Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Juni 1956 ein, der die Unterschrift und den Stempel des Rechtsanwalts Dr. Josef K^^ aus Jerusalem trägt. Mai 1973 vergeblich aufgefordert hatte, den Antrag nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu substantiieren und eine Vollmacht vorzulegen, meldete sich am 8. März 1974 Rechtsanwalt Dr. M^^HP als neuer Bevollmächtigter des Klägers und Übersandte mehrere Unterlagen, darunter den ausgefüllten grünen Antragsbogen für Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG weiter. September 1966 beim Regierungspräsidenten in Köln eingereicht worden sei, seien nur Ansprüche nach dem BEG 1956 oder nach Art. III BEG-SchluBG angemeldet worden, aber kein Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchluBG. Das ergebe sich eindeutig aus dem verwendeten Mantelbogen, dem mit 1958 angegebenen Jahr der Ausfertigung des Antrages und der Anmeldung der einzelnen Anspruchsarten nach BEG durch Streichung des Wortes "nein". Igendeinen Hinweis auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchluBG habe dieser Antrag nicht enthalten. BGH RzW 1979, 26), muß aus dem Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe ersichtlich sein, daß nicht Ansprüche auf Entschädigung nach BEG angemeldet werden, sondern ein Anspruch auf Beihilfe für besondere überregionale Verfolgtengruppen geltend gemacht wird. Daß der Antrag beim Regierungspräsidenten in Köln eingereicht wurde, der auch für Ansprüche auf Beihilfe nach Art, V BEG-SchlußG zuständig ist, besagt nichts anderes. Auch der Umstand, daß der Mantelbogen den Stempelaufdruck "Art. V BEG" trägt und die Behörde ihn als solchen behandelt hat, ist rechtlich ohne Belang. Warum die Behörde dies getan und den Antrag auf als Antrag nach Art. V BEG-SchlußG an die Bundeszentralkartei in Düsseldorf weitergemeldet hat, ist nicht ersichtlich. September 1966 unter Ansprüche nach Art. V BEG-SchlußG bindet die Entschädigungsgerichte nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf diese Einordnung durch die Behörde besteht schon deshalb nicht, weil weder der Kläger behauptet, hiervon Kenntnis erlangt zu haben, noch sich aus den Verwaltungsakten des Regierungspräsidenten in Köln ergibt, daß der Kläger oder sein früherer Bevollmächtigter vor dem Schreiben vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF St IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/78 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geachäftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit l/lsrael, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Köln gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z^HB^straße 4, Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Am 16. September 1966 ging beim Regierungspräsidenten in Köln ein 1958 in Jerusalem ausgefüllter Mantelbogen zu dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 ein, der die Unterschrift und den Stempel des Rechtsanwalts Dr. Josef K^^ aus Jerusalem trägt. In dem Antrag sind lediglich der Name des Antragstellers (H^^, , das Geburtsdatum (26. 3. 1926), als Jetziger Wohnort Israel und als Jetzige Staatsangehörigkeit die israelische angegeben. Unter Ziffer IV wurden alle Entschädigungsansprüche durch Jeweilige Streichung des Wortes "nein" angemeldet. Weitere Angaben enthält der Mantelbogen nicht; Anlagen waren ihm nicht beigefügt. Unter dem EingangsStempel der Behörde ist mit violettem Stempelaufdruck vermerkt: Art. V BEG 56-11-, sowie mit schwarzem Stempelaufdruck die Nr. 135 906. Nachdem die Behörde Rechtsanwalt Dr. K^P mit Schreiben vom 28. August 1972 sowie mit weiteren Schreiben vom 30. März und 29. Mai 1973 vergeblich aufgefordert hatte, den Antrag nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zu substantiieren und eine Vollmacht vorzulegen, meldete sich am 8. /II. März 1974 Rechtsanwalt Dr. M^^HP als neuer Bevollmächtigter des Klägers und Übersandte mehrere Unterlagen, darunter den ausgefüllten grünen Antragsbogen für Beihilfen nach Art. V BEG-SchlußG. Durch Bescheid vom 1. August 1974 lehnte die Behörde den Antrag als unzulässig ab, weil ihn der Antragsteller, dessen Identität mit den Antragsteller vom 16. September 1966 im übrigen nicht festzustellen sei, nicht unterzeichnet habe. Der Antrag von 1966 sei daher unwirksam gewesen, während der Antrag vom 8. März 1974 nach Art. VIII BEG-SchlußG verspätet sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob der Kläger mit dem Antragsteller vom 16. September 1966 identisch sei. Auch wenn man dies zu seinen Gunsten unterstelle und davon ausgehe, daß Rechtsanwalt Dr. K^p sowohl 1958 als auch 1966 von ihm zur Antragstellung bevollmächtigt gewesen sei, liege kein wirksamer Antrag nach Art, V BEG-SchlußG vor. Mit dem Antrag von 1958, der am 16. September 1966 beim Regierungspräsidenten in Köln eingereicht worden sei, seien nur Ansprüche nach dem BEG 1956 oder nach Art. III BEG-SchluBG angemeldet worden, aber kein Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchluBG. Das ergebe sich eindeutig aus dem verwendeten Mantelbogen, dem mit 1958 angegebenen Jahr der Ausfertigung des Antrages und der Anmeldung der einzelnen Anspruchsarten nach BEG durch Streichung des Wortes "nein". Igendeinen Hinweis auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchluBG habe dieser Antrag nicht enthalten. Der Senat, der den Inhalt eines Entschädigungsantrages nach dem BEG und dem BEG-SchluBgesetz selbst prüft (BGH RzW 1967, 425 und ständig), schließt sich dieser Auffassung des Berufungsgerichts an. Da es sich bei dem Anspruch um Beihilfe nach Art. V BEG-SchluBG um eine Sonderregelung außerhalb des Systems der Entschädigungsansprüche nach BEG handelt (vgl. BGH RzW 1979, 26), muß aus dem Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe ersichtlich sein, daß nicht Ansprüche auf Entschädigung nach BEG angemeldet werden, sondern ein Anspruch auf Beihilfe für besondere überregionale Verfolgtengruppen geltend gemacht wird. Dabei braucht zwar nicht ausdrücklich auf Art. V BEG-SchluBG verwiesen zu werden. Es genügt jeder Hinweis darauf, daß es sich um einen Anspruch nach dieser Sonderregelung handelt, z. B. durch die Angabe, der nichtdeutsche Verfolgte habe erst nach dem 1. Oktober 1953 sein bisheriges Heimatland verlassen. Der Antrag vom 16. September 1966 enthält jedoch keinerlei Hinweis auf eine mögliche Anspruchsberechtigung nach Art. V BEG-SchluBG. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sprechen vielmehr alle Umstände dafür, daß ein Antrag auf Entschädigung nach BEG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Neuantragsrecht nach Art, III Nr, 1 BEG-SchlußG, gestellt worden ist. Daß der Antrag beim Regierungspräsidenten in Köln eingereicht wurde, der auch für Ansprüche auf Beihilfe nach Art, V BEG-SchlußG zuständig ist, besagt nichts anderes. Denn dieser ist auch die allgemeine Anmeldebehörde für alle Ansprüche nach BEG und BEG-SchlußG, für die nach §185 BEG eine Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen begründet worden ist. Auch der Umstand, daß der Mantelbogen den Stempelaufdruck "Art. V BEG" trägt und die Behörde ihn als solchen behandelt hat, ist rechtlich ohne Belang. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß dieser Stempelaufdruck von ihm oder seinem früheren Bevollmächtigten stammt. Er ist daher offensichtlich erst nachträglich von der Behörde selbst angebracht worden. Warum die Behörde dies getan und den Antrag auf als Antrag nach Art. V BEG-SchlußG an die Bundeszentralkartei in Düsseldorf weitergemeldet hat, ist nicht ersichtlich. Die bloße Einordnung des Antrages vom 16. September 1966 unter Ansprüche nach Art. V BEG-SchlußG bindet die Entschädigungsgerichte nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf diese Einordnung durch die Behörde besteht schon deshalb nicht, weil weder der Kläger behauptet, hiervon Kenntnis erlangt zu haben, noch sich aus den Verwaltungsakten des Regierungspräsidenten in Köln ergibt, daß der Kläger oder sein früherer Bevollmächtigter vor dem Schreiben vom 28. August 1972 hierauf hingewiesen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die letzte Anmeldefrist nach Art. VIII BEG-SchlußG (31. Dezember 1969) aber längst abgelaufen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Mantelbogen vom 16. September 1966, durch den nur Ansprüche auf Entschädigung nach BEG oder Art. III BEG-SchlußG angemeldet worden sind, nicht fristwahrend für den Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG wirkt. Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1979, 26 ausgeführt und begründet. Hierauf wird verwiesen. Die Anmeldung des Anspruchs mit Schriftsatz vom 8. März 1974 war verspätet (Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG). Mai Zorn Dr. Thumm Gärtner Dr. Jähnke