Den Gesundheitsschadensantrag lehnte die Entschädigung sbehör de im Januar 1967 aus medizinischen Gründen ab, hob aber diese Entscheidung auf Gegenvorstellungen des Klägers im Juni 1967 wieder auf.// / ^ Februar 1966 lehnte die Entschädigung sbehör de unter anderem den Antrag auf Entschädigung für Berufsschäden erneut ab, weil er als früher schon einmal angemeldeter Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden könne. Nach § 189 a Abs. 1 BEG sei die erneute Anmeldung des BerufsSchadensanspruchs im Dezember 1965 nicht zulässig, weil dieser Anspruch schon früher bezeichnet worden sei. Auch aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes lasse sich ein Recht zur erneuten Anmeldung des Anspruchs nicht herleiten. Wolle man dem Kläger wegen des auch den Berufsschäden regelnden Vergleichs vom 10. Bei dem gebotenen konkreten Rechtslagenvergleich würde sich ergeben, daß die geforderte Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens dem Kläger nach der Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift des Vorprozesses bereits mit dem Höchstbetrag von 40.000 DM zugestanden hätte. § 189 a Abs. 1 BEG gab dem Kläger nicht das Recht, seinen BerufsSchadensanspruch bis 31. Nicht die bloße Tatsache, daß ein Anspruch schon früher angemeldet worden war, steht einer Anmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG entgegen. Nur der bei einem rechtswirksamen Antrag wirksam mit angemeldete Einzelanspruch kann, unabhängig von der Art seiner Erledigung, nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden (vgl. Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG hat der Kläger nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für einen Anspruch ermöglicht das Nachmelden anderer Ansprüche (BGH RzW 1967, 425; 1968, 277), wenn sie bis zu dem 31. April 1964 mag eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG enthalten. Der Vergleich hatte aber nach seiner nicht zu beanstandenden und vom Kläger nicht angegriffenen Auslegung durch das Berufungs-gericht auch den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu dem Gegenstand. Von diesem Teil des Vergleichs ist der Kläger nicht durch eine spätere Vereinbarung der Parteien freigestellt worden. Weder dem Vortrag des Klägers noch den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Beklagte sich bereit erklärt habe, entgegen dem Vergleich vom 10. Einseitig kann der Kläger sich nicht von dem seinen Beruf sschadensanspruch betreffenden Teil des Vergleichs lösen. Allerdings ließ der neue § 189 a Abs. 1 BEG das Nachmelden von Entschädigungsansprüchen bis 31* Dezember 1965 zu, wenn auch nur für einen anderen Anspruch Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt worden war. Die Voraussetzungen für ein allein in Betracht kommendes Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG sind nicht erfüllt, weil dem Kläger ohne den Vergleich vom 10. Ohne den Vergleich hatte der Kläger nach altem Recht keinen Anspruch mehr, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt hatte, Wiedereinsetzung in diese Frist ihm nicht gewährt worden war und auch die Voraussetzungen hierfür nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG nicht Vorlagen. Den Anspruchsverlust durch Versäumung der Antragsfrist ohne Wiedereinsetzungsgrund hat Art. I BEG-SchlußG nicht rückgängig gemacht. Dann ist entsprechend dem Rechtsgedanken des §139 BGB der gesamte Vergleich nichtig, weil nichts dafür spricht, daß die übrigen Bestimmungen des Vergleichs auch ohne die Vereinbarung über den Gesundheitsschadens-anspruch zustandegekommen wären. Januar 1962 entgegensteht, kann auf sich beruhen, da unabhängig davon die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG, wie bereits ausgeführt, nicht vorliegen. Ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BEG-SchlußG, dem die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 2. Auch sein Einzelanspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist nicht erst durch Art. I BEG-SchlußG entstanden. Ein Antragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger noch keine Entschädigung zuerkannt worden ist, Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Dr. Lang
/ BUNDESGERICHTSHOF 0 A ^ i "*/ 1 037 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 8/73. URTEIL Verkündet am 27. November 1975 in dem Entschädigungsrechtsstreit Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Will H e Apartado Ai - Prozeßbevollmächtigter: Kolumbien, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, 2 Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Straße 5, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 * y> Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 12. Januar 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1898 geborene jüdische Kläger war nach dem ersten Weltkrieg als kaufmännischer Angestellter in Hamburg tätig. Zum 1. Juni 1933 wurde er aus rassischen Gründen entlassen. Er wanderte nach Italien aus. Seit 1939 lebt er in Kolumbien. Im Oktober 1961 beantragte er erstmals Entschädigung, und zwar zunächst nur für Schaden im beruflichen Fortkommen. Gleichzeitig suchte er um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Er machte geltend, als Angehöriger einer seit 1690 in Deutschland ansässigen Fami- lie habe er aus verletztem Stolz, nicht aus Unkenntnis der Gesetze, bisher keine Entschädigung verlangt; er habe versucht, sein schweres Schicksal aus eigener Kraft zu meistern; infolge Überarbeitung in tropischem Klima habe er im Frühjahr 1961 eine Gehirnthrombose erlitten; seither könne er nur noch beschränkt arbeiten. Im November 1961 meldete er auch Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und im wirtschaftlichen Fortkommen an. Die Entschädigungsbehörde lehnte den ganzen Antrag vorbehaltlich eines Härteausgleichs mit Bescheid vom 2. Januar 1962 ab, weil die Antragsfrist versäumt sei und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege. Nachdem der Kläger wegen seiner Ansprüche auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden und auf Rente für Gesundheitsschaden ab 5. Mai 1961 Klage erhoben hatte, verglichen sich die Parteien am 10. April 1964 außergerichtlich. Die Entschädigungsbehörde hob ihren Bescheid, soweit er den Gesundheitsschaden betraf, auf und verpflichtete sich, diesen Anspruch sachlich zu prüfen. Der Kläger verpflichtete sich, die Klage zurückzunehmen. Er tat dies zunächst nur insoweit, als die Klage auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gerichtet war. Im November 1964 nahm er die Klage auch im übrigen zurück, wobei er sich vorbehielt, "den Berufsschadensanspruch von neuem geltend zu machen, wenn eine Änderung der Gesetzgebung oder Rechtsprechung dies ermöglichen sollte”. Den Gesundheitsschadensantrag lehnte die Entschädigung sbehör de im Januar 1967 aus medizinischen Gründen ab, hob aber diese Entscheidung auf Gegenvorstellungen des Klägers im Juni 1967 wieder auf. // / ^ ■' V J / Im Dezember 1965 meldete der Kläger alle wegen Fristversäumung abgelehnten Ansprüche, insbesondere seinen Beruf sschadensanspruch, erneut an. Er verlangte eine nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes berechnete Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis zu dem 31. Dezember 1950 und teilte mit, daß er beabsichtige, das Rentenv/ahlrecht auszuüben. Er führte aus, die Entschädigungsbehörde habe ihm in dem Vergleich vom 10. April 1964 für sie wie für die Gerichte bindend hinsichtlich des Gesundheitsschadensanspruchs Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt, so daß bis 31. Dezember 1965 andere Ansprüche nachgeschoben werden könnten. Mit Bescheid vom 9. Februar 1966 lehnte die Entschädigung sbehör de unter anderem den Antrag auf Entschädigung für Berufsschäden erneut ab, weil er als früher schon einmal angemeldeter Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden könne. Die auf 26.327,13 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden nebst Zinsen ab 1. Januar 1970 gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anmeldung des Berufsschadensanspruchs sei weder nach § 189 noch nach § 189 a Abs. 1 BEG zulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die die Beklagte dem Kläger auf Grund des Vergleichs vom 10. April 1964 gewährt habe, habe sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs und dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten auf den Gesundheitsschadensanspruch beschränkt. Nach § 189 a Abs. 1 BEG sei die erneute Anmeldung des BerufsSchadensanspruchs im Dezember 1965 nicht zulässig, weil dieser Anspruch schon früher bezeichnet worden sei. Auch aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes lasse sich ein Recht zur erneuten Anmeldung des Anspruchs nicht herleiten. Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG setze voraus, daß nach bisherigem Recht ein Entschädigungsanspruch zuerkannt worden sei. Dies treffe hier nicht zu. Die Beklagte habe die jetzt erhobenen Ansprüche auf Entschädigung für Berufsschäden gänzlich abgelehnt. Wolle man dem Kläger wegen des auch den Berufsschäden regelnden Vergleichs vom 10. April 1964 Rechte aus Art.III Nr. 5 BEG-SchlußG zubilligen, wäre die mit Schriftsatz vom 2. September 1966 noch fristgerecht erklärte Anfechtung des Vergleichs nicht begründet. Bei dem gebotenen konkreten Rechtslagenvergleich würde sich ergeben, daß die geforderte Kapitalentschädigung wegen BerufsSchadens dem Kläger nach der Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift des Vorprozesses bereits mit dem Höchstbetrag von 40.000 DM zugestanden hätte. Im Ergebnis ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zuzustimmen. § 189 a Abs. 1 BEG gab dem Kläger nicht das Recht, seinen BerufsSchadensanspruch bis 31. Dezember 1965 anzu demelden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dies allerdings nicht schon wegen der 1962 als ver- spätet abgelehnten Anmeldung dieses Anspruchs von 1961 ausgeschlossen. Nicht die bloße Tatsache, daß ein Anspruch schon früher angemeldet worden war, steht einer Anmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG entgegen. Hinzu kommen muß die Wirksamkeit der früheren Anmeldung. Nur der bei einem rechtswirksamen Antrag wirksam mit angemeldete Einzelanspruch kann, unabhängig von der Art seiner Erledigung, nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden (vgl. BGH RzW 1969, 275; 344; 1971, 559; 1974, 184 Nr. 19; 251). Der erneuten Geltendmachung des Berufsschadensanspruchs steht jedoch der Vergleich der Parteien vom 10. April 1964 entgegen. Abgesehen von dem Vergleich fehlt die Grundvoraussetzung für ein Nachmelden des Berufsschadensanspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG, nämlich ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag für wenigstens einen anderen Anspruch. Die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG hat der Kläger nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für einen Anspruch ermöglicht das Nachmelden anderer Ansprüche (BGH RzW 1967, 425; 1968, 277), wenn sie bis zu dem 31. Dezember 1965 gewährt worden ist (BGH Urt. vom 16. März 1972 - IX ZR 139/70 -, nur auszugsweise wiedergegeben von Hoppenz RzW 1973, 401, 405). Die Wiedereinsetzung für den Gesundheitsschadensanspruch, die in dem später wieder aufgehobenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 2. Januar 1967 gesehen werden könnte (vgl. BGH RzW 1970, 314), scheidet daher als Grundlage für das Nachmelden des Berufsschadensan-spruchs aus. Die Vereinbarung der Parteien über den Gesund-heitsschadensanspruch in dem Vergleich vom 10. April 1964 mag eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG enthalten. Der Vergleich hatte aber nach seiner nicht zu beanstandenden und vom Kläger nicht angegriffenen Auslegung durch das Berufungs-gericht auch den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu dem Gegenstand. Dieser Anspruch sollte dadurch endgültig erledigt werden, daß der Kläger durch Klagerücknahme die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 2. Januar 1962 herbeiführte. Von diesem Teil des Vergleichs ist der Kläger nicht durch eine spätere Vereinbarung der Parteien freigestellt worden. Weder dem Vortrag des Klägers noch den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Beklagte sich bereit erklärt habe, entgegen dem Vergleich vom 10. April 1964 auch den Berufsschadensanspruch des Klägers sachlich zu prüfen. Einseitig kann der Kläger sich nicht von dem seinen Beruf sschadensanspruch betreffenden Teil des Vergleichs lösen. Auch das BEG-Schlußgesetz ermöglicht ihm das nicht. Allerdings ließ der neue § 189 a Abs. 1 BEG das Nachmelden von Entschädigungsansprüchen bis 31* Dezember 1965 zu, wenn auch nur für einen anderen Anspruch Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt worden war. Dadurch sind jedoch Vergleiche nicht verboten, in denen der Entschädigungspflichtige nur für einen Anspruch über die Versäumung der Antrags- frist hinwegsieht, während der Antragsteller sich damit abfindet, daß seine anderen Ansprüche an der Versäumung der Antragsfrist scheitern. Die Voraussetzungen für ein allein in Betracht kommendes Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG sind nicht erfüllt, weil dem Kläger ohne den Vergleich vom 10. April 1964 (vgl. BGH RzW 1970, 139) nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht kein Anspruch mehr zustand und Art. I BEG-SchlußG daran nichts geändert hat. Ohne den Vergleich hatte der Kläger nach altem Recht keinen Anspruch mehr, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt hatte, Wiedereinsetzung in diese Frist ihm nicht gewährt worden war und auch die Voraussetzungen hierfür nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht Vorlagen. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs schließt die Annahme aus, er sei ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Antragsfrist einzuhalten. Er hat diese Frist nicht unbewußt, aus Unkenntnis der Gesetze, sondern bewußt, Maus dem Gefühl eines gewissen und verletzten Stolzes” ungenutzt verstreichen lassen. Erst als eine Erkrankung im Jahre 1961 und eine über Kolumbien hereingebrochene Wirtschaftskrise ihn befürchten ließen, er werde sein Schicksal nicht länger aus eigener Kraft meistern können, hat er sich zu einem Entschädigungsantrag entschlossen. Dieses Verhalten des Klägers ist sicher verständlich und achtenswert. § 189 BEG erlaubte aber keinem Verfolg- ten, der seinen Verfolgungsschaden und seine Entschädigungsberechtigung kannte, den ihm möglichen Entschädigungsantrag erst nach dem 1. April 1958 zu stellen. Die Erkrankung des Klägers im Jahre 1961 ist entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Kläger hat nicht behauptet, er habe von einem Entschädigungsantrag vor 1961 abgesehen, weil er sich gesund gefühlt habe. Nach seinem Vorbringen zur Begründung seines Gesundheitsschadensanspruchs hatte er schon seit 1938 unter erheblichen, nach seiner Meinung verfolgungsbedingten Körper- und GesundheitsSchäden zu leiden. Den daraus herzuleitenden Entschädigungsanspruch hätte er rechtzeitig anmelden können und müssen. Wiedereinsetzung nur für einen bestimmten, erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschaden ist jedenfalls unter diesen Umständen nicht möglich. Den Anspruchsverlust durch Versäumung der Antragsfrist ohne Wiedereinsetzungsgrund hat Art. I BEG-SchlußG nicht rückgängig gemacht. Er hat weder Absatz 1 Satz 1 und 2 noch Absatz 3 des § 189 BEG geändert. Auch jetzt könnte dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht gewährt werden. Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man nicht von der vollen Wirksamkeit des Vergleichs vom 10. April 1964, sondern davon ausgeht, daß die darin enthaltene Vereinbarung über den GesundheitsSchadensanspruch wegen ihrer Beschränkung auf die Zulässigkeit der Anmeldung dieses Anspruchs nichtig gewesen sei (vgl. BGH RzW 1970, 75; 1964, 327). Dann ist entsprechend dem Rechtsgedanken des §139 BGB der gesamte Vergleich nichtig, weil nichts dafür spricht, daß die übrigen Bestimmungen des Vergleichs auch ohne die Vereinbarung über den Gesundheitsschadens-anspruch zustandegekommen wären. Durch Vereinbarung der Parteien ist danach die Geltendmachung des Berufsschadensanspruchs nicht ausgeschlossen. Ob ihr der durch Klagerücknahme unanfechtbar gewordene Bescheid vom 2. Januar 1962 entgegensteht, kann auf sich beruhen, da unabhängig davon die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG, wie bereits ausgeführt, nicht vorliegen. Ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BEG-SchlußG, dem die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 2. Januar 1962 keinesfalls entgegenstehen würde (Art.III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG), hat der Kläger nicht gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war er schon gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF entschädigungsberechtigt. Auch sein Einzelanspruch auf Entschädigung für Berufsschäden ist nicht erst durch Art. I BEG-SchlußG entstanden. Ein Antragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, weil dem Kläger noch keine Entschädigung zuerkannt worden ist, Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Dr. Lang