* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 8/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Denn der Beklagte war angewiesen, mit dem auf sein Anderkonto zu zahlenden Kaufpreis zunächst die Belastungen abzulösen und nur den Rest an die Verkäuferinnen auszuzahlen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse des von den Verkäuferinnen eingeschalteten Bevollmächtigten aufzuklären und vor einer Leistung an diesen zu warnen. Etwas derartiges hätte, weil es der Neutralitätspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) widersprochen hätte, von dem Notar nicht einmal dann verlangt werden können, wenn der Bevollmächtigte als Zahlstelle vorgesehen gewesen wäre (vgl. Die - von dem Urkundsnotar kaum beherrschbare - Gefahr eines derartigen Verhaltens stand mit den Besonderheiten des Geschäfts, das heißt mit seiner rechtlichen Anlage oder der Art seiner Durchführung, nicht im Zusammenhang (zu diesem Erfordernis vgl. Oktober 1989) nicht auf dem Anderkonto des Beklagten einging, gab diesem - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Anlaß, bei der Klägerin nach den Gründen nachzufragen oder die Klägerin gar darauf hinzuweisen, daß sie "auf keinen Fall an den Architekten SHHI bezahlen" dürfe. Zum einen hat ein Notar, auf dessen Anderkonto gezahlt werden soll, nicht ohne weiteres dafür zu sorgen, daß pünktlich gezahlt wird. Zum anderen war das Ausbleiben der Zahlung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verwunderlich. Da der Beklagte in § 4 des Kaufvertrages angewiesen worden war, die Beteiligten vom Vorliegen der Zahlungsvoraussetzugnen schriftlich zu benachrichtigen, durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin vor Erhalt dieser Benachrichtigung

Zitierte Normen: § 17 BeurkG § 14 BNotO § 17 BeurkG
AnderkontoNotarderartigKlägerinVerkäuferinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 8/96	BESCHLUSS
vom 24. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Luise HflB,
AflB^straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Notar Werner Im WflB 9,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
r'
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. September 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des verklagten Notars zutreffend verneint.
Eine Verletzung der Pflicht zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) scheidet aus, weil die Klägerin nach dem Vertragsinhalt gerade keine ungesicherte Vorleistung erbringen sollte. Zahlte die Klägerin, wie vereinbart, auf
3
ein Anderkonto des Beklagten, war gewährleistet, daß sie lastenfreies Eigentum erhielt. Denn der Beklagte war angewiesen, mit dem auf sein Anderkonto zu zahlenden Kaufpreis zunächst die Belastungen abzulösen und nur den Rest an die Verkäuferinnen auszuzahlen.
Auch die erweiterte Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 BNotO) wurde nicht verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse des von den Verkäuferinnen eingeschalteten Bevollmächtigten aufzuklären und vor einer Leistung an diesen zu warnen. Etwas derartiges hätte, weil es der Neutralitätspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) widersprochen hätte, von dem Notar nicht einmal dann verlangt werden können, wenn der Bevollmächtigte als Zahlstelle vorgesehen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZR 82/86, mitgeteilt von Merz, in: Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat 1987 S. 187). Hier war - entsprechend einem Vorschlag des Beklagten - eine Zahlungsweise vereinbart, bei welcher der Bevollmächtigte der Verkäuferinnen nicht auf den gezahlten Geldbetrag zugreifen konnte. Obendrein war gewährleistet, daß die vorhandenen Belastungen des Kauf-grundstücks mit dem Kaufpreis abgelöst wurden. Der Schaden ist nur eingetreten, weil die Klägerin sich nicht an diese Vereinbarung gehalten hat. Die - von dem Urkundsnotar kaum beherrschbare - Gefahr eines derartigen Verhaltens stand mit den Besonderheiten des Geschäfts, das heißt mit seiner rechtlichen Anlage oder der Art seiner Durchführung, nicht im Zusammenhang (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1988 - IX ZR 77/87, WM 1988, 722, 724 m. Anm. Reithmann WuB VII C. § 17 BeurkG 3.88 und Geimer EWiR 1988,
4
539; Haug, Die Amtshaftung des Notars 1989 Rdnr. 547). Die Klägerin hat vielmehr eigenmächtig den Schutz ausgeschlagen, den der Beklagte ihr hat angedeihen lassen. Das mußte dieser nicht voraussehen. Ob er dann, wenn er es hätte voraussehen können, die Klägerin vor ihrer eigenen Unvernunft hätte warnen müssen, kann offenbleiben.
Daß die Zahlung der Klägerin bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt (2. Oktober 1989) nicht auf dem Anderkonto des Beklagten einging, gab diesem - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Anlaß, bei der Klägerin nach den Gründen nachzufragen oder die Klägerin gar darauf hinzuweisen, daß sie "auf keinen Fall an den Architekten SHHI bezahlen" dürfe. Zum einen hat ein Notar, auf dessen Anderkonto gezahlt werden soll, nicht ohne weiteres dafür zu sorgen, daß pünktlich gezahlt wird. Zum anderen war das Ausbleiben der Zahlung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verwunderlich. Die Fälligkeit des Kaufpreises war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, von denen am 2. Oktober 1989 - und weit darüber hinaus - zu demindest zwei (Eintragung einer AuflassungsVormerkung und Bezugsfertigkeit der verkauften Eigentumswohnung) fehlten. Da der Beklagte in § 4 des Kaufvertrages angewiesen worden war, die Beteiligten vom Vorliegen der Zahlungsvoraussetzugnen schriftlich zu benachrichtigen, durfte der Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin vor Erhalt dieser Benachrichtigung
 
nichts zahlte. Zugleich durfte er es als überflüssig anse-hen, der Klägerin das Nichtvorliegen der Zahlungsvoraussetzungen mitzuteilen.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz