Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Gründe Auch der allmonatlich entstehende Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten für ein Heilverfahren ist ein solcher auf "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 225 Abs.3 BBG (vgl. Die Bestimmung seines Gegenstandswertes folgt den Regeln aus BGH RzW 1958» 371; 1979» 147.
sS/Scc ö3o BUNDESGERICHTSHOF ix 2R 9/76 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Cornelia L Rue Frankreich, Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird nach § 10 BRAGebO auf DM 15.900.— festgesetzt. Gründe Auch der allmonatlich entstehende Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten für ein Heilverfahren ist ein solcher auf "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 225 Abs. 3 BBG (vgl. BGH RzW 1969» 509). Die Bestimmung seines Gegenstandswertes folgt den Regeln aus BGH RzW 1958» 371; 1979» 147. Mai Portmann