Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der 1911 geborenen Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch Prozeßvergleich vom 7. Im Januar 1967 teilte die Klägerin der Entschädigungsbehörde mit, daß sie in der Zeit vom 1. März 1968 (monatlich 296 DM) ein und zog von der Rente für April 1968 174 DM ab. Mit der Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids und die Verurteilung des Beklagten, ihr weiterhin Entschädigung "gemäß den Feststellungen im B-Bescheid vom 21. Es war der Auffassung, mehr sei mit der Klage nicht verlangt worden; diese Rente stehe der Klägerin wegen der Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. DV-BEG auch zu, obwohl die Entschädigungsbehörde berechtigt gewesen sei, den Rentenhundertsatz nach den Bestimmungen der 7* ÄndVO neu festzusetzen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die Entschädigungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, die Rente der Klägerin wegen veränderter Verhältnisse im Sinne des § 33 BEG herabzusetzen. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß ihr im Vergleich ein Hundertsatzzuschlag von 5 Punkten gewährt worden sei, weil sie damals keinerlei Einkommen gehabt habe. Schon deshalb habe es keinerlei Unklarheit darüber geben können, daß etwaiger Arbeitsverdienst der Klägerin eine Änderung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG nicht begründen könnte und daß das beklagte Land auf alle Zeit an den gewährten Zuschlag gebunden sein würde, falls nicht die maßgebenden Vorschriften sich änderten. Ob das beklagte Land berechtigt gewesen sei, die Rente der Klägerin auf Grund des § 23 c der 2. Die Befugnis der Behörde, die Rente herabzusetzen, kann sich jedoch aus § 206 Abs. 2 BEG ergeben. Haben sich nach Zuerkennung eines Rentenanspruchs durch Bescheid oder Urteil die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde nach § 206 Abs. 1 BEG befugt, in den Grenzen des § 35 BEG einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen, soweit die Änderung der Verhältnisse eine neue Entscheidung über die Höhe der Rente notwendig macht. Hatten sich nach der Zuerkennung die Verhältnisse schon geändert, bevor durch Bescheid auf Grund der 7. Änderungsverordnung die Rente linear erhöht worden war, dann kann danach noch ein Änderungsbescheid gemäß §§ 35, 206 BEG ergehen, wenn wie hier der Entschädigungsbehörde die Änderung der Verhältnisse Dies gilt entsprechend, wenn die Rente durch Vergleich festgesetzt worden ist (§ 206 Abs. 2 BEG). Welche Auswirkungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Bemessung der Rente hat, ergibt sich unter Beachtung der Schranken des § 35 BEG aus § 31 Abs.k und 6 BEG, §§ 15, 15 a der 2. Dies gilt immer, wenn die Rente durch Bescheid oder Urteil festgesetzt worden war (vgl. Wenn wie hier ein bestimmter Zuschlag zu einem bestimmten Hundertsatz vereinbart worden ist und nach der Feststellung des Tatrichters die Parteien sich bei Abschluß des Vergleichs darüber einig waren, daß der Zuschlag wegen Einkommenslosigkeit gewährt werde, dann fällt dieser Zuschlag weg, wenn der Rentenberechtigte später Einkommen erzielt. DV-BEG) stammt und deswegen einen Abschlag vom mittleren Hundertsatz nach § 15 Abs.3 Nr. 2 aaO nicht rechtfertigen würde. Für eine abschließende Entscheidung ist die Sache nicht reif.Es fehlen Feststellungen, in welchen Zeiträumen die Klägerin nach Abschluß des Ver- Dieses wird auf sachdienliche Anträge und vollständigen Vortrag der Parteien hinzuwirken haben (§ 139 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), damit es bei seiner Entscheidung der Entwicklung der Sachund Rechtslage bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung Rechnung tragen kann (vgl. Das Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, ob der Vergleich der Parteien dahin auszulegen ist, daß eine Kürzung der Rente wegen anderweiten Einkommens nicht höher sein darf als dieses Einkommen.
BUNDESGERICHTSHOF 2416' 095 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 9/75 URTEIL Verkündet am 22. März 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen f/lsrael. - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und 2 / " j * - - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der 1911 geborenen Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch Prozeßvergleich vom 7. Juli 1964 geregelt. Danach erhielt die Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 60 % bis 30. Juni 1961 und dann um 50 % unter anderem eine Rente, und zwar zunächst 38, ab 1. April 1962 43 vom Hundert der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dien- stes. Die Parteien waren sich einig, daß der Zuschlag von 5 v. H. zu dem Hundertsatz 38 ab 1. April 1962 wegen Einkommenslosigkeit der Klägerin gewährt wurde. In der "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" vom 21. August 1964 berechnete die Entschädigungsbehörde die der Klägerin nach dem Vergleich zustehenden Leistungen. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, daß die Klägerin gemäß § 19 der 2. DV-BEG verpflichtet sei, unter anderem "Arbeitsverdienste und Dienst bezüge sowie jede Änderung dieser Einkommensverhältnisse" unverzüglich anzuzeigen. In der Folgezeit wurde die Rente wiederholt linear erhöht, auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV BEG durch "Mitteilung über Rentenänderungen" vom 9. Dezember 1966 auf 310 DM ab 1. September 1965, auf 322 DM ab 1. Januar 1966 und auf 335 DM ab 1. Oktober 1966. Im Januar 1967 teilte die Klägerin der Entschädigungsbehörde mit, daß sie in der Zeit vom 1. August 1965 bis 31* März 1966 insgesamt 3.300,50 isr. Pfund Arbeitseinkommen gehabt habe. Daraufhin setzte die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1967 "gern. §§ 35, 141 d, 206 BEG, §§ 15 a und 23 c 2. DV-BEG" die Rente ab 1. September 1965 mit dem Hundertsatz 38 neu fest. Wegen der danach für die Zeit bis einschließlich Dezember 1967 errechneten Überzahlung von 1.062 DM stellte die Behörde die Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1968 (monatlich 296 DM) ein und zog von der Rente für April 1968 174 DM ab. Mit der Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids und die Verurteilung des Beklagten, ihr weiterhin Entschädigung "gemäß den Feststellungen im B-Bescheid vom 21. 8. 1964" (d. i. die in Ausführung des Prozeßvergleichs erlassene Mitteilung der Behörde) zu zahlen. Das Landgericht sprach ihr für die Zeit ab 1. Januar 1968 die vor dem angefochtenen Bescheid zuletzt festgesetzte Rente von monatlich 335 DM abzüglich der geleisteten Zahlungen zu. Es war der Auffassung, mehr sei mit der Klage nicht verlangt worden; diese Rente stehe der Klägerin wegen der Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auch zu, obwohl die Entschädigungsbehörde berechtigt gewesen sei, den Rentenhundertsatz nach den Bestimmungen der 7* ÄndVO neu festzusetzen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die Entschädigungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, die Rente der Klägerin wegen veränderter Verhältnisse im Sinne des § 33 BEG herabzusetzen. Hier könnte allenfalls eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in Betracht kommen, bei deren Würdigung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG insbesondere eigener Arbeitsverdienst aus zu demutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen wäre. Die Klägerin sei jedoch aner- kanntermaßen durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden in ihrer Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BEG sei ihr deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzu demuten. Arbeitseinkommen sei infolgedessen bei der Würdigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Es könne daher auch keine Änderung der für die Rentenbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse begründen. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß ihr im Vergleich ein Hundertsatzzuschlag von 5 Punkten gewährt worden sei, weil sie damals keinerlei Einkommen gehabt habe. Denn die Absätze 1-4 des § 15 der 2. DV-BEG hätten jedenfalls in ihrem Wortlaut bereits bei Abschluß des Vergleichs gegolten. Schon deshalb habe es keinerlei Unklarheit darüber geben können, daß etwaiger Arbeitsverdienst der Klägerin eine Änderung der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG nicht begründen könnte und daß das beklagte Land auf alle Zeit an den gewährten Zuschlag gebunden sein würde, falls nicht die maßgebenden Vorschriften sich änderten. Ob das beklagte Land berechtigt gewesen sei, die Rente der Klägerin auf Grund des § 23 c der 2. DV-BEG an die durch die 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG eingeführten Bemessungsgrundsätze ab 1. September 1965 anzupassen und den Hundertsatz neu festzusetzen, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls hindere Art. II Abs. 5 der 7. Änderungsverordnung das beklagte Land daran, den monatlichen Rentenbetrag herunterzusetzen. Die Rente von monatlich 335 DM sei daher weiterzuzahlen. Zwar würde sie auch bei einem Hundertsatz von nur 38 bereits ab 1. April 1969 auf Grund der allerdings erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten 9. Änderungsverordnung vom 11. Juli 1970 den Betrag von 335 DM übersteigen. Hierauf zu erkennen, sei dem Senat jedoch nicht möglich, weil die Klägerin keine Anschlußberufung eingelegt habe und dem Senat nicht bekannt sei, ob etwa das beklagte Land außerhalb der vorliegenden Akten die Rente der neuen Bestimmung angepaßt habe. Diese Entscheidung hält der Nachprüfung nicht stand. Eine Herabsetzung des Rentenhundertsatzes allein wegen der Änderung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG durch die 7. Änderungsverordnung war allerdings von vornherein unzulässig, weil der Hundertsatz in einem Vergleich vereinbart worden war (vgl. BGH RzW 1972, 310; 1975, 234, 236). Die Befugnis der Behörde, die Rente herabzusetzen, kann sich jedoch aus § 206 Abs. 2 BEG ergeben. Haben sich nach Zuerkennung eines Rentenanspruchs durch Bescheid oder Urteil die dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde nach § 206 Abs. 1 BEG befugt, in den Grenzen des § 35 BEG einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen, soweit die Änderung der Verhältnisse eine neue Entscheidung über die Höhe der Rente notwendig macht. Hatten sich nach der Zuerkennung die Verhältnisse schon geändert, bevor durch Bescheid auf Grund der 7. Änderungsverordnung die Rente linear erhöht worden war, dann kann danach noch ein Änderungsbescheid gemäß §§ 35, 206 BEG ergehen, wenn wie hier der Entschädigungsbehörde die Änderung der Verhältnisse bei Durchführung der Linearerhöhung noch nicht bekannt war (vgl. BGH RzW 1973, 173). Dies gilt entsprechend, wenn die Rente durch Vergleich festgesetzt worden ist (§ 206 Abs. 2 BEG). Welche Auswirkungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Bemessung der Rente hat, ergibt sich unter Beachtung der Schranken des § 35 BEG aus § 31 Abs. k und 6 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der für den Zeitraum der Neufestsetzung geltenden Fassung. Dies gilt immer, wenn die Rente durch Bescheid oder Urteil festgesetzt worden war (vgl. BGH RzW 1970, 119; 1973, 173). Es gilt nur mit Einschränkungen nach Rentenfestsetzung durch Vergleich. Wenn wie hier ein bestimmter Zuschlag zu einem bestimmten Hundertsatz vereinbart worden ist und nach der Feststellung des Tatrichters die Parteien sich bei Abschluß des Vergleichs darüber einig waren, daß der Zuschlag wegen Einkommenslosigkeit gewährt werde, dann fällt dieser Zuschlag weg, wenn der Rentenberechtigte später Einkommen erzielt. Der Zuschlag muß nicht deswegen beibehalten werden, weil das nachträglich erzielte Einkommen aus unzu demutbarer Arbeit (§ 15 a Abs. 4 der 2. DV-BEG) stammt und deswegen einen Abschlag vom mittleren Hundertsatz nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 aaO nicht rechtfertigen würde. Der Zeitpunkt, von dem ab die Kürzung zulässig ist, ist nach § 21 der 2. DV-BEG zu bestimmen. Die Parteien haben dazu nichts anderes vereinbart. Für eine abschließende Entscheidung ist die Sache nicht reif. Es fehlen Feststellungen, in welchen Zeiträumen die Klägerin nach Abschluß des Ver- - 8 ✓7 gleichs vorher nicht bezogene Einkünfte gehabt hat und wie hoch diese gewesen sind. Außerdem ist bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG die Rente rückwirkend herabgesetzt und die danach überzahlten Beträge zurückgefordert werden durften. Das angefochtene Urteil muß somit aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden. Dieses wird auf sachdienliche Anträge und vollständigen Vortrag der Parteien hinzuwirken haben (§ 139 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), damit es bei seiner Entscheidung der Entwicklung der Sachund Rechtslage bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung Rechnung tragen kann (vgl. BGH RzW 1970, 167; 1974, 244). Das Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, ob der Vergleich der Parteien dahin auszulegen ist, daß eine Kürzung der Rente wegen anderweiten Einkommens nicht höher sein darf als dieses Einkommen. Mai Fuchs Dr. Thumm Portmann Dr. Lang