Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 5. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision tragen der Beklagte 19/20 und die Kläger 1/20. Dezember 1972 beantragten die Kläger wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 7. Der Erblasser habe durch den Vergleich von 1961 und den Bescheid vom 7. Im übrigen habe sich der Beklagte auch zu Recht auf den Grundsatz des § 149 BEG berufen. Auf die Berufung der Kläger machte sich der Beklagte diese Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Mit der Revision beantragen die Kläger unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils Zahlung von 2.780,32 DM Zinsen, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem überwiegenden Teil begründet. Das Berufungsgericht erkennt den Anspruch der Kläger auf Erstattung von 8.177,40 DM zu Unrecht einbehaltener Beträge der Berufsschadensrente des Erblassers für die Zeit vom 1. bis zu dem 31o Juli 1970 (Tod des Erblassers) im Zweitverfahren zu« Es meint aber, ein Zinsanspruch hierfür stände den Klägern im Wege der Abhilfe nicht zu. Wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte die Verweigerung des Zinsanspruchs mit denselben Ermessenserwägungen wie die des Hauptanspruchs begründen wollte, so reichen diese Erwägungen nicht aus, um eine sachgerechte Ermessensausübung zu begründen, wie das Berufungsgericht für die Verweigerung der Abhilfe beim Hauptanspruch zutreffend ausgeführt hat. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zinsen gemäß § 169 BEG jedoch nur insoweit zu, als es sich um rückständige Rentenbeträge für die Zeit bis zu dem 31. Da der Beklagte die Hauptsumme von 8.177,40 DM, zu dessen Zahlung ihn das Berufungsgericht verurteilt hatte, unstreitig im April 1978 den Klägern überwiesen hat und auch die Kläger in ihrem Revisionsantrag nur von einer Zinspflicht bis zu dem 30. Der Beklagte war daher zur Zahlung von 2.641,30 DM Zinsen zu verurteilen, die weitergehende Revision zurückzuweisen, An der Kostenverteilung nach § 92 ZPO für die ersten beiden Rechtszüge ändert sich zugunsten der Kläger nichts, weil sie im Ergebnis richtig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 8/80 URTEIL Verkündet am 11. Juni 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. 2. 3. 4. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^HB-FflHIBBStraße A MI Beklagten und Revisionsbeklagten 2 SS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1977 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 1976 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.641,30 DM Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision tragen der Beklagte 19/20 und die Kläger 1/20. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und Alleinerbin des am 23* Juli 1970 verstorbenen Zahnarztes Dr. Egon M^^HB (Erblasser). Sie ist zusammen mit den Klägern zu 2) bis 4) Testamentsvollstreckerin des Nachlasses ihres Ehemannes. Über die Gesundheitsschadensansprüche des Erblassers wurde 1961 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, dem Erblasser "zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit" 25*000 DM zu zahlen. Mit Bescheid vom 7. Januar 1963 wurde dem Erblasser eine Entschädigung wegen Berufsschadens gemäß §§ 150, 154 ff BEG von 10.000 DM zuerkannt und die wählbare Rente berechnet. Dabei kürzte die Behörde gemäß §§ 121, 122 BEG aF die Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis 31. März 1973 monatlich um jeweils 58,41 DM. Der Erblasser focht diesen Bescheid nicht an und wählte die Rente. Nach seinem Tode erhielt die Klägerin zu 1) ab 1. August 1970 die Berufsschadenswitwenrente nach § 157 BEG ohne Abzug. Am 4. Dezember 1972 beantragten die Kläger wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 7. Januar 1963 im Wege der Abhilfe Nachzahlung der einbehaltenen Rentenbeträge. Durch Bescheid vom 8. April 1974 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil den Antragstellern ein Festhalten an der fehlerhaften Entscheidung zugemutet werden könne. Der Erblasser habe durch den Vergleich von 1961 und den Bescheid vom 7. Januar 1963 nicht unerhebliche Leistungen erhalten und seine Witwe beziehe seit seinem Tode die volle Witwenrente nach § 157 BEG. Außerdem beschränke § 149 BEG bewußt den Anspruch der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten. Die Klage auf Zahlung von 12.417 DM rückständige Rente nebst Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Er- // folg« Es sei bereits zweifelhaft, ob der Bescheid vom 7. Januar 1963 offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Im übrigen könne der Klägerin zu 1) auch ein Festhalten an der Entscheidung vom 7. Januar 1963 zugemutet werden, da die Anrechnung der B-Entschädigung den Erblasser bei dem grundsätzlichen Gebot der Anrechnung nach § 122 BEG aF nicht schlechter gestellt habe als andere Verfolgte in vergleichbarer Lage. Im übrigen habe sich der Beklagte auch zu Recht auf den Grundsatz des § 149 BEG berufen. Auf die Berufung der Kläger machte sich der Beklagte diese Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 8.177,40 DM und wies die weitergehende Klage und Berufung zurück. Mit der Revision beantragen die Kläger unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils Zahlung von 2.780,32 DM Zinsen, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem überwiegenden Teil begründet. Das Berufungsgericht erkennt den Anspruch der Kläger auf Erstattung von 8.177,40 DM zu Unrecht einbehaltener Beträge der Berufsschadensrente des Erblassers für die Zeit vom 1. Dezember 1958 (Beginn des Rentenanspruchs) bis zu dem 31o Juli 1970 (Tod des Erblassers) im Zweitverfahren zu« Es meint aber, ein Zinsanspruch hierfür stände den Klägern im Wege der Abhilfe nicht zu. Die in der Ablehnung des Hauptanspruchs durch die Behörde enthaltene Ablehnung auch des Zinsanspruchs sei nach Abschnitt II Nr, 4 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1973, 50) ermessensfehlerfrei. Diese Auffassung begegnet rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Die Verzinsung der im Zweitverfahren festgesetzten Leistungen hat der Beklagte nicht nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 der Länderrichtlinien verweigert, so daß das Berufungsgericht insoweit unzulässigerweise eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde gesetzt hat. Wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte die Verweigerung des Zinsanspruchs mit denselben Ermessenserwägungen wie die des Hauptanspruchs begründen wollte, so reichen diese Erwägungen nicht aus, um eine sachgerechte Ermessensausübung zu begründen, wie das Berufungsgericht für die Verweigerung der Abhilfe beim Hauptanspruch zutreffend ausgeführt hat. Auch die Erwägung, der Gesetzgeber habe den Anspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nach Art und Umfang begrenzt und deshalb sei auch im Rahmen des Zweitverfahrens eine weitere Anspruchsverkürzung zu demutbar, liegt neben der Sache. Der Senat entscheidet in der Sache abschließend (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte hatte im Laufe des bisherigen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Ermessenserwägungen zur Verweigerung des Zinsanspruchs vorzutragen. // Den Klägern steht ein Anspruch auf Zinsen gemäß § 169 BEG jedoch nur insoweit zu, als es sich um rückständige Rentenbeträge für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 handelt (vgl. BGH RzW 1975, 147). Es kann hierfür rechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob Rentenansprüche über den 1. Januar 1970 hinaus noch nicht zuerkannt oder ob sie dem Antragsteller durch Verrechnung mit anderen Ansprüchen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Die Zinsen errechnen sich somit nur aus dem bis 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenbetrag von 7.768,53 DM. Da der Beklagte die Hauptsumme von 8.177,40 DM, zu dessen Zahlung ihn das Berufungsgericht verurteilt hatte, unstreitig im April 1978 den Klägern überwiesen hat und auch die Kläger in ihrem Revisionsantrag nur von einer Zinspflicht bis zu dem 30. Juni 1978 ausgehen, errechnet sich ein Zinssatz von 34 aus 7.768,53 DM. Der Beklagte war daher zur Zahlung von 2.641,30 DM Zinsen zu verurteilen, die weitergehende Revision zurückzuweisen, An der Kostenverteilung nach § 92 ZPO für die ersten beiden Rechtszüge ändert sich zugunsten der Kläger nichts, weil sie im Ergebnis richtig ist. Mai Dr. Lang Zorn Dr. Jähnke Fuchs