Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Vinter am 15. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. hinsichtlich des von der MflflHB Bank für und in eG, Straße 13,- Im übrigen wird die Annahme der Revision nicht abgelehnt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und begründet ihre auf die Eigenschaft als Miterbin gestützte Klageforderung.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 9/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Berthold M S^HH^Bstraße 51, MI - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Frau Renate M MMH^HBstraße 20, V » - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Vinter am 15. März 1983 beschlossen: I. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes gerichts München vom 14. Oktober 1981 wird insoweit abgelehnt, als er verurteilt ist. hinsichtlich des von der MflflHB Bank für und in eG, Straße 13,- für die Prozeßparteien geführten Kontos Nr. 540 718 gegenüber dieser Bank eine Erklärung dahingehend abzugeben, daß er mit der Auszahlung eines Betrages von 67 814,16 DM zuzüglich der seit dem 3. Februar 1977 für diesen Betrag angefallenen Zinsen an die Klägerin einverstanden ist, und ihr Rechnung zu legen über Einnahmen und Ausgaben, die er seit dem 1. Januar 1974 für das Anwesen Augustenstraße 45 getätigt hat, sowie über den Verbleib eines etwaigen Überschusses. II. Im übrigen wird die Annahme der Revision nicht abgelehnt. %/ Gründe Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit die Klägerin als Miterbin die Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung der Hälfte des überschüssigen Versteigerungserlöses und Rechnungslegung verlangt, bietet die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß sie die Erbanteile nur treuhänderisch für den Beklagten erworben hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und begründet ihre auf die Eigenschaft als Miterbin gestützte Klageforderung. Die gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts insoweit gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Mai Zorn Dr. Lang Gärtner Winter