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BGH · IX ZR 9/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geltung deutschen Rechts und zur Wirksamkeit der Bürgschaft sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 151 BGB
DresdenKreft20GanterKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 9/00
vom 20. Februar 2003 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 8 U 1143/99 vom 18.11.1999; LG Chemnitz-Az. 1 0 4966/98 vom 16.03.1999;
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 20. Februar 2003 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. November 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
. Die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung genügt der von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a Alt. 2 LugÜ geforderten Form, weil die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 1995 den zuvor gern. § 151 BGB wirksam zustande gekommenen Bürgschaftsvertrag schriftlich bestätigt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geltung deutschen Rechts und zur Wirksamkeit der Bürgschaft sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ganter
 Kayser
Kreft
 Kirchhof
Fischer