Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 19. Juni 1981 wird aufrechterhalten, soweit es den Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Wert des Hausgrundstücks VflHBB Weg 187 in am 16. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Ehefrau ist Eigentümerin des Hausgrundstücks V^|m Weg Nr. 187 in bBHB^ Der Ehemann verlangt im Scheidungsverbund ''Auskunft über den Wert des Grundstücks zu dem 16. Das Berufungsgericht hob das Versäumnisurteil auf und verurteilte die Ehefrau entsprechend dem Hauptantrag, Auskunft über den Wert des Hausgrundstücks durch Vorlage eines auf ihre Kosten zu erstellenden Sachverständigengutachtens zu erteilen. Mit der Revision beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, Der Hauptantrag der Berufung ist unbegründet, der dazu gestellte Hilfsantrag zu 1) nicht zur Entscheidung reif.§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet jeden Ehegatten gegenüber dem anderen zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Dieses Recht auf Wertermittlung durch den Auskunftspflichtigen ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch (BGHZ 84, 31)• Der Antragsgegner verlangt mit dem Hauptantrag die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen auf Kosten der auskunftspflichtigen Ehefrau. der Antragsgegner zur Wertermittlung des Hausgrundstücks seiner Ehefrau einen Sachverständigen hinzuziehen, trägt er dafür die Kosten. Gegenstand des Hilfsantrags zu 1) ist der Leistungsanspruch auf Wertermittlung durch den auskunftspflichtigen Ehegatten selbst. Der Vortrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner seien die entsprechenden Daten genaues tens bekannt und .jedenfalls jederzeit zugänglich, läßt die Möglichkeit offen, daß sie ihrer Pflicht zur Wertermittlung bis jetzt nicht genügt hat. Das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung dieses Rechts liegt darin, daß eine genaue und zuverlässige Angabe der wertbildenden Merkmale eigene Vorstellungen von dem tatsächlichen Verkehrswert des Hausgrundstücks erlaubt und die Entscheidung über eine etwa erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen erleichtert. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben* Weil der Hauptantrag unbegründet ist, wird das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/82 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11, November 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ingrid geb. 9 Weg 187, » - Prozeßbevollmächtigter: Antragstellerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof« Dr* gegen Joachim 9 H^j^straße 19» 9 Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Antragsgegner und Revis ionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1981 aufgehoben. Das Versäumnisurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1981 wird aufrechterhalten, soweit es den Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Wert des Hausgrundstücks VflHBB Weg 187 in am 16. Januar 1980 durch Vorlage eines auf Kosten der Antragstellerin zu erstellenden Sachverständigengutachtens zurückgewiesen hat. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Eheleute und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau ist Eigentümerin des Hausgrundstücks V^|m Weg Nr. 187 in bBHB^ Der Ehemann verlangt im Scheidungsverbund ''Auskunft über den Wert des Grundstücks zu dem 16. 1.1980” (Zustellung des Scheidungs- antrags) der Ehefrau und Ausgleich des Zugewinns. Sie verweigerte die Auskunft, weil ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nicht bestehe. Den Wert des Hausgrundstücks bezifferte sie ohne nähere Angabe über die Grundlagen ihrer Schätzung auf 220 000 DM. Das Familiengericht schied die Ehe, regelte die elterliche Sorge für das Kind und wies den Auskunftsanspruch ab. Mit der Berufung beantragte der Ehemann Verurteilung der Ehefrau, 1. Auskunft über den Wert ihres Hausgrundstücks durch Vorlage eines auf ihre Kosten zu erstellenden Sachverständigengutachtens zu erteilen, hilfsweise Auskunft ohne Vorlage eines Gutachtens zu erteilen, 2. hilfsweise, sich mit einer Wertermittlung durch einen Sachverständigen auf seine Kosten einverstanden zu erklären. Am 29# Juni 1981 erging gegen den Ehemann Versäumnisurteil dahin, daß der Berufungsantrag zu 1) zurückgewiesen wird. Nach Einspruch wiederholte er seine Anträge. Das Berufungsgericht hob das Versäumnisurteil auf und verurteilte die Ehefrau entsprechend dem Hauptantrag, Auskunft über den Wert des Hausgrundstücks durch Vorlage eines auf ihre Kosten zu erstellenden Sachverständigengutachtens zu erteilen. Mit der Revision beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. U Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, Der Hauptantrag der Berufung ist unbegründet, der dazu gestellte Hilfsantrag zu 1) nicht zur Entscheidung reif. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet jeden Ehegatten gegenüber dem anderen zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann jeder Ehegatte außerdem verlangen, daß der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung durch den Auskunftspflichtigen ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch (BGHZ 84, 31)• Der Antragsgegner verlangt mit dem Hauptantrag die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen auf Kosten der auskunftspflichtigen Ehefrau. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters gibt es einen solchen Leistungsanspruch nicht. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden (aaO), daß bei bestehendem Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen es Sache des auskunftsberechtigten Ehegatten sei, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Auskunftspflichtige müsse die Ermittlung lediglich dulden, insbesondere gestatten, daß der Sachverständige die Unterlagen prüfe, den Gegenstand besichtige und das zur Bewertung Erforderliche vornehme. Die Kosten der zu duldenden Maßnahmen habe er nicht zu tragen. Sie fielen dem Ehegatten zur Last, der den Sachverständigen beauftrage. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angeführten Urteils verwiesen. Der Streitfall veranlaßt keine Abweichung von diesen Grundsätzen. Will also der Antragsgegner zur Wertermittlung des Hausgrundstücks seiner Ehefrau einen Sachverständigen hinzuziehen, trägt er dafür die Kosten. Gegenstand des Hilfsantrags zu 1) ist der Leistungsanspruch auf Wertermittlung durch den auskunftspflichtigen Ehegatten selbst. Dieser muß, soweit er dazu imstande ist, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zuverlässig ermitteln und angeben. Insbesondere muß er die wertbildenden Merkmale bezeichnen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit der Auskunftsberechtigte die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten selbst bewerten kann. Diese Leistung schuldet der auskunftspflichtige Ehegatte ohne Rücksicht darauf, ob die Erfüllung Kosten verursacht; die mit der Wertermittlung verbundenen Kosten fallen ihm zur Last (BGH aaO; BGHZ 64, 63). Uber den Hilfsantrag zu 1) hat der Berufungsrichter noch nicht entschieden. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin dem Verlangen auf Angabe derjenigen Merkmale, die den Verkehrswert ihres Hausgrundstücks bilden, nachgekommen ist. Das Berufungsurteil enthält dazu keine Feststellungen. Der Vortrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner seien die entsprechenden Daten genaues tens bekannt und .jedenfalls jederzeit zugänglich, läßt die Möglichkeit offen, daß sie ihrer Pflicht zur Wertermittlung bis jetzt nicht genügt hat. Das Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung dieses Rechts liegt darin, daß eine genaue und zuverlässige Angabe der wertbildenden Merkmale eigene Vorstellungen von dem tatsächlichen Verkehrswert des Hausgrundstücks erlaubt und die Entscheidung über eine etwa erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen erleichtert. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben* Weil der Hauptantrag unbegründet ist, wird das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 29. Juni 1981 insoweit aufrechterhalten (§§ 557, 343 Satz 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dies wird, da der Revisionsbeklagte säumig ist, durch Versäumnisurteil ausgesprochen (BGHZ 37, 79). Streitwert für das Revisionsverfahren: 2 000 DM. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner