BGH · IX ZR 9/06 vom 11.10.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten wendet, wird ein Verfassungsverstoß nicht substantiiert aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) vorlag, weil sie wusste, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83). Auch ist von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei der Beklagten auszugehen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und der Beklagten den Umständen nach bekannt war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. gabe der Streitsache (§ 696 Abs.3 ZPO), weil es für die Hemmung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt (BGH, Urt. v.