Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Klägerin hat im Jahre 1954 Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur^ck-zuverweisen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin könne nicht als Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr» 2 der Genfer Konvention (GK) angesehen werden, weil sie weder Jugoslawien aus Yerfolgungsgründen verlassen noch überzeugend dargetan habe, daß sie am 1. "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 nach den im Geltungsbereich des Bundesentschä-digungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zuge* mutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütem gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Sie sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs überprüfen kann. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Jugoslawien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, ihr neues Vorbringen zur Frage des Verlustes der jugoslawischen Staatsangehörigkeit dem Berufungsgericht zu unterbreiten..
f 2446 068 n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TI ZR 9/69 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle in dem Entachädigungsrechtsstreit Rose M geb. D( 0^. /Kanada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Die 1912 in Kreis B^^^ geborene jüdische Klägerin lebte im Jahre 1944 in Sombor/Jugoslawien. Sie mußte dort den Judenstern tragen. Später kam sie in das Konzentrationslager Auschwitz* und schließlich in das Lager Mähriseh-Weisswasser, wo sie am 8. Mai 1945 befreit wurde. Die Klägerin kehrte in ihre Heimat zurück. Im Jahre 1949 wanderte sie nach Israel aus und von dort im September 1951 nach Kanada weiter. Sie erwarb die kanadische Staatsangehörigkeit am 16. Juli 1957« Die Klägerin hat im Jahre 1954 Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, staatenlos zu sein. Sie habe Jugoslawien verlassen, weil sie unter den dort herrschenden politischen Verhältnissen nicht habe leben wollen. Die Entschädigungsbehörde hat für Schaden an Freiheit 1.950 DM Entschädigung gewährt. Die Gesundheits-schadensansprüche der Klägerin hat sie abgelehnt, weil kein verfolgungsbedingtes leiden vorliege. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme einen Anspruch auf Heilverfahren wegen nervöser Herzstörungen zuerkannt, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur^ck-zuverweisen. Sie trägt im Revisionsrechtszug erstmals vor, sie habe durch Beschluß des Innenministeriums in Belgrad vom 7. Februar 1950 die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes rückwirkend zu dem 5» April 1949 verloren. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Sie -4- «*• kann aber nach § 160 Abs. 1 BEG- anspruchsberechtigt sein. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin könne nicht als Flüchtling im Sinne des Art. I A Nr» 2 der Genfer Konvention (GK) angesehen werden, weil sie weder Jugoslawien aus Yerfolgungsgründen verlassen noch überzeugend dargetan habe, daß sie am 1. Oktober 1953 aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung oder Rassenzugehörigkeit außerhalb ihres Heimatlandes gelebt habe. Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat jedoch unter Aufgabe der früheren Rechtsansicht in dem Urteil RzW 1968, 571 Er. 34 die Entschädigungsherechti-gung des Flüchtlings im Sinne des Art. I A Nr. 2 GK anderweitig wie folgt umschrieben? "Entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimatstaat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 nach den im Geltungsbereich des Bundesentschä-digungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zuge* mutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütem gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgüter in seinem Heimatstaat verletzt werden. War die Heim- -5- r kehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar." Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Beurteilung der Frage, ob einem sogenannten refugie sur place die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Sie sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG anzusehen. Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Widerspruch. Daher muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs überprüfen kann. Es kommt danach zunächst darauf an, ob für die Klägerin im »Jahre 194-9 ein Verbleiben und sodann bis zu dem 1. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Jugoslawien im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Kur wenn das zu bejahen ist, ist die besondere Lage der Juden in Jugoslawien in dieser Zeit entscheidend. l -6- Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, ihr neues Vorbringen zur Frage des Verlustes der jugoslawischen Staatsangehörigkeit dem Berufungsgericht zu unterbreiten.. Mai Bundesrichter Maaß Graf kann nicht unterschreiben, er ist beurlaubt Mai Zorn Dr. Woesner