Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Entscheidung über Abhilfe aus medizinischen Gründen ohne Blick auf den Einzelfall nur auf den Maßstab der Angleichungsregelung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG abzustellen. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. September 1958 erkannte die Behörde degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Sinne ab-grenzbar anhaltender Verschlimmerung mit einer hier durch verursachten Erwerbsminderung von 30 v.H. als Verfolgungsleiden an und gewährte dafür Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. April 1976 verweigerte der Beklagte Abhilfe, weil der frühere Bescheid nicht offensichtlich fehlerhaft sei und zudem der Klägerin, selbst wenn die medizinische Beurteilung unrichtig sein sollte, ein Festhalten an dieser Regelung zu demutbar sei; das ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung der Angleichung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, wonach dem Verfolgten, der eine Gesundheitsschadensrente beziehe, ein Recht auf erneute Überprüfung nicht eingeräumt sei. Die Klage auf ein Heilverfahren auch für psychische Störungen mit vegetativen Begleiterscheinungen und Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte sei sich dabei bewußt gewesen, daß er eine Ermessensentscheidung treffe und habe bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit zulässigerweise in Betracht gezogen, daß der Gesetzgeber in Art. IV, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über einen bereits vor Verkündung des Gesetzes abschließend geregelten Gesundheitsschadensanspruch nur dann zugelassen habe, wenn der Anspruch auf Rente damals in vollem Umfange abgelehnt gewesen sei. Es könne danach nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte diesen Standpunkt des Gesetzgebers zu dem Maßstab seiner eigenen Ermessensentscheidung mache und eine erneute sachliche Überprüfung des Falles der Klägerin, die seit 1953 Rente beziehe, ablehne. Der Wortlaut des ablehnenden Bescheides und insbesondere der Berufungserwiderung, die weitere Anerkennung eines Leidens als verfolgungsbedingt im Wege des Abhilfeverfahrens würde die vom Gesetzgeber getroffene Angleichungsregelung mißachten und der Klägerin einen Anspruch zuerkennen, der ihr nach dem Entschädigungsrecht nicht zustehe, deutet eher auf das letztere hin. Eine Ermessensentscheidung erfordert stets das Erwägen und Abwägen der Umstände des Einzelfalles, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Stellt die Behörde ohne Rücksicht auf den Einzelfall nur auf den Maßstab der Angleichungsregelung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ab, so läuft das auf einen automatischen Ausschluß der Abhilfe aus medizinischen Gründen hinaus, wenn Rente zuerkannt war. September 1958 aus heutiger Sicht im Ergebnis unrichtig ist oder nicht, sofern nicht der Beklagte jetzt die Verweigerung der Abhilfe mit fehlerfreien Ermessenserwägungen begründet.
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BEG §§ 210 (Zweitverfahren), 211; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Entscheidung über Abhilfe aus medizinischen Gründen ohne Blick auf den Einzelfall nur auf den Maßstab der Angleichungsregelung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG abzustellen. BGH, Urt.v.14. Februar 1980 - IX ZR 9/79 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 9/79 14. Februar 1980 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Golda J0, Avenue, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und G. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, latz 4R t Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1918 in Litauen geborene Klägerin wurde ab August 1941 als Jüdin verfolgt. Mit Bescheid vom 1. September 1958 erkannte die Behörde degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Sinne ab-grenzbar anhaltender Verschlimmerung mit einer hier durch verursachten Erwerbsminderung von 30 v.H. als Verfolgungsleiden an und gewährte dafür Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Eine hiergegen erhobene Klage nahm die Klägerin alsbald wieder zurück. Am 30. Juli 1974 beantragte sie Abhilfe und machte geltend, der Bescheid habe Art und Umfang des verfolgungsbedingten Leidenskomplexes nur un- vollkommen berücksichtigt; sie stehe seit 1949 wegen psychischer Irritationen mit Folgeerscheinungen in ärztlicher Behandlung; psychische Störungen seien 1958 nicht ernsthaft als Verfolgungsschaden diskutiert worden. Mit Bescheid vom 26. April 1976 verweigerte der Beklagte Abhilfe, weil der frühere Bescheid nicht offensichtlich fehlerhaft sei und zudem der Klägerin, selbst wenn die medizinische Beurteilung unrichtig sein sollte, ein Festhalten an dieser Regelung zu demutbar sei; das ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung der Angleichung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, wonach dem Verfolgten, der eine Gesundheitsschadensrente beziehe, ein Recht auf erneute Überprüfung nicht eingeräumt sei. Die Klage auf ein Heilverfahren auch für psychische Störungen mit vegetativen Begleiterscheinungen und Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht billigt die Verweigerung der Abhilfe mit folgenden Erwägungen: Die Behörde verweigere Abhilfe aus zwei verschiedenen, selbständigen Gründen. Ob der Bescheid vom 1. September 1958 bei heutiger rechtlicher und tatsächlicher Beurteilung fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig sei, könne ungeprüft bleiben. Jedenfalls greife der zweite Grund durch, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen deshalb zu verweigern, weil die Klägerin seit 1953 GesundheitsSchadensrente erhalte und es ihr zu demutbar sei, an der bereits im gesetzlichen Regelverfahren getroffenen Entscheidung festgehalten zu werden. Der Beklagte sei sich dabei bewußt gewesen, daß er eine Ermessensentscheidung treffe und habe bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit zulässigerweise in Betracht gezogen, daß der Gesetzgeber in Art. IV, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über einen bereits vor Verkündung des Gesetzes abschließend geregelten Gesundheitsschadensanspruch nur dann zugelassen habe, wenn der Anspruch auf Rente damals in vollem Umfange abgelehnt gewesen sei. Fälle, in denen früher eine Rente zwar gewährt, aber möglicherweise unrichtig zu niedrig festgesetzt worden sei, habe der Gesetzgeber von einer nochmaligen sachlichen Überprüfung ausgeschlossen. Es könne danach nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte diesen Standpunkt des Gesetzgebers zu dem Maßstab seiner eigenen Ermessensentscheidung mache und eine erneute sachliche Überprüfung des Falles der Klägerin, die seit 1953 Rente beziehe, ablehne. Mit dieser Begründung kann Abhilfe nicht verweigert werden. Das Berufungsgericht setzt sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats. Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen wollte oder ob er Abhilfe aus Rechtsgründen für ausge- schlossen hielt. Der Wortlaut des ablehnenden Bescheides und insbesondere der Berufungserwiderung, die weitere Anerkennung eines Leidens als verfolgungsbedingt im Wege des Abhilfeverfahrens würde die vom Gesetzgeber getroffene Angleichungsregelung mißachten und der Klägerin einen Anspruch zuerkennen, der ihr nach dem Entschädigungsrecht nicht zustehe, deutet eher auf das letztere hin. Maßgeblich ist die Begründung, auf die sich der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter stützt. Es kann jedoch letztlich auf sich beruhen, wie der Vortrag des Beklagten zu verstehen ist. Er trägt in beiden Fällen nicht die Verweigerung der Abhilfe. Der Senat hat schon in der grundlegenden Entscheidung zu dem Recht der Abhilfe RzW 1972, 341, 342 dargelegt, daß die genaue Umschreibung der Überlei-tungs- und Anfechtungsgründe im BEG-Schlußgesetz den Entschädigungspflichtigen nicht hindert, in Fällen, die vor dem 18. September 1965 unanfecht-bar geregelt wurden, abzuhelfen. Daran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH RzW 1972, 346; 1975, 185; 1978, 149 und 1979, 185 Nr. 22). Sind die Gründe des Beklagten für die Versagung der Abhilfe so zu verstehen, daß er Abhilfe für rechtlich unzulässig hält, so ist das soweit rechtsirrig, die Versagung der Abhilfe aus diesem Grunde rechtswidrig. Abhilfe kommt also in Betracht, wenn die frühere Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein sollte. Ist der Beklagte davon ausgegangen und hat er nur in Ausübung seines Ermessens sich an der Schlußgesetzregelung orientiert, so ist dies gleichfalls rechtsfehlerhaft (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Es geht nicht an, nur einen Gesichtspunkt ohne Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Eine Ermessensentscheidung erfordert stets das Erwägen und Abwägen der Umstände des Einzelfalles, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Stellt die Behörde ohne Rücksicht auf den Einzelfall nur auf den Maßstab der Angleichungsregelung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ab, so läuft das auf einen automatischen Ausschluß der Abhilfe aus medizinischen Gründen hinaus, wenn Rente zuerkannt war. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob der Bescheid vom 1. September 1958 aus heutiger Sicht im Ergebnis unrichtig ist oder nicht, sofern nicht der Beklagte jetzt die Verweigerung der Abhilfe mit fehlerfreien Ermessenserwägungen begründet. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang