Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Dr. Thunum und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit am 24* Juli 1969 zugestelltem Bescheid aus medizinischen Gründen ab« Am 23. Oktober 1969 reichte der Kläger beim Landgericht Berlin Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren ein« Er bezog sich auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren, vertrat die Auffassung, er sei seit dem Ende der Verfolgung durch verfolgungsbedingte Leiden um mehr als 25 % erwerbsgemindert, und kündigte eine weitere Begründung an« Im Hinblick auf eine beantragte Einsicht in die Verwaltungsakten bat er zugleich, vorerst keinen Termin anzuberaumen« Die Klage wurde dem Beklagten Die Klage sei zunächst nur vorsorglich und zur Wahrung der Klagefrist erhoben worden. P. ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, und ohne Beachtung des § 261 a Abs. 2 ZPO a. Hat der Kläger aber rechtzeitig Klage erhoben und gebeten, von einer Terminsanberaumung abzusehen, so tritt Verwirkung nicht allein dadurch ein, daß er das Verfahren mehrere Jahre nicht weiter betreibt (BGH RzW 1979f 106). Der Kläger hat die Klage innerhalb der durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Klagefrist erhoben und durch den Antrag und die Begründung dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß er den angefochtenen Bescheid nicht hinnehmen wolle, sondern weiter Entschädigung begehre. Das Berufungsurteil enthält mithin keine Feststellungen, welche die Annahme begründen könnten, der Beklagte habe bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Auf die Revision des Klägers wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
5P 2532 038 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/7.6 URTEIL y«rk«Mkt ««■ 18. Oktober 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ab Urkoadsbeamler der Geechflftaelelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Georg K Jgasse Österreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Fuchs, Dr. Thunum und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichtes in Berlin vom 6. Oktober 1975 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit am 24* Juli 1969 zugestelltem Bescheid aus medizinischen Gründen ab« Am 23. Oktober 1969 reichte der Kläger beim Landgericht Berlin Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren ein« Er bezog sich auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren, vertrat die Auffassung, er sei seit dem Ende der Verfolgung durch verfolgungsbedingte Leiden um mehr als 25 % erwerbsgemindert, und kündigte eine weitere Begründung an« Im Hinblick auf eine beantragte Einsicht in die Verwaltungsakten bat er zugleich, vorerst keinen Termin anzuberaumen« Die Klage wurde dem Beklagten am 10. November 1969 ohne Terminsbestimmung zugestellt. Nach 6 Monaten wurde das Weglegen der Akten verfügt. Am 6* November 1973 bat der Beklagte, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er berief sich sodann auf Verwirkung. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, das Klagerecht sei verwirkt gewesen, bevor das Verfahren wieder aufgenommen worden sei. Die Klage sei zunächst nur vorsorglich und zur Wahrung der Klagefrist erhoben worden. Anschließend sei der Rechtsstreit rund viereinhalb Jahre lang nicht mehr betrieben worden. Die Anwälte des Klägers seien während dieser Zeit aber nicht untätig geblieben, hätten vielmehr im Dezember 1969 für den Kläger Härteausgleich beantragt. Dieses Verhalten habe nur so verstanden werden können, daß der Kläger den Rechtsanspruch wegen GesundheitsSchadens nicht mehr gerichtlich habe durchsetzen wollen. Der Beklagte habe deshalb den durch die Klageerhebung zunächst begründeten Schwebezustand nach Treu und Glauben als beendet und den Bescheid nunmehr als unanfechtbar betrachten dürfen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid ist rechtzeitig erhoben. Obgleich die Zustellung der Klageschrift erfolgt ist, ohne daß nach § 216 Abs. 1 ZPO a. P. ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, und ohne Beachtung des § 261 a Abs. 2 ZPO a. F., nach dem die Klageschrift dem Beklagten mit der Terminsla-dung zuzustellen ist, hinderte dies die wirksame Klageerhebung nicht (BGHZ 11, 175)# Die Klage gegen den am 24. Juli 1969 zugestellten Bescheid ist am 23. Oktober 1969 beim Landgericht eingereicht und dem Beklagten am 10. November 1969 zugestellt worden. Die Klagefrist war damit gewahrt (§§ 209 Abs. 1, 210 Abs. 1 BEG, 261 b Abs. 3 ZPO a. F.). Die Annahme einer Verwirkung des Klagerechts ist nicht berechtigt. Zwar kann auch im Entschädigungsverfahren das Klagerecht verwirkt werden. Hat der Kläger aber rechtzeitig Klage erhoben und gebeten, von einer Terminsanberaumung abzusehen, so tritt Verwirkung nicht allein dadurch ein, daß er das Verfahren mehrere Jahre nicht weiter betreibt (BGH RzW 1979f 106). So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger hat die Klage innerhalb der durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Klagefrist erhoben und durch den Antrag und die Begründung dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß er den angefochtenen Bescheid nicht hinnehmen wolle, sondern weiter Entschädigung begehre. Daß der Kläger nach der Klageerhebung bis Frühjahr 1974 weder gerichtlich noch außergerichtlich etwas unternahm, um den mit der Klage verfolgten Anspruch durchzusetzen, ergibt allein noch nicht, daß er auf eine gerichtliche Entscheidung über seine nach der Klageschrift noch weiter vorzubereitende und nicht zurlickgenommene Klage keinen Wert mehr legte* Daß der Kläger im Dezember 1969 Härteausgleich beantragte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser formularmäßige Antrag war ersichtlich zur Wahrung der demnächst ablaufenden Frist des Art. VIII Abs. 1, 2 BEG-SchlußG gestellt. Der Antrag brauchte sich nicht auf den Körperschaden zu beziehen oder er konnte für den Fall gedacht sein, daß der Kläger im anhängigen Rechtsstreit endgültig unterliegen werde. Das Berufungsurteil enthält mithin keine Feststellungen, welche die Annahme begründen könnten, der Beklagte habe bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. Auf die Revision des Klägers wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die vom Kläger erbetene Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 a. E.). Mai Zorn Dr. Thumm Dr. Lang Puchs