November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: In dem Formular wurde durch Einkreisen des vorgedruckten "ja" und Durchstreichen des "nein" ein Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit angemeldet. abgegeben war, eine Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG erfülle. Entscheidungsgründe Da der Kläger das Vertreibungsgebiet erst 1958 endgültig verlassen hat und nie eine räumliche Beziehung zu dem Deutschen Reich in den Grenzen von 1937 hatte, kommt für ihn nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. in Betracht. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, bereits eine Darüber hinaus sei erforderlich, daß der Antragsteller nach dem früheren Recht auf dieser Grundlage auch den jeweils in Betracht kommenden Einzelanspruch wirksam geltend gemacht habe oder jedenfalls noch habe geltend machen können. Soweit das nicht geschehen sei und nach der bei Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes geltenden Rechtslage auch nicht mehr habe geschehen können, habe es an einem durchsetzbaren Entschädigungsanspruch gefehlt, der allein ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des früheren Rechts habe begründen können. Der Kläger habe den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Der Kläger habe zunächst nur einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. Eine Nachmeldung wäre unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes auch nicht mehr möglich gewesen, da damals der Freiheitsschaden rechtsbeständig geregelt und kein weiterer Anspruch mehr anhängig gewesen sei. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzung des alten Rechts erst nach der Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsänderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, wann der Kläger erstmals Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hat. Damit waren nicht alle nach dem BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet. Vielmehr setzte der Antrag nach § 189 BEG, gleichviel, ob er allgemein gehalten oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkt war, den Antragsteller nur in die Lage, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantelbogen zunächst gestrichen waren (BGH RzW 1976, 189 und ständig). Bei der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes hatte der Kläger danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet, war also kein schutzwürdiger
BUNDESGERICHTSHOF S49 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 9/80 11*. Dezember 1980 “------ Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eliahu Noah Henryk Fl mm Schweiz, » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und G. > gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Z^tfH^straße 4, Köln 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Novem-ber 1979 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1925 in Lodz/Polen geborene jüdische Kläger wan-derte Anfang März 1958 nach Israel aus. Am 22. März 1958 reichte er beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz einen Mantelbogen ein. In dem Formular wurde durch Einkreisen des vorgedruckten "ja" und Durchstreichen des "nein" ein Entschädigungsanspruch für Schaden an Freiheit angemeldet. Bei allen anderen Schadensarten sind sowohl das "ja" als auch das "nein" durchgestrichen. Daneben befindet sich folgender Stempelaufdruck: "Außerdem melde ich hiermit vorsorglich für diese/n Antragsteller/in alle Ansprüche an, die ihm/r gesetzlich zustehen." Mit Bescheid vom 18. April 1961 lehnte der Regie-rungspräsident in Köln, an den das Verfahren inzwischen abgegeben war, eine Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG erfülle. Am 16. Dezember 1965 ließ der Kläger sämtliche ihm nach dem BEG auf der Grundlage der §§ 150 ff BEG noch zustehenden Ansprüche, insbesondere Schaden an Körper oder Gesundheit, anmelden. Später beantragte und erhielt er eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Im Dezember 1971 machte er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 150 Abs. 2 BEG n.F. erneut Entschädigungsansprüche geltend und erläuterte seinen auf die Verfolgung zurückgeführten Gesundheitsschaden. Die Behörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Klage auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 - 49 % und Einstufung in den gehobenen Dienst wies das Landgericht ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Entscheidungsgründe Da der Kläger das Vertreibungsgebiet erst 1958 endgültig verlassen hat und nie eine räumliche Beziehung zu dem Deutschen Reich in den Grenzen von 1937 hatte, kommt für ihn nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. in Betracht. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß der Kläger aus dieser Vorschrift nur dann Rechte herleiten kann, wenn er bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, bereits eine 4 schutzwürdige Rechtsposition erlangt hatte, die ihm der Gesetzgeber nicht rückwirkend wieder entziehen konnte. Das setze voraus, daß ein rechtswirksamer Entschädigungsantrag gestellt worden sei, sei es durch fristgerechte Antragsteilung bis zu dem 1. April 1958 (§ 189 Abs. 1 BEG), sei es durch Nachholung des verspäteten Antrages in Verbindung mit einem rechtswirksamen Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs. 3 BEG). Darüber hinaus sei erforderlich, daß der Antragsteller nach dem früheren Recht auf dieser Grundlage auch den jeweils in Betracht kommenden Einzelanspruch wirksam geltend gemacht habe oder jedenfalls noch habe geltend machen können. Soweit das nicht geschehen sei und nach der bei Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes geltenden Rechtslage auch nicht mehr habe geschehen können, habe es an einem durchsetzbaren Entschädigungsanspruch gefehlt, der allein ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des früheren Rechts habe begründen können. Der Kläger habe den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26. Mai 1965 nicht wirksam angemeldet und hätte die Anmeldung auch nicht mehr nachholen können. Das allgemeine Entschädigungsverlangen habe durch die Bezeichnung der einzelnen geltend gemachten Entschädigungsansprüche konkretisiert werden müssen. Das sei nach altem Recht im Wege des sogenannten Nachschiebens möglich gewesen, solange das Verfahren über die angemeldeten Einzelansprüche nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe zunächst nur einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. In dem Stempelaufdruck in dem Mantelbogen seien keine weiteren konkreten Einzelansprüche bezeichnet worden. Da der Kläger außer dem Mantelbogen keine nähere Erläuterung seines Entschädi-gungsbegehrend vorgelegt habe, habe die Behörde aus dem Stempelaufdruck nur entnehmen können, daß er sich die Nachmeldung weiterer Einzelansprüche Vorbehalten wolle. Das sei aber bis zu dem 26. Mai 1965 nicht geschehen. Eine Nachmeldung wäre unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes auch nicht mehr möglich gewesen, da damals der Freiheitsschaden rechtsbeständig geregelt und kein weiterer Anspruch mehr anhängig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Ein Anspruch nach § 150 BEG a.F. konnte nur entstehen, wenn bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Antrag vorlag. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 25; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 70 Nr. 24; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 -1 BvR 358/78 - und vom 5. November 1979 - 1 BvR 858/79). Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung) den Anspruch zu dem Entstehen zu bringen, reicht entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (Beschluß vom 13. Mai 1980 - IX ZB 28/80; Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 62/79 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH RzW 1980, 21 Nr. 12). Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzung des alten Rechts erst nach der Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsänderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. BVerfG RzW 1970, 67; 1979, 62 Nr. 17). Anzuwenden ist dann vielmehr das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105). 6 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, wann der Kläger erstmals Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt hat. Diese Anmeldung kann in dem Mantelbogen vom 22. März 1958 nicht gefunden werden. Der Kläger beantragte darin eindeutig Entschädigung für Schaden an Freiheit. Er hat damit das allgemeine Entschädigungsverlangen gestellt und eine bestimmte Schadensart angemeldet. Damit waren nicht alle nach dem BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet. Vielmehr setzte der Antrag nach § 189 BEG, gleichviel, ob er allgemein gehalten oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkt war, den Antragsteller nur in die Lage, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen zu ergänzen und näher zu begründen, selbst wenn diese im Mantelbogen zunächst gestrichen waren (BGH RzW 1976, 189 und ständig). Weitere Einzelansprüche sind in dem Mantelbogen nicht geltend gemacht. In dem vorgedruckten Text ist bei allen Schadensarten außer Schaden an Freiheit sowohl das "ja” als auch das "nein” durchgestrichen, also keine andere Schadensart bezeichnet. Durch den aufgestempelten Zusatz sind weitere Einzelansprüche nicht angemeldet. Nach dessen Wortlaut sollten zwar alle Ansprüche angemeldet sein, die dem Kläger gesetzlich zustehen. Welche Ansprüche dem Kläger gesetzlich zustanden, oder auch nur als gesetzlich zustehende Ansprüche in Betracht kamen, hätte sich aber allenfalls an Hand einer Schilderung des Verfolgungshergangs und seiner Folgen beurteilen lassen. Daran fehlt es bis zu dem 26. Mai 1965. Bei der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes hatte der Kläger danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet, war also kein schutzwürdiger 7 Vertrauenstatbestand gegeben. Die Revision des Klägers erweist sich danach im Ergebnis als unbegründet. Mai Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang