/Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Von Rechts wegen Tatbestand Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Landesamt für Wiedergutmachung des Beklagten den Antrag des Klägers auf Härteausgleich ab. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beglaubigungsvermerk auf den zugestellten Abschriften wegen des Fehlens des Dienstsiegels wirkungslos* Es sei allgemeine Praxis aller Verwaltungsbehörden, daß der Beglaubigungsvermerk zu unt er sehr eiben und zu unterstempeln sei. Für die Bezirksregierungen des beklagten Landes sei das in der Geschäftsordnung ausdrücklich vorgeschrieben. In der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften des beklagten Landes sei gesagt, daß bei Vollziehung von Beglaubigungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen das Dienstsiegel beizudrücken sei. Der Bescheid gelte zwar als zugestellt, weil ihn der Kläger nachweislich erhalten habe (§ 9 Abs. 1 VwZG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es allgemeine, durch die Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen des beklagten Landes auch ausdrücklich vorgeschriebene Praxis aller Verwaltungsbehörden, daß der Beglaubigungsvermerk zu unterschreiben und zu unterstempeln ist; bei Fehlen des Dienststempels liegt eine beglaubigte Abschrift nicht vor. Das Revisionsgericht muß somit davon ausgehen, daß hier eine unbeglaubigte Abschrift des angefochtenen Bescheids zu dem Zwecke der Zustellung übergeben worden ist. Von dem Erfordernis, daß die übergebene Abschrift beglaubigt sein muß, kann nicht abgesehen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt zwar der Bescheid als zugestellt, weil der Bevollmächtigte des Klägers die richtige Abschrift nachweislich erhalten hat.
2416 044 SS? BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/75 URTEIL VorkUdet am 15. März 1979 Adomeit, Justizengestellte in dem Entschädigungsrechtsstreit ab Urktmdabeamtar der o Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Streße 1, Mainz 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen /Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1974 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Landesamt für Wiedergutmachung des Beklagten den Antrag des Klägers auf Härteausgleich ab. ”2 Ausfertigungen” dieses Bescheids wurden dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt laut Empfangsbekenntnis am 8. Dezember 1971 ausgehändigt. Es handelte sich Jedoch um zwei Abschriften mit dem Vermerk beglaubigt: Ang.” ohne Dienst Stempel oder Dienstsiegel. Die auf Zahlung "einer angemessenen monatlichen Rente" gerichtete Klage ging am 26. Juni 1972 beim Land- gericht ein. In der Klageschrift beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Das Landgericht verweigerte die Wiedereinsetzung und wies die Klage als verspätet ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beglaubigungsvermerk auf den zugestellten Abschriften wegen des Fehlens des Dienstsiegels wirkungslos* Es sei allgemeine Praxis aller Verwaltungsbehörden, daß der Beglaubigungsvermerk zu unt er sehr eiben und zu unterstempeln sei. Für die Bezirksregierungen des beklagten Landes sei das in der Geschäftsordnung ausdrücklich vorgeschrieben. Auch im Bereich der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein müsse der Beglaubigungsvermerk unterschrieben und gestempelt sein. In der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften des beklagten Landes sei gesagt, daß bei Vollziehung von Beglaubigungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen das Dienstsiegel beizudrücken sei. Die Abschrift eines Schriftstücks ohne ordnungsgemäße Beglaubigung ihrer Richtigkeit sei eine einfache Abschrift. Ihre Zustellung verstoße gegen die zwingende Vorschrift, wonach die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Ur- schrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift bestehe. Der Bescheid gelte zwar als zugestellt, weil ihn der Kläger nachweislich erhalten habe (§ 9 Abs. 1 VwZG). Die Klagefrist habe jedoch nicht begonnen (§9 Abs. 2 VwZG). Dagegen bestehen keine Bedenken. Gemäß § 197 Abs. 1 BEG, § 2 Abs. 1 VwZG kann der Bescheid der Entschädigungsbehörde durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden. Vielehe Anforderungen an eine solche Beglaubigung zu stellen sind, ist weder im Verwaltungszustellungsgesetz noch anderweit bundesgesetzlich geregelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es allgemeine, durch die Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen des beklagten Landes auch ausdrücklich vorgeschriebene Praxis aller Verwaltungsbehörden, daß der Beglaubigungsvermerk zu unterschreiben und zu unterstempeln ist; bei Fehlen des Dienststempels liegt eine beglaubigte Abschrift nicht vor. Ob dies zutrifft, ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, weil es sich um landesrechtliche Vorschriften handelt (§ 222 BEG). Die Länder führen das Bundesentschädigungsgesetz als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG; §§ 184 - 188 BEG). Das Verwaltungsverfahren bei den Entschädigungsbehörden regeln gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 BEG (Art. 84 Abs. 1 GG) die Landesregierungen. Zu diesem Verwaltungsverfahren gehört auch die Beglaubigung von Bescheidabschriften zu dem Zwecke der Zustellung. Das Revisionsgericht muß somit davon ausgehen, daß hier eine unbeglaubigte Abschrift des angefochtenen Bescheids zu dem Zwecke der Zustellung übergeben worden ist. Dies verstößt gegen § 2 Abs. 1 VwZG. Von dem Erfordernis, daß die übergebene Abschrift beglaubigt sein muß, kann nicht abgesehen werden. Der Zustellungsempfänger hätte sonst nicht mehr die mit § 2 Abs. 1 VwZG bezweckte Gewähr dafür, daß er zutreffend über die Entscheidung der Behörde unterrichtet wird. Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt zwar der Bescheid als zugestellt, weil der Bevollmächtigte des Klägers die richtige Abschrift nachweislich erhalten hat. Die Klagefrist (§ 210 BEG) ist dadurch jedoch nicht in Lauf gesetzt worden (§9 Abs. 2 VwZG; vgl. BGH RzW 1964, 557)- Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner