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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Gründe Auch der allmonatlich entstehende Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten für ein Heilverfahren ist ein solcher auf "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 225 Abs.3 BBG (vgl. Die Bestimmung seines Gegenstandswertes folgt den Regeln aus BGH RzW 1958» 371; 1979» 147.

RechtsanwaltPortmann2RProzeßbevollmächtigterRzWBUNDESGERICHTSHOF9/76

Volltext der Entscheidung

sS/Scc
ö3o
BUNDESGERICHTSHOF
ix 2R 9/76	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Cornelia L Rue
 Frankreich,
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird nach § 10 BRAGebO auf
DM 15.900.—
festgesetzt.
Gründe
 Auch der allmonatlich entstehende Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten für ein Heilverfahren ist ein solcher auf "wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 225 Abs. 3 BBG (vgl. BGH RzW 1969» 509). Die Bestimmung seines Gegenstandswertes folgt den Regeln aus BGH RzW 1958» 371; 1979» 147.
Mai
 Portmann