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BGH · IX ZR 9/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/78

Bei nach §§ 189» 189 a Abs.1 BEG wirksam gestelltem Antrag wegen der ererbten Ansprüche ist die Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs (§§ 29 Nr. 6, 41 BEG) nicht befristet (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1966, 190 und 1969, 503). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. April 1964 wies das Landgericht ab mit der Begründung, die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG zur Substantiierung des Anspruchs sei versäumt; die Klägerin habe erstmals am 25. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit der Weiterverfolgung der Gesundheitsschadens ansprüche des Erblassers ihren eigenen Hinterbliebenenanspruch rechtzeitig angemeldet habe. Als Alleinerbin hatte sie die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden, die der Verfolgte jedenfalls nach § 169 a Abs. 1 BEG wirksam angemeldet hatte und die bei seinem Tode noch nicht geregelt waren, im Dezember 1964 weiter verfolgt. Nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG wahrte dieser Antrag die Frist für die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs. Daran und nicht an die bloße Fiktion einer Anmeldung knüpft die Pflicht zur Erläuterung des Anspruchs, die nach § 190 a Abs. 2 BEG auch für die Fälle des § 189 b BEG besteht. 2. Das bisherige Recht unterschied zwischen der Anmeldung ererbter und eigener Ansprüche; die eine ersetzte die andere nicht (BGH RzW 1963, 566 m.w.Nw.; 1965, 71). Deshalb kann die Einfügung des § 189 b BEG durch Art. I Nr. 113 BEG-SchlußG nur bezweckt haben, daß die wirksame Anmeldung ererbter Ansprüche die Brücke bilden kann für das Nachmelden des Hinterbliebenenanspruchs und umgekehrt. Erschöpft sich die Neuregelung aber in der Anwendung des § 189 a BEG auf diesen besonderen Sachverhalt, dann bleibt es bei den Fristen des § 189 a Abs. 1 und 2 BEG für das Nachmelden. 189 a Nr« 1 BEG wirksam gestellte Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener "wahrt die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche" (oder umgekehrt) läßt sich eine Fristbestimmung nicht entnehmen« Insbesondere ist nicht (ausdrücklich) auf § 189 a Abs« 1 und 2 BEG verwiesen« Die Vorschrift läßt sich deshalb auch so verstehen, daß die Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs ohne Rücksicht auf ihren Zeitpunkt rechtzeitig war« Der Senat folgt - insoweit .unter Aufgabe von BGH RzW 1966, 190 und 1969, 303 - dieser letzten Lösung, jedenfalls bei der Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs, um die es hier geht« Sie begünstigt den Antragsteller. Eine Frist zur Erläuterung (§ 190 a Abs« 1 BEG) hat die Klägerin nicht versäumt« Die Anmeldung des Anspruchs im Mai 1967 ist zulässig« Eine Erläuterungsfrist läßt sich dann nach dem Gesetz nicht hinreichend sicher bestimmen (vgl« BGH aaO«), hier noch nicht einmal nach Art. VIII Abs« 1 Satz 1 BEG-SchlußG, weil auch diese Frist nach Satz 2 aaO. für den Hinterbliebenenanspruch aus §§ 29 Nr. 6, 41 BEG nicht gilt« Im übrigen hat die Klägerin den Anspruch spätestens im Oktober 1968 ausreichend erläutert»

Zitierte Normen: § 29 BEG
HinterbliebenenanspruchEntschädigungFristBEGMärzAnmeldungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: Ja BGHZ:	nein
BEG §§ 189 b, 190 a; BEG-SchlußG Art. VIII Aba. 1
Bei nach §§ 189» 189 a Abs.1 BEG wirksam gestelltem Antrag wegen der ererbten Ansprüche ist die Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs (§§ 29 Nr. 6, 41 BEG) nicht befristet (teilweise Aufgabe von BGH RzW 1966, 190 und 1969, 503).
Bei Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs nach dem 31. März 1967 läßt sich nach dem Gesetz eine Frist zur Erläuterung nicht hinreichend sicher bestimmen.
BGH, Urt.v. 6. März 1980 - IX ZR 9/78 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal/Pfalz
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
SL ZR 0/7«
URTEIL	Verkftndet	an
6. März 1980 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkiradsbeunter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ester D Av. du C
,9	«wMf	Belglen,
 ges.vertr. durch Ihre Mutter Hermine Eva
 daselbst,
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen 9
•Straß«
Beklagten und Revisionsbeklagten

2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr« Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. September 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	geborene Klägerin ist
 die nichteheliche Tochter und Alleinerbin des Menachem Mendel	der	am 11. März 1964 ge-
storben ist. Der Verfolgte hatte 1935 Entschädigung für Freiheitsschaden beantragt und im März 1958 "sämtliche Entschädigungsansprüche aufgrund des BEG" angemeldet. Im Mai 1962 verlangte er noch ausdrücklich Entschädigung für Gesundheitsschaden und erläuterte diesen Antrag. Den bei seinem Tode noch nicht geregelten Anspruch verfolgte die Klägerin als Erbin im Dezember 1964 weiter. Am 25. Mai 1967 beantragte sie, gestützt "auf § 41 BEG in Verbindung mit § 6
 
Abs. 2	1.	DV-BEG",	Entschädigung	für	Schaden	an
 Lehen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Fristversäumnis. Die Behörde lehnte ab, weil die Frist des § 189 a Abs.
1 BEG versäumt sei, der Tod nicht auf ein Verfolgungsleiden zurückgeführt werden könne, und die Zugehörigkeit des Verstorbenen zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis (§ 130 BEG) nicht nachgewiesen sei.
Die Klage auf Waisenrente ab 1. April 1964 wies das Landgericht ab mit der Begründung, die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG zur Substantiierung des Anspruchs sei versäumt; die Klägerin habe erstmals am 25. Mai 1967 vorgetragen, daB sie auch den Hinterbliebenenanspruch geltend mache. Die Berufung blieb aus demselben Grunde erfolglos. Nit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgrunde
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit der Weiterverfolgung der Gesundheitsschadens ansprüche des Erblassers ihren eigenen Hinterbliebenenanspruch rechtzeitig angemeldet habe. Er scheitere aber, so führt es weiter aus, an der fristgerechten Substantiierung bis 31• März 1967. Zwar habe die Entschädigungsbehörde im Hinblick auf die Weiterverfolgung des ererbten Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden auch mit einem Hinterbliebenenanspruch rechnen
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SS/
müssen. Das reiche jedoch nicht aus. Zumindest sei eine Sachverhaltsschilderung unter Beweismittelangabe erforderlich gewesen, die die Behörde in den Stand gesetzt hätte, den Anspruch zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung durch gezielte Ermittlungen zu beginnen. Ein Hinweis auf die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod des Vaters und den verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden habe gefehlt. Alle diese Umstände, die auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich gewesen seien, habe die Klägerin erstmals im Mai 1967 vorgetragen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat erstmals im Mai 1967 als Hinterbliebene Entschädigung für Lebensschaden verlangt. Als Alleinerbin hatte sie die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden, die der Verfolgte jedenfalls nach § 169 a Abs. 1 BEG wirksam angemeldet hatte und die bei seinem Tode noch nicht geregelt waren, im Dezember 1964 weiter verfolgt. Das ist einem eigenen, nach §§ 189,
189 a Abs. 1 BEG wirksam gestellten Antrag auf ererbte Entschädigung für Gesundheitsschaden gleichzustellen (BGH RzV 1968, 269 Nr. 21; OLG Zwel-brücken RzV 1976, 225). Nach § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG wahrte dieser Antrag die Frist für die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs. Vas das bedeutet, ist
 
nicht eindeutig. Es geht dabei um die Frage, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist der Hinterbliebenenanspruch anzu demelden ist. Sie läßt sich verschieden beantworten:
1.	Nach BGH RzW 1966, 190 (vgl. auch 1969, 503), hat derjenige, der als Erbe oder Miterbe eines Verfolgten ererbte Ansprüche fristgerecht angemeldet hat, damit auch den Anspruch zugleich als Hinterbliebener angemeldet mit der Folge, daß sich eine nachträgliche Anmeldung, wie sie in § 189 a Abs. 1 BEG vorgesehen ist, erübrigt.
Jedoch wird Entschädigung grundsätzlich nur auf den Antrag des Berechtigten gewährt; er muß zu dem Ausdruck bringen, daß er für den Lebensschaden entschädigt werden will. Daran und nicht an die bloße Fiktion einer Anmeldung knüpft die Pflicht zur Erläuterung des Anspruchs, die nach § 190 a Abs. 2 BEG auch für die Fälle des § 189 b BEG besteht.
2.	Das bisherige Recht unterschied zwischen der Anmeldung ererbter und eigener Ansprüche; die eine ersetzte die andere nicht (BGH RzW 1963, 566 m.w.Nw.; 1965, 71). Deshalb kann die Einfügung des § 189 b BEG durch Art. I Nr. 113 BEG-SchlußG nur bezweckt haben, daß die wirksame Anmeldung ererbter Ansprüche die Brücke bilden kann für das Nachmelden des Hinterbliebenenanspruchs und umgekehrt. Erschöpft sich die Neuregelung aber in der Anwendung des § 189 a BEG auf diesen besonderen Sachverhalt, dann bleibt es bei den Fristen des § 189 a Abs. 1 und 2 BEG für das Nachmelden.
3.	Dem Wortlaut des § 189 b BEG, der nach §§ 189»
189 a Nr« 1 BEG wirksam gestellte Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener "wahrt die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche" (oder umgekehrt) läßt sich eine Fristbestimmung nicht entnehmen« Insbesondere ist nicht (ausdrücklich) auf § 189 a Abs« 1 und 2 BEG verwiesen« Die Vorschrift läßt sich deshalb auch so verstehen, daß die Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs ohne Rücksicht auf ihren Zeitpunkt rechtzeitig war«
Der Senat folgt - insoweit .unter Aufgabe von BGH RzW 1966, 190 und 1969, 303 - dieser letzten Lösung, jedenfalls bei der Nachmeldung des Hinterbliebenenanspruchs, um die es hier geht« Sie begünstigt den Antragsteller. Das ist gerechtfertigt. Der Hinterbliebenenanspruch soll nicht an der Versäumung von Fristen scheitern, deren Ende sich nicht sicher aus dem Gesetz ergibt und deren Vorausberechenbarkeit damit nicht hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGH RzW 1979, 228).
Eine Frist zur Erläuterung (§ 190 a Abs« 1 BEG) hat die Klägerin nicht versäumt« Die Anmeldung des Anspruchs im Mai 1967 ist zulässig« Eine Erläuterungsfrist läßt sich dann nach dem Gesetz nicht hinreichend sicher bestimmen (vgl« BGH aaO«), hier noch nicht einmal nach Art. VIII Abs« 1 Satz 1 BEG-SchlußG, weil auch diese Frist nach Satz 2 aaO. für den Hinterbliebenenanspruch aus §§ 29 Nr. 6, 41 BEG nicht gilt« Im übrigen hat die Klägerin den Anspruch spätestens im Oktober 1968 ausreichend erläutert»
 
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Klaganspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Fuchs