungs-gerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es den vier Geschwistern der Klägerin als Zeugen nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigen würden* Das ist der typische Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 53, 245, 259/60; RzW 1980, 32; 107) darf ein - wie hier ordnungsgemäß gestellter, nicht auf Wiederholung der Beweisaufnahme gerichteter - Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der be-
 
haupteten Tatsache als erwiesen ansieht oder erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen hat. Wird ein zulässiger Beweis für eine Behauptung angetreten, auf die es für die Entscheidung ankommt, so darf die Beweiserhebung nur unterbleiben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, Verboten ist es dagegen, einen Beweisantrag deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht.
In Betracht kommt hier nur der völlige Unwert des Beweismittels. Dieser liegt nur dann vor, wenn unter Berücksich tig\ing einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen, Der völlige Unwert der beantragten Zeugenvernehmungen ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen, auf Grund derer der Tatrichter die benannten Zeugen als gänzlich unglaubwürdig bezeichnet, Das Berufungsgericht geht insbesondere davon aus, daß sich aus der Begutachtung der israelischen Sprachkommission, ein Antragsteller spreche deutsch "mühelos" oder "fließend", sachliche Unterschiede in der Richtung ergäben, daß nur der Antragsteller, der deutsch mühelos spreche, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Das ist eine vom Berufungsgericht lediglich mit seinen "Erfahrungen" begründete Annahme, die weder bewiesen noch offenkundig ist.
Der Tatrichter geht somit auf Grund einer Bewertung anderer Beweismittel von der Unglaubwürdigkeit ihm nicht
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bekannter Zeugen aus. Darüber darf er erst befinden, wenn der Beweis erhoben ist. Das angefochtene Urteil kann auf der ungerechtfertigten Ablehnung der Vernehmung der vier Zeugen beruhen. Deshalb wird es aufgehoben und, da der Senat nicht selbst sachlich entscheiden kann, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Puchs
 Zorn
Henkel
 Gärtner
Winter