Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil Auf seinen Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu gewähren, bewilligte die Behörde nur ein Heilverfahren wegen Reizkolon nach Amöbenruhr* Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nach den Umständen ist nicht feststellbar, daß bei dem Kläger wahrscheinlich auch nur 1940/41 eine durch Amöbenruhrinfek-tion bedingte nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung mit einer Erwerbsminderung von mindestens 25 % Vorgelegen hat. Brustwirbelkörpers und somit auf den vom Kläger geschilderten Arbeitsunfall zurückgehen, sind sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als verfolgungsbedingt anzuerkennen. Dem Schädiger könnten als Folge seines Verhaltens nur diejenigen Nachteile zugerechnet werden, die dem Verletzten aus einer besonderen verfolgungsbedingten Gefahrenlage erwachsen seien und die unter Zugrundelegung des Beurteilungsvermögens eines sogenannten "optimalen Beobachters" im Zeitpunkt der erzwungenen Auswanderung nicht so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen hätten, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätten in Betracht gezogen werden können. Selbst in Fällen, in denen der Arbeitsunfall in einem ungewohnten oder gefährlichen Ausweichberuf eingetreten sei, habe der Bundesgerichtshof eine adäquate Verursachung durch die Verfolgung nur dann angenommen, wenn der Unfall gerade auf mangelnder Vertrautheit mit der Arbeit beruht habe und nicht auf einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände (BGH RzW I960, 375 Nr. 31). Deshalb habe der Bundesgerichtshof die Haftung für solche Berufskrankheiten abgelehnt, die auf nur ganz ausnahmsweise eintretende Umstände zurückzuführen seien (BGH RzW 1962, 21; 1963, 496), In der Entscheidung RzW 1964, 124 habe er einen Gesundheitsschaden unentschädigt gelassen, den ein Verfolgter nach Berufsaufgäbe im Rahmen von Notstandsarbeiten erlitten habe, wobei dieselben Schutzmaßnahmen wie für Nichtverfolgte bestanden hätten. Ferner sei in dem der Entscheidung RzW 1967, 23 Nr. 18 zugrundeliegenden Fall Entschädigung für den Arbeitsunfall eines früher kaufmännisch Tätigen bei verfolgungsbedingt ergriffener Fabrikarbeit abgelehnt worden, weil auch andere Fabrikarbeiter in gleicher Weise von dem Unglück hätten betroffen werden können. Der Kläger habe vor dem Berufungsgericht auf Befragen nicht angeben können, wer die herunterfallenden Gegenstände vorher gestapelt gehabt habe, aus welchem Grunde sie ins Rutschen gekommen seien und ob er die Gefahr vorher hätte erkennen können. Die Jetzt noch auf gestellte Behauptung, der Kläger sei wegen verfolgungsbedingter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen damals unachtsam gewesen, zeige nur theoretische Möglichkeiten auf, es bestehe Jedoch nach den Umständen keinerlei fj Grundlage für eine entsprechende Tatsachenfeststellung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsfähigkeit von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf.Der Senat hat allerdings für Berufskrankheiten in den Entscheidungen BGH RzW 1968, 500 und 1973, 250 und für Arbeitsunfälle in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 83/73 die Anforderungen anders umschrieben, die an die Annahme eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zu stellen sind. Er hat sich davon gelöst, daß eine Entschädigung nur für überforderte Berufswechsler und noch unerfahrene und ungeschickte Berufsanfänger in Betracht komme, und läßt die Zurechnung von Schädigungen im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf nicht mehr daran scheitern, daß nicht verfolgte Arbeitskollegen des Verfolgten in gleicher Weise gefährdet gewesen seien. Arbeitsunfälle werden danach wegen adäquaten Ursachenzusammenhangs mit der Verfolgung entschädigt, wenn es sich um einen berufstypischen Unfall handelte und die Unfallgefahr erheblich größer war als in dem früher ausgeübten oder ohne die Verfolgung wahrscheinlich gewählten Beruf.Auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23.
2378 086 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 9/73 URTEIL . Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eugen L Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. f fr .. J? , " * i;- x gegen , , t'$#:"* ■" - '' -j, :»•* . * K' • ’ Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil * des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, 1912 als Sohn eines Berliner Zwischenmeisters geboren, durchlief nach dem Besuch der Realschule eine Lehre als Konfektionär und Modezeichner. Ab 1929 war er in diesem Beruf tätig. Wegen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung wanderte er im Oktober 1935 nach Brasilien aus. Er fand dort zunächst eine Arbeit als Packer und Verkaufsgehilfe in einem Spielwarengeschäft. Nach seiner Darstellung, von der das Berufungsgericht ausgeht, erlitt er Ende Dezember 1935 einen Arbeitsunfall. Als er in dem Verkaufs- und Lagerraum an einem Tisch mit dem Einpacken von Spielwaren beschäftigt war, stürzten aus ungeklärter Ursache von einer Galerie hinter ihm einige dort gestapelte Kisten herunter und trafen ihn in der Kreuzgegend. Er war fast zwei Wochen arbeitsunfähig und wurde anschließend auf ärztliche Empfehlung mit leichterer Arbeit beschäftigt. Ab Oktober 1936 war er, zunächst angestellt, später selbständig, wieder in der Konfektion tätig. 1967 kehrte er nach Berlin zurück. Auf seinen Antrag, ihm Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu gewähren, bewilligte die Behörde nur ein Heilverfahren wegen Reizkolon nach Amöbenruhr* Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision wird der Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1936, Rente ab 1. November 1953 und Heilverfahren für die Folgen einer Wirbelsäulenverletzung durch Arbeitsunfall weiterverfolgt. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt fest: Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, ein Nierensteinleiden, eine chronische Tonsillitis und eine zu Senk- Knick- Spreizfuß führende Bindegewebsschwäche sind rein anlage- und schicksalsbedingter Natur. Der Folgezustand (Reizkolon) nach Amöbenruhr bewirkt keine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 10 %. Nach den Umständen ist nicht feststellbar, daß bei dem Kläger wahrscheinlich auch nur 1940/41 eine durch Amöbenruhrinfek-tion bedingte nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung mit einer Erwerbsminderung von mindestens 25 % Vorgelegen hat. Die Revision rügt das Verfahren, das zu dieser Beurteilung der Amöbenruhr geführt hat. Sie vermißt eine fachärztliche Begutachtung. Der Senat erachtet die Verfahrensrüge für nicht durchgreifend. Einer Begründung bedarf das nicht (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO). Soweit die orthopädischen Beschwerden des Klägers auf den Zustand nach alter Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers und somit auf den vom Kläger geschilderten Arbeitsunfall zurückgehen, sind sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als verfolgungsbedingt anzuerkennen. Für die Folgen eines nach der Auswanderung erlittenen Unfalls könne eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht schon deswegen gewährt werden, weil dieser Schaden ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nicht eingetreten wäre. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts fielen unter den Abgeltungsbereich der §§ 28 ff BEG nur solche Gesundheitsschäden, die mit der Verfolgung in einem adäquaten Kausalzusammenhang stünden. Dem Schädiger könnten als Folge seines Verhaltens nur diejenigen Nachteile zugerechnet werden, die dem Verletzten aus einer besonderen verfolgungsbedingten Gefahrenlage erwachsen seien und die unter Zugrundelegung des Beurteilungsvermögens eines sogenannten "optimalen Beobachters" im Zeitpunkt der erzwungenen Auswanderung nicht so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen hätten, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätten in Betracht gezogen werden können. Demgemäß entfalle eine Haftung für die Folgen einer Verkettung unglücklicher Zufälle, wenn es sich nicht um Auswirkungen einer verfolgungsbedingt erhöhten Gefahrensituation handele. Diese Grundsätze hätten auch für die Beurteilung von Arbeitsunfällen in verfolgungsbedingt gewählten Ausweichberufen zu gelten. Selbst in Fällen, in denen der Arbeitsunfall in einem ungewohnten oder gefährlichen Ausweichberuf eingetreten sei, habe der Bundesgerichtshof eine adäquate Verursachung durch die Verfolgung nur dann angenommen, wenn der Unfall gerade auf mangelnder Vertrautheit mit der Arbeit beruht habe und nicht auf einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände (BGH RzW I960, 375 Nr. 31). Es sei darauf abgestellt worden, ob einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung im Zeitpunkt der Verfolgung erkennbar gewesen sei, daß ein schädigender Erfolg dieser Art eintreten könne. Deshalb habe der Bundesgerichtshof die Haftung für solche Berufskrankheiten abgelehnt, die auf nur ganz ausnahmsweise eintretende Umstände zurückzuführen seien (BGH RzW 1962, 21; 1963, 496), In der Entscheidung RzW 1964, 124 habe er einen Gesundheitsschaden unentschädigt gelassen, den ein Verfolgter nach Berufsaufgäbe im Rahmen von Notstandsarbeiten erlitten habe, wobei dieselben Schutzmaßnahmen wie für Nichtverfolgte bestanden hätten. Ferner sei in dem der Entscheidung RzW 1967, 23 Nr. 18 zugrundeliegenden Fall Entschädigung für den Arbeitsunfall eines früher kaufmännisch Tätigen bei verfolgungsbedingt ergriffener Fabrikarbeit abgelehnt worden, weil auch andere Fabrikarbeiter in gleicher Weise von dem Unglück hätten betroffen werden können. Nach diesen Grundsätzen sei auch hier eine Entschädigung zu verneinen. Der Unfall habe den Kläger allerdings schon kurze Zeit nach Antritt seiner Tätigkeit getroffen. Es deute aber nichts darauf hin, daß er eine Folge mangelnder Vertrautheit mit der neuen Tätigkeit gewesen sei. Der Kläger habe vor dem Berufungsgericht auf Befragen nicht angeben können, wer die herunterfallenden Gegenstände vorher gestapelt gehabt habe, aus welchem Grunde sie ins Rutschen gekommen seien und ob er die Gefahr vorher hätte erkennen können. Selbst wenn er selbst das Stapeln vorher vorgenommen oder sich fahrlässigerweise nicht rechtzeitig in Sicherheit gebracht haben sollte, könnte das nicht als Folge des Fehlens beruflicher Spezialkenntnisse angesehen werden. Die Jetzt noch auf gestellte Behauptung, der Kläger sei wegen verfolgungsbedingter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen damals unachtsam gewesen, zeige nur theoretische Möglichkeiten auf, es bestehe Jedoch nach den Umständen keinerlei fj Grundlage für eine entsprechende Tatsachenfeststellung. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung des Arbeitsunfalls im Ausweichberuf bleiben im Ergebnis erfolglos. t Die Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigungsfähigkeit von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf. Der Senat hat allerdings für Berufskrankheiten in den Entscheidungen BGH RzW 1968, 500 und 1973, 250 und für Arbeitsunfälle in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 83/73 die Anforderungen anders umschrieben, die an die Annahme eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zu stellen sind. Er hat sich davon gelöst, daß eine Entschädigung nur für überforderte Berufswechsler und noch unerfahrene und ungeschickte Berufsanfänger in Betracht komme, und läßt die Zurechnung von Schädigungen im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf nicht mehr daran scheitern, daß nicht verfolgte Arbeitskollegen des Verfolgten in gleicher Weise gefährdet gewesen seien. Arbeitsunfälle werden danach wegen adäquaten Ursachenzusammenhangs mit der Verfolgung entschädigt, wenn es sich um einen berufstypischen Unfall handelte und die Unfallgefahr erheblich größer war als in dem früher ausgeübten oder ohne die Verfolgung wahrscheinlich gewählten Beruf. Auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 83/77 -wird verwiesen. Im Streitfall erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts die Beurteilung, daß es sich um einen Unfall gehandelt hat, wie er sich nach der Erfahrung des Lebens allerorten und in nahezu jedem Gewerbe ereignen kann. Auch in der Konfektion oder in sonstigen Berufen kann gestapelte Ware herabfallen und zu Verletzungen führen. Deshalb läßt sich von einem für den Ausweichberuf typischen Unfall nicht sprechen. Es fehlt mithin an Gründen, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Unfallschaden anzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch für den Unfallschaden besteht nicht. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr, Lang