Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Dezember 1972 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab, weil dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Vertriebeneneigenschaft des Klägers gemäß § 1 BVFG und damit seine Anspruchsberechtigung bereits nach §150 BEG aF bejaht, tragen seine Entscheidung jedoch nicht. Es meint, es komme hierfür entscheidend darauf an, ob der Kläger, der seinen Wohnsitz in RuHHH im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges verloren habe, als deutscher Volkszugehöriger von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wäre. Wenn der Berufungsrichter sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1974, 181 und 1975, 239 beruft, übersieht er, daß diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. September 1965 geltenden Fassung des § 150 BEG nur dann entschädigungsberechtigt, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen (BGH RzW 1979, 219). Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Hierzu hat der Kläger bisher nichts vorgetragen, so daß es entsprechender Feststellungen des Berufungsrichters bedurft hätte, um den Kläger wegen Bejahung des NötigungsZusammenhangs von einem Neuantragsrecht nach §150 BEG nF auszuschließen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob dem Kläger deshalb ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht zusteht, weil ihm bereits nach § 160 BEG ein Gesundheitsschadensanspruch zugestanden hat. Zwar ist der Kläger nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die das Berufungsgericht bestätigt, am 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/81 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Artur , Ave. Re[ Lf-N.f., I«, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHV-Ffl^^B^Straße 9, Beklagten und Revisionsheklagten c Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in EflHmHB/RuflMHI geborene jüdische Kläger war nach seinen Angaben während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er gibt an, nach seiner Befreiung im Jahre 1944 in seinem früheren Heimatort bis Ende 1947 gelebt zu haben und von dort nach Zwischenaufenthalten in UÜHi und IfDl 1950 in die U0 eingewandert zu sein. Erstmals am 21. Dezember 1965 machte er durch Globalanmeldung Entschädigungsansprüche nach dem BEG geltend. Am 28. März 1967 beantragte er ohne Begründung Wiedereinsetzung, bezeichnete den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und erläuterte ihn. Er berief sich darauf, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben, und legte hierzu mehrere eidesstattliche Versicherungen vor. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1972 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab, weil dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht zustehe. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Gewährung von Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiter und bittet, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechts' streit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat ihm die Behörde nicht gewährt. Sie kann ihm auch nicht gewährt werden (vgl. BGH RzW 1971, 310). Sein Klageanspruch kann daher nur bejaht werden, wenn ihm ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF zusteht. Das Berufungsgericht ist hierzu der Auffassung, durch den eigenen Sachvortrag des Klägers, der durch das Ergebnis der Sprachprüfung bestätigt worden sei, ergebe sich, daß er sich den Wertvorstellungen, Sitten und Gebräuchen des deutschen Volkes seinerzeit so angeglichen gehabt habe, daß er sich diesen mehr verbunden gefühlt habe als denjenigen einer anderen Volksgruppe, Wenn es daraus folgert, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe und deshalb als deutscher Volkszugehöriger gemäß §§ 150 mit 4 Abs. 2 BEG aF anzusehen sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1974, 181). Mit ihren Angriffen hiergegen wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsrichters; durchgreifende Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Vertriebeneneigenschaft des Klägers gemäß § 1 BVFG und damit seine Anspruchsberechtigung bereits nach §150 BEG aF bejaht, tragen seine Entscheidung jedoch nicht. Es meint, es komme hierfür entscheidend darauf an, ob der Kläger, der seinen Wohnsitz in RuHHH im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges verloren habe, als deutscher Volkszugehöriger von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wäre. Dabei sei davon auszugehen, daß er als deutscher Volkszugehöriger ohne Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte. Wenn der Berufungsrichter sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1974, 181 und 1975, 239 beruft, übersieht er, daß diesen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In diesen Fällen wurde nämlich die Vertriebeneneigen- Schaft aus § 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFG hergeleitet. Der Kläger beruft sich dagegen auf den Vertreibungstatbestand nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Ein Verfolgter, der wie der Kläger die Vertreibungsgebiete erst nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges endgültig verlassen hatte, war nach der bis zu dem 17. September 1965 geltenden Fassung des § 150 BEG nur dann entschädigungsberechtigt, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen (BGH RzW 1979, 219). An die Feststellung dieses NötigungsZusammenhangs sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Hierzu hat der Kläger bisher nichts vorgetragen, so daß es entsprechender Feststellungen des Berufungsrichters bedurft hätte, um den Kläger wegen Bejahung des NötigungsZusammenhangs von einem Neuantragsrecht nach §150 BEG nF auszuschließen. Solche Feststellungen fehlen auch im landgerichtlichen Urteil, auf das sich der Berufungsrichter weitgehend bezieht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob dem Kläger deshalb ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nicht zusteht, weil ihm bereits nach § 160 BEG ein Gesundheitsschadensanspruch zugestanden hat. Zwar ist der Kläger nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die das Berufungsgericht bestätigt, am 1. Oktober 1953 nicht staatenlos gewesen. Dies schließt aber nicht eine Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention aus, wobei dem konkreten Rechtslagenvergleich bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen ist, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab (BGH RzV 1974, 93). Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner