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BGH · IX ZR 9/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/82

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen der Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks geltend. Diese deckte damit ihre Forderung von 216 942,60 DM ab und buchte den Überschuß von 135 628,33 DM auf ein für die Parteien eingerichtetes Verwahrkonto Nr. 540718, das später als Festgeldkonto eingerichtet wurde. Mit ihr verlangte sie die Verurteilung des Beklagten, sich mit der Auszahlung des auf dem Festgeldkonto befindlichen Guthabens nebst Zinsen an sie einverstanden zu erklären, 50 000 DM nebst Zinsen seit dem 29. März 1977 an sie zu zahlen, ihr den durch die nur geringe Verzinsung des Guthabens bei der Gläubigerbank entstandenen Schaden zu ersetzen und - im Wege der Stufenklage - Rechnung über seine Verwaltung des Grundstücks zu legen. Dazu trug sie vor, wegen ihres hälftigen Anteils an der Erbengemeinschaft stehe ihr die eine Hälfte des auf das Konto bei der Gläubigerbank genommenen restlichen Versteigerungserlöses (67 814,16 DM nebst Zinsen), die andere Hälfte (67 814,16 DM nebst Zinsen) und ein Betrag von 40 657,14 DM nebst Zinsen deswegen zu, weil sie dem Beklagten gegenüber für die Forderung der Gläubigerbank nicht habe haften müssen. Durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks, deren Erlös unter dem Verkehrswert gelegen habe, sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Klage auf Ersatz des durch zu geringe Verzinsung des Guthabens auf dem Konto bei der Gläubigerbank entstandenen Schadens abgewiesen wurde. 1. Verurteilung des Beklagten, in die Auszahlung der zweiten Hälfte des restlichen Versteigerungserlöses von 67 814,16 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen einzuwilligen und ihr 40 657,14 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. März 1977 zu zahlen, weil sie ihm gegenüber für die Forderung der Gläubigerbank nicht habe haften müssen, Daß die Klägerin das Recht nur "pro forma” erlangt und den Anteil nur treuhänderisch für den Beklagten gehalten habe, könne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Klägerin die von dem ursprünglichen Miterben Otto ihr durch notariellen Vertrag übertragenen Erbanteile nur treuhänderisch für den Beklagten erworben habe. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Ursache für die Zwangsversteigerung des Grundstücks sei gewesen, daß die Zins- und Tilgungsleistungen auf das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien. Daraus folge aber_noch nicht, daß sie im Verhältnis zu dem Beklagten den Zugriff der Gläubigerbank gegen sich gelten lassen müsse. Das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörende Grundstück ist auf Betreiben der Bank für und Gf^HBHI in eG Die Klägerin macht nach der Durchführung der Zwangsversteigerung gegen den Beklagten geltend, daß im Innenverhältnis er allein verpflichtet gewesen sei, die Zins- und Tilgungsleistungen auf das von der Bank für und in eG gewährte Darlehen zu erbringen und die Zwangsversteigerung zu verhindern. Ob der Klägerin überhaupt gegen den Beklagten Ansprüche zustehen, weil die Zins- und Tilgungsleistungen auf das von der Gläubigerbank gewährte Darlehen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, um welche Ansprüche es sich dabei handelt und welchen Umfang sie haben, läßt sich erst nach Feststellung der für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen prüfen. Sollte sich ergeben, daß die Erbengemeinschaft als Beauftragte des Beklagten ihm die Grundschulden zur Verfügung gestellt hat, könnte er als Auftraggeber nach § 670 BGB verpflichtet sein, ihr die zu dem Zwecke der Ausführung des Auftrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Soweit die Klägerin Berichtigung ihrer Forderung aus dem noch streitbefangenen Teil des Guthabens auf dem Festgeldkonto verlangt, könnte ihr Verlangen nach §§ 2042, 756 BGB begründet sein.

Zitierte Normen: § 2041 BGB
GrundstückGrundschuldenZinsBerufungsgerichtParteiErbengemeinschaftGläubigerbankKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 9/82	URTEIL
Verkündet am
9, Juni 1983 Thiesies
 Justizan^este.] ite
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Berthold M S^IM|HAstraße 31» M|
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Frau Renate M M|HI^H^straße 20, V
»
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dres. und
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 19B3 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15# Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er verurteilt ist, sein Einverständnis mit der Auszahlung eines Betrages von mehr als 67 814,16 DM nebst Zinsen zu erklären und der Klägerin 50 000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen der Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks geltend.
Die Parteien waren miteinander verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstande. Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwarb Jede Partei die Hälfte der Anteile einer Erbengemeinschaft, der nur noch ein in München gelegenes Grundstück gehörte. Daran bestellten sie eine Eigentümergrundschuld über 200 000 DM, die sie an das Bankhaus	&	Co.,	und	eine
 Eigentümergrundschuld über 150 000 DM, die sie an Franz Poschenrieder abtraten. Im Rahmen einer Umschuldung traten die Gläubiger ihre Jeweilige Grundschuld an die Bank für HSI-
 
und GdHHHB	eG	(im	folgenden	Gläubigerbank)
ab* Auf deren Antrag wurde 1973 wegen der Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Ein Gutachten ergab einen Verkehrswert von 715 000 DM. Der Zuschlag wurde am 16. September 1976 für 356 500 DM zuzüglich 2 693,06 DM bestehenbleibender Belastungen erteilt. Von diesem Versteigerungserlös wurde ein Teil für vorrangige Kosten verbraucht, der Rest von 352 570,93 DM am 3. Februar 1977 der Gläubigerbank zugeteilt. Diese deckte damit ihre Forderung von 216 942,60 DM ab und buchte den Überschuß von 135 628,33 DM auf ein für die Parteien eingerichtetes Verwahrkonto Nr. 540718, das später als Festgeldkonto eingerichtet wurde.
Die Klägerin, die sich bereits im Dezember 1975 von dem Beklagten getrennt und im März 1976 die Scheidungsklage erhoben hatte, erhob im März 1977 die vorliegende Klage. Mit ihr verlangte sie die Verurteilung des Beklagten, sich mit der Auszahlung des auf dem Festgeldkonto befindlichen Guthabens nebst Zinsen an sie einverstanden zu erklären, 50 000 DM nebst Zinsen seit dem 29. März 1977 an sie zu zahlen, ihr den durch die nur geringe Verzinsung des Guthabens bei der Gläubigerbank entstandenen Schaden zu ersetzen und - im Wege der Stufenklage - Rechnung über seine Verwaltung des Grundstücks zu legen. Dazu trug sie vor, wegen ihres hälftigen Anteils an der Erbengemeinschaft stehe ihr die eine Hälfte des auf das Konto bei der Gläubigerbank genommenen restlichen Versteigerungserlöses (67 814,16 DM nebst Zinsen), die andere Hälfte (67 814,16 DM nebst Zinsen) und ein Betrag von 40 657,14 DM nebst Zinsen deswegen zu, weil sie dem Beklagten gegenüber für die Forderung der Gläubigerbank nicht habe haften müssen. Durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks, deren Erlös unter dem Verkehrswert gelegen habe, sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Diesen müsse der Beklagte ersetzen. Denn er habe ihr gegenüber die Nebenpflicht gehabt, die Zins- und
 
Tilgungsraten auf die Forderung der Gläubigerbank zu erbringen und so die Zwangsversteigerung zu verhindern. Von diesem Schadensersatzanspruch mache sie einen Teilbetrag von 9 342,86 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht gab durch Teilendurteil der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Klage auf Ersatz des durch zu geringe Verzinsung des Guthabens auf dem Konto bei der Gläubigerbank entstandenen Schadens abgewiesen wurde. Mit der Revision, deren Annahme der Senat durch Beschluß vom 15. März 1983 teilweise abgelehnt hat, erstrebt der Beklagte im Rahmen der Annahme der Revision weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die Ansprüche der Klägerin auf:
1.	Verurteilung des Beklagten, in die Auszahlung der zweiten Hälfte des restlichen Versteigerungserlöses von 67 814,16 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen einzuwilligen und ihr 40 657,14 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. März 1977 zu zahlen, weil sie ihm gegenüber für die Forderung der Gläubigerbank nicht habe haften müssen,
2.	Verurteilung des Beklagten, ihr 9 342,86 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 31. März 1977 zu zahlen, weil er ihr zu dem Ersatz des durch die Versteigerung des Grundstücks unter seinem Verkehrswert entstandenen Schadens verpflichtet sei.
 
Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für begründet.
Die Parteien seien auf Grund vertraglichen Erbschaftserwerbes in ungeteilter Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks geworden. Daß die Klägerin das Recht nur "pro forma” erlangt und den Anteil nur treuhänderisch für den Beklagten gehalten habe, könne nicht festgestellt werden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Klägerin die von dem ursprünglichen Miterben Otto ihr durch notariellen Vertrag übertragenen Erbanteile nur treuhänderisch für den Beklagten erworben habe.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts insoweit gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Ursache für die Zwangsversteigerung des Grundstücks sei gewesen, daß die Zins- und Tilgungsleistungen auf das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien. Daraufhin habe die Gläubigerbank sich aus den ihr übertragenen Grundpfandrechten befriedigt. Der damit verbundene Verlust des Grundstücks gehe im Innenverhältnis zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin habe zwar bei der Bestellung und Übertragung der Grundschulden mitgewirkt. Daraus folge aber_noch nicht, daß sie im Verhältnis zu dem Beklagten den Zugriff der Gläubigerbank gegen sich gelten lassen müsse. Im Verhältnis zu ihm wäre sie nur dann gehalten gewesen, die Verpflichtungen aus dem Darlehensgeschäft mitzutragen, wenn sie sich hinsichtlich des Darlehens selbst mitverpflichtet hätte. Das könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte
 
mache das zwar geltend, die Klägerin stelle es in Abrede.
Eine Reihe gewichtiger Umstände lasse es zu demindest als zweifelhaft erscheinen. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, die Verhandlungen mit dem Bankhaus	&	Co.
allein geführt und den Kredit allein in Empfang genommen zu haben. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beklagten gewesen, für das Innenverhältnis die persönliche Mitverpflichtung der Klägerin bezüglich des Darlehens darzutun und die tatsächlichen Behauptungen zu beweisen. Daran fehle es.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörende Grundstück ist auf Betreiben der Bank für	und	Gf^HBHI in	eG
zwangsversteigert worden, der die ursprünglichen Gläubiger der Grundschulden diese im Rahmen einer Umschuldung abgetreten hatten. Die Klägerin macht nach der Durchführung der Zwangsversteigerung gegen den Beklagten geltend, daß im Innenverhältnis er allein verpflichtet gewesen sei, die Zins- und Tilgungsleistungen auf das von der Bank für	und
 in	eG	gewährte	Darlehen	zu erbringen und die
 Zwangsversteigerung zu verhindern. Daraus leitet sie einen Ausgleichsund einen Schadensersatzanspruch her. Das Grundstück hatte im Eigentum der aus den Parteien gebildeten Erbengemeinschaft gestanden. Deshalb hat sich diese bis zur Verteilung an dem Versteigerungserlöse fortgesetzt. Das Guthaben auf dem Festgeldkonto VHKL8 bei der Gläubigerbank stand der Erbengemeinschaft zu (§ 2041 BGB). Die Klägerin verlangt mehr als den dem Verhältnis ihres Erbteils entsprechenden Anteil daran. Dafür ist sie darlegungsund beweispflichtig, nicht aber der Beklagte für eine der Regel des § 2047 Abs. 1 BGB entsprechenden Verteilung. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Deshalb kann sein Urteil keinen Bestand haben.
 
Ob der Klägerin überhaupt gegen den Beklagten Ansprüche zustehen, weil die Zins- und Tilgungsleistungen auf das von der Gläubigerbank gewährte Darlehen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, um welche Ansprüche es sich dabei handelt und welchen Umfang sie haben, läßt sich erst nach Feststellung der für eine rechtliche Beurteilung maßgebenden Tatsachen prüfen. Dafür können die Umstände von Bedeutung sein, die die Klägerin veranlaßt haben, an der Bestellung der beiden Eigentümergrundschulden und deren Abtretung an das Bankhaus	& Co. und an Franz
 PdHHA ^itzuwirken, und die bei der Umschuldung durch die Bank für	und	in	eG
und danach bestanden. Sollte sich ergeben, daß die Erbengemeinschaft als Beauftragte des Beklagten ihm die Grundschulden zur Verfügung gestellt hat, könnte er als Auftraggeber nach § 670 BGB verpflichtet sein, ihr die zu dem Zwecke der Ausführung des Auftrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Soweit die Klägerin Berichtigung ihrer Forderung aus dem noch streitbefangenen Teil des Guthabens auf dem Festgeldkonto verlangt, könnte ihr Verlangen nach §§ 2042, 756 BGB begründet sein. Ihr Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß der Erbengemeinschaft oder ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden,
 gegebenenfalls auch von den persönlichen Verbindlichkeiten zustand. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag zu ergänzen, dem Berufungsgericht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Fuchs	Henkel	Dr,	Lang
 Gärtner
Winter