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BGH · IX ZR 8/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel 9 Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. März 1966 eingegangenem Schreiben meldete die Klägerin den Ar Spruch auf Kapitalentschädigung , Rente und Heilverfahren unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlufG erneut an. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 2 ZPO), legt er dar, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. März 1962 der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Denn in dem späteren, in RzW 1970, 169 veröffentlichten Urteil führe er aus, daß bei einem Antrag nach §§ 35, 206 BEG bisher überhaupt nicht erkannte oder gar als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden nicht berücksichtigt werden dürften, und er bemerke dazu, daß auch das Angleichungsverfähren für solche Fälle eine vollständige neue Prüfung des gesamten GesundheitsSchadensanspruchs nicht eröffne. Ist ein Angleichungsantrag zulässig gestellt, so bestehen für die gebotene Neuprüfung - abgesehen von der Möglichkeit des Antragstellers, seinen Anspruch nach Höhe und Zeit zu begrenzen - nur die in BGH RzV 1970, 77 Nr. 24 genannten Schranken: Tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen, können zwar ergänzt, aber nicht berichtigt werden. Wenn die das erste Verfahren abschließende Entscheidung zu dem damals nicht erwähnten Nervenleiden nichts sagt, so liegt darin jedoch entgegen der in der Revj sionserwiderung vertretenen Ansicht nicht die Feststellung, daß ein Nervenleiden nicht behandelt worden sei* Von der Neuprüfung solche alten Leiden auszuschließen, für die der Antragsteller früher Entschädigung nicht verlangt hat, widerspricht dem Gesetz (zutreffend KG RzW 1971, 185). Das Nicht-aufdecken der alten Leiden im Vorverfahren kann auf dem damaligen Stand der Medizin beruhen* Dem entspricht die Ausgestaltung des Angleichungsverfahrens. Nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG ist über den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden, wenn der Rentenanspruch aus medizinischen Gründe n abgelehnt worden ist. Bei dem hier zur Erörterung stehenden Nervenleiden der Klägerin handelt es sich, wie das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in RzW 1971, 428 Nr. 43 für einen ganz ähnlich gelagerten Fall richtig dargelegt In der vom Berufungsrichter und in der Revisionserwiderung genannten Entscheidung RzW 1970, 169 Nr. 15 hat der Senat nicht " für solche Fälle11, sondern "für die Klägerin" die Möglichkeit einer vollständigen Neuprüfung auf Grund der Angleichungsvorschriften verneint.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 561 ZPO
medizinischNervenleidenBerufungsgerichtAnspruchLeidKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2501 064
BUNDKSGKKU'IITSIIOK
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8* November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
al* l’rk und* beamt er der Ge*cbäft**telle
IX ZR 8/72	URTEIL
in dem Entschs digungsrechtsstreit
 Margaret Sch
 MflHBHP Street,
■, N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel 9 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungy auch über die außergerichtlichen. Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin meldete 1934 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Sie nannte orthopädische und Augenschäden als Verfolgungsleiden. Psychische Beeinträchtigungen wurden im damaligen Verfahren nicht geklagt unc durch die untersuchenden Ärzte
 
nicht erkannt. Die Klägerin erreichte nur die Zubilligung von Kapital ent Schädigung und Heilverfahren für einen auf die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 begrenzten körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand; der veitergehende Entschädigungsanspruch wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1962 aus medizinischen Gründen abgelehnt.
Mit am 3. März 1966 eingegangenem Schreiben meldete die Klägerin den Ar Spruch auf Kapitalentschädigung , Rente und Heilverfahren unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlufG erneut an. Als Verfolgungsschaden nannte sie insbesoncere eine schwere depressive Psychoneurose, die sie im ersten Verfahren deshalb nicht geltend gemacht habe, weil damals Gesundheitsbeeinträchtigungen nervlicher Art nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden seien. Die Klägerin machte weiterhin geltend, sie sei ein Jahr lang in den Konzentrationslagern Auschwitz und Zittau inhaftiert gewesen. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 18. November 1968 den Entschädigungsantrag erneut ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsc heidungsgründe
 Die Revision ist begründet
- A -
I.
Der Berufungsrichter verneint ein Neuantragsrecht der Klägerin gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG. Von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 561 Abs. 2 ZPO), legt er dar, es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin mindestens ein Jahr lang in Konzentrationslagerhaft gewesen sei.
II.
*
Der Antrag auf Neuentscheidung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchluBG ist zulässig, weil durch das Berufungsurteil vom 13. März 1962 der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist aber der Auffassung, im Angleichungsverfahren könnten solche Leiden nicht berücksichtigt werden, die bereits im Vorverfahren hätten geltend gemacht werden können. Deshalb hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu ihrem angeblich schon seit 1949 behandelten Nervenleiden nicht geprüft. Zur Begründung seiner Rechtsansicht verweist es auf den Zweck der Angleichung, falsche oder unvollkommene medizinische Beurteilungen zu berichtigen oder zu vervollständigen. Im Vorverfahren nicht geltend gemachte leiden hätten damals nicht erörtert und daher medizinisch weder richtig noch falsch bewertet werden können. Der früher erhobene Anspruch
 sei dadurch begrenzt geweson, daß das Nervenleiden nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Im Angleichungsverfahren sei nur über den früher konkret geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Offenbar neige auch der Bundesgerichtshof einer uferlosen Ausweitung der in der Entscheidung RzW 1970 , 77 vertretenen Auffassung nicht zu. Denn in dem späteren, in RzW 1970, 169 veröffentlichten Urteil führe er aus, daß bei einem Antrag nach §§ 35, 206 BEG bisher überhaupt nicht erkannte oder gar als verfolgungsbedingt anerkannte Leiden nicht berücksichtigt werden dürften, und er bemerke dazu, daß auch das Angleichungsverfähren für solche Fälle eine vollständige neue Prüfung des gesamten GesundheitsSchadensanspruchs nicht eröffne.
Die Auffassung, im Vorverfahren nicht genannte alte Leiden seien von der Angleichung ausgeschlossen, ist nicht richtig. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Juli 1973 - IX ZR 173/70 - dargelegt. Ist ein Angleichungsantrag zulässig gestellt, so bestehen für die gebotene Neuprüfung - abgesehen von der Möglichkeit des Antragstellers, seinen Anspruch nach Höhe und Zeit zu begrenzen - nur die in BGH RzV 1970, 77 Nr. 24 genannten Schranken: Tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen, können zwar ergänzt, aber nicht berichtigt werden. Wenn die das erste Verfahren abschließende Entscheidung zu dem damals nicht erwähnten Nervenleiden nichts sagt, so liegt darin jedoch entgegen der in der Revj sionserwiderung vertretenen
 Ansicht nicht die Feststellung, daß ein Nervenleiden nicht behandelt worden sei* Von der Neuprüfung solche alten Leiden auszuschließen, für die der Antragsteller früher Entschädigung nicht verlangt hat, widerspricht dem Gesetz (zutreffend KG RzW 1971, 185). Das Nicht-aufdecken der alten Leiden im Vorverfahren kann auf dem damaligen Stand der Medizin beruhen* Dem entspricht die Ausgestaltung des Angleichungsverfahrens. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG ist über den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden, wenn der Rentenanspruch aus medizinischen Gründe n abgelehnt worden ist. Das Erfordernis der Ablehnun g des Rentenanspruchs kann nicht umgedeutet werden in Ablehnung des konkret geltend gemachten Rentenampruchs für bestimmte, vom Antragsteller genannte Le: denszustände. 5s gibt keinen Anspruch auf Rente für Vestimmte oder unter Ausschluß bestimmter Leiden; der I ntschädigungsanspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit bestimmt sich vielmehr einheitlich nach dem Ausmaß der insgesamt bestehenden verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 34 LEG). Eine scheinbare Ausnahme besteht nur im Verfahren gemäß §§ 35, 206 BEG: Da nur die Änderung der für die Zuerkennung oder Ablehnung der Rente maßgebenden t*tsächlichen Verhältnisse die neue Entscheidung trägt, ist allein die Verschlimmerung des früher als verfolgungsbedingt angesehenen Leidenszustandes bedeutsam. Bei dem hier zur Erörterung stehenden Nervenleiden der Klägerin handelt es sich, wie das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in RzW 1971, 428 Nr. 43 für einen ganz ähnlich gelagerten Fall richtig dargelegt
 
hat, nur um einen Teilaspekt des einheitlichen Gesundheitsschadens und des einheitlichen Gesundheitsschadensanspruchs. Auf den zulässigen Angleichungsantrag der Klägerin muß mithin eine uneingeschränkte medizinische Überprüfung stattfinden, die das behauptete Nervenleiden einschließt.
Bemerkt sei, daß der Senat eine abweichende Ansicht auch früher nicht vertreten hat. In der vom Berufungsrichter und in der Revisionserwiderung genannten Entscheidung RzW 1970, 169 Nr. 15 hat der Senat nicht " für solche Fälle11, sondern "für die Klägerin" die Möglichkeit einer vollständigen Neuprüfung auf Grund der Angleichungsvorschriften verneint. Wie der bei der Veröffentlichung mitgeteilte Sachverhalt zeigt, bezog die Klägerin jenes Verfahrens eine Gesundheitsschadensrente. Damit lagen die Angleichungsvoraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht vor.
Auf Grund des unrichtigen rechtlichen Ausgangspunktes des Berufungsgerichts sind Feststellungen zu dem Vorhandensein, zur Schwere und zur ursächlichen Verknüpfung des von der Klägerin behaupteten Nervenleidens
 mit der erlittenen Verfolgung nicht getroffen. Deshalb wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann