Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: September 1966 meldete die Klägerin aus der Neufassung der §§ 43, 47, 150 BEG hergeleitete Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an, die rechtzeitig begründet wurden. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG fristgerechten Antrag der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des §189 Abs. 1 BEG gemäß Abs.3 Satz 2 aaO gewährt hat (BGH RzW 1973, 395) und es selbst Wiedereinsetzung nach §189 Abs.3 Satz 1 BEG schon deshalb nicht erteilen kann, weil die Klägerin sie nicht beantragt hat. Das Berufungsgericht sieht im Ergebnis auch richtig, daß die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit Das ist nicht richtig, soweit der Vorderrichter die Grundsätze des Urteils RzW 1968, 571 für maßgebend erachtet. Beim Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin nach dem alten und dem neuen Recht hat die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in § 160 BEG durch die Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 1969, 493, die die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen dort vorkommender Bedrohungen genügen lassen, außer Betracht zu bleiben. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 228; 3715 1964, 76; 1965, 288; 363 zu dem Refugifc sur place und RzW 1963, 113 für die Verfolgten, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg ihren Heimatstaat verlassen hatten, ergab (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198). Diese von keiner durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 565 a Satz 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) erschütterten Feststellungen rechtfertigten den Schluß, daß die Klägerin 1949 Ungarn verlassen hat und im Ausland geblieben ist, weil sie als Angehörige der Gruppe der Juden wie auch der Kapitalisten Verfolgungen in ihrem kommunistisch regierten Heimatstaat zu befürchten hatte. Von der Revision unbeanstandet und rechts irrtumsfrei legt der Berufungsrichter dar, daß auf Art. III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF und § 47 Abs. 2 BEG nF der Antrag, den Schaden an Freiheit zu entschädigen, nicht gestützt werden kann. Die Klägerin 1st erst nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen, nämlich seit dem 5« April 1944 in ihrer Freiheit beschränkt und der Freiheit beraubt worden und hat auch nicht unter falschem Namen gelebt. Danach ist die Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 43 land 47 BEG nicht durch Art. I Nr. 32 und 35 BEG-SchlußG erleichtert worden (vgl.
2378 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 8/74 URTEIL Eva Wien, 9 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten /; & if v Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesge-richts Koblenz vom 3. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebilhren-und auslagenfrei; die außergerichtliehen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1917 geborene Jüdische Klägerin mußte in Budapest nach ihrer Behauptung ab 5. April 1944 den Judenstern tragen, später versteckt und dann bis zur Befreiung am 18. Januar 1945 in einem Ghetto leben. Im November 1949 flüchtete sie mit ihrer Mutter von Budapest nach Wien. Dort heiratete sie 1950 und erwarb dadurch die oester-reichische Staatsangehörigkeit. Im April 1952 wanderte sie nach Brasilien aus, kehrte aber 1964 nach Wien zurück, wo sie seither wohnt. Am 22. September 1966 meldete die Klägerin aus der Neufassung der §§ 43, 47, 150 BEG hergeleitete Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an, die rechtzeitig begründet wurden. Die Behörde lehnte die Ansprüche durch Bescheid vom 25. August 1969 ab, weil das BEG-Schlußgesetz der Klägerin, die Flüchtling im Sinne des § 160 BEG sei, kein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht einräume. Das Landgericht wies die Klage auf 1.350 DM Kapitalentschädigung für Schaden an Freiheit und auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für verfolgungsbedingte GesundheitsSchäden ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG fristgerechten Antrag der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des §189 Abs. 1 BEG gemäß Abs. 3 Satz 2 aaO gewährt hat (BGH RzW 1973, 395) und es selbst Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG schon deshalb nicht erteilen kann, weil die Klägerin sie nicht beantragt hat. Das Berufungsgericht sieht im Ergebnis auch richtig, daß die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht auf eine erstmals durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG (§ 150 BEG nF) begründete Entschädigungsberechtigung stützen kann, wenn sie schon am 17. September 1965 nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt war (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198). Es meint aber, der in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 575 dargelegte Flüchtlingsbegriff, der weitgehend mit dem von den Entschädigungsbehörden immer angewandten übereinstimme, sei auch hier anzuwenden. Das ist nicht richtig, soweit der Vorderrichter die Grundsätze des Urteils RzW 1968, 571 für maßgebend erachtet. Beim Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin nach dem alten und dem neuen Recht hat die Neubestimmung des Flüchtlingsbegriffs in § 160 BEG durch die Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 und 1969, 493, die die Unzu demutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen dort vorkommender Bedrohungen genügen lassen, außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist bei der Feststellung der Rechtslage am 17. September 1965 der Flüchtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 228; 3715 1964, 76; 1965, 288; 363 zu dem Refugifc sur place und RzW 1963, 113 für die Verfolgten, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg ihren Heimatstaat verlassen hatten, ergab (BGH RzW 1974, 93; 1976, 198). Danach war erforderlich, daß die individuell oder durch Zugehörigkeit zu einer Personengruppe begründete Furcht vor Verfolgung den Antragsteller bewogen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen oder schutzlos im Ausland zu bleiben. Rein subjektive Befürchtungen genügten nicht. Ungeachtet des unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes des Berufungsgerichts ergeben seine tatsächlichen Feststellungen, daB die am 17. September 1965 maßgebenden engeren Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG erfüllt sind. Die Klägerin ist 1949 aus Ungarn nach Wien geflüchtet. Als Grund stellt der Tatrichter fest, daß sie unter dem kommunistischen Regime in Ungarn und dem dort herrschenden Antisemitismus nicht mehr länger leben wollte und sie auch deshalb mit Verfolgung in Ungarn rechnen mußte, weil sie wie ihr Vater, der Inhaber eines bedeutenden Export- und Importunternehmens in Budapest war, der kapitalistischen Klasse angehörte. Diese von keiner durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 565 a Satz 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) erschütterten Feststellungen rechtfertigten den Schluß, daß die Klägerin 1949 Ungarn verlassen hat und im Ausland geblieben ist, weil sie als Angehörige der Gruppe der Juden wie auch der Kapitalisten Verfolgungen in ihrem kommunistisch regierten Heimatstaat zu befürchten hatte. Dafür, daß diese Befürchtungen rein subjektiver Art ohne tatsächliche Grundlage waren, fehlt jeder Anhalt. Unter den hier gegebenen Umständen muß bei einem 1949 aus Ungarn Geflohenen die Flüchtlingseigenschaft auch nach dem am 17. September 1965 maßgebenden engeren Begriff bejaht werden, wie BGH RzW 1963, 113 zeigt. Der Erwerb der oesterreiohidchen Staatsangehörigkeit durch Heirat im Jahre 1950 und der damit verbundene Verlust des Flüchtlingsstatus sind unerheblich (§ 160 Abs. 2 EEG). Von der Revision unbeanstandet und rechts irrtumsfrei legt der Berufungsrichter dar, daß auf Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nF und § 47 Abs. 2 BEG nF der Antrag, den Schaden an Freiheit zu entschädigen, nicht gestützt werden kann. Die Klägerin 1st erst nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen, nämlich seit dem 5« April 1944 in ihrer Freiheit beschränkt und der Freiheit beraubt worden und hat auch nicht unter falschem Namen gelebt. Danach ist die Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 43 land 47 BEG nicht durch Art. I Nr. 32 und 35 BEG-SchlußG erleichtert worden (vgl. BGH RzW 1971, 41). Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang