Oktober 1966 forderte die Entschädigungsbehörde sie auf, zwecks Neufestsetzung der Rente ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei an ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz nicht gebunden und könne sich daher auf eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Januar 1967, auf den es allein ankomme, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Geburt zweier Kinder geändert. Diese haben keine Bestandskraft erlangt, weil sie nur formlos mitgeteilt waren und keine Rechtsmittelbelehrung hatten; für eine Verwirkung des Klagerechts fehlt jeder Anhalt. Ebensowenig bilden diese Bescheide die Vergleichsgrundlage bei der Prüfung, ob sich die maßgebenden Verhältnisse geändert haben (BGH, Urteil vom 3. 2. Da eine Umstellung der Mindestrente in die mittlere Hundertsatzrente nicht in Betracht kommt (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22), kann die Klägerin ihr Begehren allein auf die §§ 35, 206 BEG stützen; rechtlich einwandfrei stellt das Berufungsgericht fest, daß sie darauf durch ihre Einverständniserklärung nicht verzichtet hat. 3. Nach § 2o6 BEG ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Rentenanspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zu beurteilen ist hier nicht, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlaß eines Erstbescheids, dem das Einverständnis des Antragstellers mit dem Mindesthundertsatz zugrundelag, geändert haben. DV-BEG - ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz bei einer MdE von 30 % erklärt; dies führte zur Zubilligung der Mindestrente. Bei der Prüfung, ob sich im Sinne von § 206 BEG die maßgebenden Umstände geändert haben, ist deshalb zunächst auf den ursprünglichen Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse abzustellen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden und, soweit es sich um Neufestsetzungen auf Grund der 7. Die für diese Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither aber nicht geändert. Maßgebend sind nach dem Gesetzeswortlaut an sich nur die Umstände, die der Behörde bekannt waren und die sie ihrem Bescheid zugrundegelegt hat. Sie bilden daher die Grundlage für die Prüfung, ob eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG eingetreten ist. Bei einer Erklärung des Einverständnisses mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz fehlt es regelmäßig an tatsächlichen Umständen,die einer Bemessung des Hundertsatzes im Bescheid zugrundeliegen. Gleichwohl hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil IX ZR 29/81 die Möglichkeit einer Abänderung des Hundertsatzes auch bei Bescheiden bejaht, die auf Grund des Einverständnisses des Antragstellers mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz ergangen sind. Hat er sein Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthuntertsatz erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Daß hier die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in dem dargelegten Sinne für ihre Einverständniserklärung von Bedeutung gewesen wären, ist auszuschließen. In Betracht kommt für den Vergleich der Verhältnisse allein die Zahl ihrer Kinder; zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen waren nicht vorhanden. Sie hätte also bereits damals auf Grund des Vorhandenseins zweier Kinder einen Hundertsatz von 32,5 und nach der Geburt des dritten Kindes einen solchen von 35 beanspruchen können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 9/81 URTEIL in der EntschädigungsSache Verkündet am 15. April 1982 Pohl Justizamtsinspektor als U rkundsbeamter der Geachfiftsstelle Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O^HMplatz M| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Dr. (HHHHI und Stuttgart - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1982 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1980 aufgehoben und das Urteil der 28. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 3. April 1979 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1939 geborene Klägerin bezieht Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Eingestuft ist die Klägerin nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes. Den Rentenhundertsatz hatte die Entschädigungsbehörde zuletzt durch Bescheid vom 7. April 1966 auf 30 festgestellt, weil die Klägerin ein Kind, aber kein eigenes Einkommen habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1966 forderte die Entschädigungsbehörde sie auf, zwecks Neufestsetzung der Rente ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Sie ließ antworten: "In vorgenannter Sache teilen wir Ihnen mit, daß sich die Mandantin mit dem Mindesthundertsatz ihrer Rente bei ihrer bestehenden MdE von 30 % einverstanden erklärt." Darauf setzte die Behörde am 2. Januar 1967 die Mindestrente fest, lehnte weitergehende Ansprüche ab und begründete dies: "Mindesthundertsatz ab 1.9.65 (mit Einverständnis v. 13. 12. 66)". Der Bescheid wurde zugestellt und nicht angefochten. In der Folgezeit erhöhte die Behörde die Rente linear; entsprechende Mitteilungen übersandte sie der Klägerin jeweils formlos ohne Rechtsmittelbelehrung . Im Jahre 1977 beantragte die Klägerin zunächst Umstellung ihrer Rente auf die mittlere Hundertsatzrente, später Abänderung wegen veränderter Verhältnisse. Die Entschädigungsbehörde lehnte beides ab. 2 Mit der Klage verlangte die Klägerin ab 1. April 1970 Rente nach 37,5 vom Hundert, ab 1. Dezember 1977 nach 35 vom Hundert des vergleichbaren Diensteinkommens. Dies begründete sie mit dem Vorhandensein, vpn vier Kindern (Rachel, geb. tf. • A geb. geb. W W; Alon, Fehlen eigener Einkünfte. geb. M Schai, ) und dem Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei an ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz nicht gebunden und könne sich daher auf eine Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Denn die Einverständniserklärung sei nicht in einen Vergleich eingegangen, sondern Grundlage eines Bescheids geworden. Eine einseitige Erklärung könne aber einzelne Anspruchselemente nicht für die Behörde bindend festlegen. Allenfalls sei der Erklärung, da ein Verzicht nicht vorliege, eine Beschränkung des Antrags zu entnehmen gewesen. Seit dem Erlaß des Bescheids vom 2. Januar 1967, auf den es allein ankomme, hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Geburt zweier Kinder geändert. Daher lägen die Voraussetzungen der begehrten Rentenerhöhung vor. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. 1. Zutreffend allerdings geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klage nicht die Bescheide über die linearen Rentenerhöhungen im Wege stehen. Diese haben keine Bestandskraft erlangt, weil sie nur formlos mitgeteilt waren und keine Rechtsmittelbelehrung hatten; für eine Verwirkung des Klagerechts fehlt jeder Anhalt. Ebensowenig bilden diese Bescheide die Vergleichsgrundlage bei der Prüfung, ob sich die maßgebenden Verhältnisse geändert haben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1981 - IX ZR 45/80). 2. Da eine Umstellung der Mindestrente in die mittlere Hundertsatzrente nicht in Betracht kommt (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22), kann die Klägerin ihr Begehren allein auf die §§ 35, 206 BEG stützen; rechtlich einwandfrei stellt das Berufungsgericht fest, daß sie darauf durch ihre Einverständniserklärung nicht verzichtet hat. 3. Nach § 2o6 BEG ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Rentenanspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu beurteilen ist hier nicht, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlaß eines Erstbescheids, dem das Einverständnis des Antragstellers mit dem Mindesthundertsatz zugrundelag, geändert haben. Vielmehr hatte die Behörde bereits am 7. April 1966 einen Änderungsbescheid erlassen und darin einen Hundertsatz bestimmt. Erst danach hat die Klägerin - anläßlich der erforderlichen Ermittlungen zur Neufestsetzung auf Grund der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG - ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz bei einer MdE von 30 % erklärt; dies führte zur Zubilligung der Mindestrente. Bei der Prüfung, ob sich im Sinne von § 206 BEG die maßgebenden Umstände geändert haben, ist deshalb zunächst auf den ursprünglichen Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse abzustellen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden und, soweit es sich um Neufestsetzungen auf Grund der 7. ÄnderungsVerordnung zur 2. DV-BEG handelt, die der Behörde bekannten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (BGH RzW 1978, 131 Nr. 6). Hiernach ist Prüfungsgrundlage hinsichtlich des Hundertsatzes der Änderungsbescheid vom 2. Januar 1967. Er setzte die Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu fest und entfaltete damit die für den Rentenvergleich nach §§ 35, 206 BEG maßgebenden Rechtswirkungen (BGH RzW 1973, 173; 1976, 62 Nr. 21; 1977, 184). Darin hat die Behörde auch zuletzt über den Hundertsatz entschieden. Die für diese Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich seither aber nicht geändert. Maßgebend sind nach dem Gesetzeswortlaut an sich nur die Umstände, die der Behörde bekannt waren und die sie ihrem Bescheid zugrundegelegt hat. Sie bilden daher die Grundlage für die Prüfung, ob eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG eingetreten ist. Bei einer Erklärung des Einverständnisses mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz fehlt es regelmäßig an tatsächlichen Umständen,die einer Bemessung des Hundertsatzes im Bescheid zugrundeliegen. Gleichwohl hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil IX ZR 29/81 die Möglichkeit einer Abänderung des Hundertsatzes auch bei Bescheiden bejaht, die auf Grund des Einverständnisses des Antragstellers mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz ergangen sind. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Voraussetzung einer Abänderung wegen veränderter Verhältnisse bleibt jedoch, daß die seinerzeit vorliegenden tatsächlichen Umstände wenigstens für die Entschließung des Antragstellers von Bedeutung waren. Hat er sein Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthuntertsatz erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Anders liegt es, wenn er seine Einverständniserklärung abgegeben hat, weil er die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beibringen konnte oder wollte oder wenn er das Verfahren beschleunigen wollte und deshalb nichts über seine Verhältnisse vortrug. Auch dies hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 29/81 im einzelnen begründet. Daß hier die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in dem dargelegten Sinne für ihre Einverständniserklärung von Bedeutung gewesen wären, ist auszuschließen. In Betracht kommt für den Vergleich der Verhältnisse allein die Zahl ihrer Kinder; zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen waren nicht vorhanden. Die Kinderzahl kann für die Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung aber nicht von Bedeutung gewesen sein. Denn in diesem Zeitpunkt hatte sie bereits zwei Kinder; bei Erlaß des Bescheides war sie mit dem dritten Kind schwanger. Sie hätte also bereits damals auf Grund des Vorhandenseins zweier Kinder einen Hundertsatz von 32,5 und nach der Geburt des dritten Kindes einen solchen von 35 beanspruchen können. Stattdessen hat sie den Mindesthundertsatz von 15 gewählt und ist mit einem Erhöhungsbegehren erst 1978 hervorgetreten. Daran muß sie sich festhalten lassen. Dies führt, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Abweisung der Klage. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Dr. Jähnke