- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkelf Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6« August 1974 teilweise aufgehoben und neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Ferienzivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 23. August 1973 teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger 87*813 DM rückständige Berufsschadensrente und ab 1« August 1974 monatlich 1.071 DM Rente sowie für jedes angefangene Vierteljahr 1 v.H. Zinsen seit 1. Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6. Im Dezember 1963 focht der Kläger den Vergleich aufgrund des BEG-Schlußgesetzes an und wählte die Rente. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit ihm 33.192 Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter sieht die Voraussetzungen für ein erstmaliges Wahlrecht aufgrund Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und 5 Satz 3» Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 82 BEG als erfüllt an. Für den Beginn der Rentenzahlung kommt es daher darauf an» daB die Versagungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG nach dem 31• Oktober 1953 ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung Vorgelegen hat. Der Berufungsrichter hat das Erwerbseinkommen des Klägers in den jeweils am 1. April beginnenden SteuerJahren seit 1948/1949 festgestellt und hinsichtlich seiner Umrechnung nach den berichtigten Kaufkraftwerten den in Bezug genommenen Vermerk der Entschädigungsbehörde vom 19. DV-BEG) ergibt, daß das Einkommen die Vergleichsbezüge in den SteuerJahren 1956/57 bis 1959/60 überschritten hat, also eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG vorhanden gewesen ist. Sie kann hier aber offenbleiben» Auch bei Umrechnung des Einkommens auf das Kalenderjahr zeigt der Tabellenvergleich, daß in den Jahren 1957, 1959 und I960 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht Vorlagen.
BUNDESGERICHTSHOF 6 S' 2532 033 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 9/77 URTEIL Verkündet am 15. November 1979 Adomeit Justizangestellte ab Urkundabeamter der GaachiftaataUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin» vertreten durch den Senator für Inneres» Potsdamer StraBe 186» Berlin 30» Beklagter und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Street, 'Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkelf Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6« August 1974 teilweise aufgehoben und neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Ferienzivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 23. August 1973 teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger 87*813 DM rückständige Berufsschadensrente und ab 1« August 1974 monatlich 1.071 DM Rente sowie für jedes angefangene Vierteljahr 1 v.H. Zinsen seit 1. Januar 1970 aus 43.392 DM und seit 1. April 1973 aus 29.892 DM abzüglich zuerkannter 1.733 DM Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 1/6, das beklagte Land 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien regelten den Anspruch des 1903 geborenen jüdischen Klägers auf Entschädigung für den Schaden im Beruf als selbständiger Hausverwalter in Berlin am 2. November I960 durch Vergleich Uber 26.300 DM Kapitalentschädigung. Im Dezember 1963 focht der Kläger den Vergleich aufgrund des BEG-Schlußgesetzes an und wählte die Rente. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 21. März 1973 weitere 13*300 DM Kapitalentschädigung nebst 1.733 DM Zinsen fest. Das Landgericht wies die Klage auf Rente im gehobenen Dienst ab 1. November 1933 und einen Rentenjah-resbetrag sowie Zinsen ab. Auf die Berufung verurteilte das Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 121.003 IM Rentenrückstand seit 1. November 1933 und seit August 1974 monatlich 1*071 DM Rente sowie Zinsen. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit ihm 33.192 TM rückständige Rente nebst Zinsen zugesprochen worden sind. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter sieht die Voraussetzungen für ein erstmaliges Wahlrecht aufgrund Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und 5 Satz 3» Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 82 BEG als erfüllt an. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt nur die Festsetzung von Rentenrückständen auch für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. März I960 in Höhe von 33*192 DM nebst Zinsen. Die Revision ist begründet. Nach § 22 b der 3. DV-BEG beginnt die Rentenzahlung in dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1959» 324 Nr. 26» auf der diese Vorschrift beruht, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur seit dem Zeitpunkt verlangt werden kann» in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war (BGH RzV 1973» 192). Für den Beginn der Rentenzahlung kommt es daher darauf an» daB die Versagungsbedürftigkeit im Sinne des § 82 BEG nach dem 31• Oktober 1953 ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung Vorgelegen hat. Diese Prüfung hat nach Maßgabe der Verhältnisse zu erfolgen» wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen» bei Rentenwahl aufgrund Überleitung oder Angleichung also nach den Verhältnissen zur Zeit der früheren Anspruchsregelung (vgl. Art. III Nr. 2 Abs. 4, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG; BGH RzW 1971, 351). Der Berufungsrichter hat das Erwerbseinkommen des Klägers in den jeweils am 1. April beginnenden SteuerJahren seit 1948/1949 festgestellt und hinsichtlich seiner Umrechnung nach den berichtigten Kaufkraftwerten den in Bezug genommenen Vermerk der Entschädigungsbehörde vom 19. März 1968, Bl. E 36 der Behördenakten zugrunde gelegt. Die Gegenüber- // Stellung mit den VergleichsbezUgen der Besoldungsübersicht Anl. 1 der 3. DV-BEG in der jeweiligen Lebensaltersstufe des gehobenen Dienstes mit Zuschlag (§§ 82 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 mit 73 Abs. 2, 83 Abs. 1 BEG, §§ 12 Abs. 2, 22, 22 b, 39 der 3. DV-BEG) ergibt, daß das Einkommen die Vergleichsbezüge in den SteuerJahren 1956/57 bis 1959/60 überschritten hat, also eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG vorhanden gewesen ist. Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch waren damit endgültig erst seit 1. April I960 erfüllt. Da ihr Eintritt vom Tabellenvergleich abhängt, stellt sich allerdings die Frage, ob dabei nicht auf das Kalenderjahr abgestellt werden muß (vgl. BGH RzV 1970, 219; 1972, 63; Urteil vom 4. März 1976 - IX ZR 75/71, nicht veröffentlicht). Sie kann hier aber offenbleiben» Auch bei Umrechnung des Einkommens auf das Kalenderjahr zeigt der Tabellenvergleich, daß in den Jahren 1957, 1959 und I960 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht Vorlagen. Für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. März I960 hat das Berufungsgericht dem Kläger 33*192 DM Rentenrückstand zugesprochen. Um diesen Betrag verringert sich der zu verzinsende Renten-rückstand. Der Bescheid vom 21. März 1973, der 13*500 DM Kapitalentschädigung zuerkannte, wurde von der Behörde am 21. März 1973 zur Zustellung gegeben; des- halb sind seit 1, April 1973 nur noch 29.89? DH Rückstand zu verzinsen (BGH RzW 197?, 219 Nr. 16). Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner 9