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BGH · ix zr 8/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 8/7

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Hinweis auf diese Verordnung verlangte die Entschädigungsbehörde im September 1967 von der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Januar 1966 auf 20; sie erhalte die bisherige Rente von 284 DM so lange weiter, bis diese durch künftige Rentenerhöhungen Überschritten werde. Die Klägerin verlangt die nach dem bisherigen Hundertsatz von 30 festgesetzte Rente seit 1. März 1969 angegriffen; diese Klage ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, mit dem im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht das Landgericht Düsseldorf befaßt war. Zur Begründung des Antrags im hier anhängigen Verfahren hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie leide unter anhaltenden Schmerzen, was einen Zuschlag von 2,5 rechtfertige; das Einkommen des Ehemannes stamme wegen dessen Erwerbsminderung um mindestens 50 v. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. September 1968 einen Bescheid im Sinne des § 195 BEG, weil die Entschädigungsbehörde der Klägerin damit die beantragte Erhöhung ihrer Rente nach der 7. Dabei ist er von einem verkürzten Sachverhalt ausgegangen und hat die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie leide an anhaltenden Schmerzen, der Ehemann sei seit 1. April 1970 nicht mehr erwerbstätig, in das noch beim Landgericht anhängige Verfahren über den Verschlimmerungsantrag (§§ 35, 206 Abs. 1 BEG) verwiesen. Gegenstand der Klage ist der durch den Bescheid, hier die Mitteilung der Behörde vom 25. Im Umfange des Klageantrages hat das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob der Klägerin die vom Beklagten verweigerte Leistung zusteht. muß dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (BGH RzW 1970, 167; 1974, 244), DV-BEG um eine Neufestsetzung der Leistung aufgrund einer weitreichenden Änderung des sachlichen Rechts, die notwendig die Feststellung der für die Bestimmung des Hundertsatzes erheblichen tatsächlichen Verhältnisse einschließlich ihrer Änderung seit dem 1. Deshalb ist die Aufspaltung des einheitlichen Verfahrens in ein solches nach Art. II der 7- ÄndVO - 2. April 1970 nicht mehr erwerbstätig, kann nach §§ 31 Abs.4 und 6, 35, 206 BBG; §§ 15, 15 a der 2.

Zitierte Normen: § 195 BEG § 35 BBG
DV-BEGBerufungsgerichtVerhältnisRenteEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2472 037

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 8/7i	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
16. Oktober 1975
spektor
 als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
'/Israel,
 Klägerin und Revisionsklögerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/'M
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1908 geborene Klägerin bezieht aufgrund Bescheides vom 3. Juni 1958 eine Gesundheitsschadensrente. Die Behörde setzte die Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit von 25 v. H. unter Einreihung nach dem Ehemanne auf 30 v. H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes fest; bei der Bestimmung des Hundertsatzes wurden dem Mittelwert (27,5) wegen ungünstiger Verhältnisse 2,5 Punkte zugeschlagen. Im September 1962 beantragte die Klägerin wegen Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens
- J -
die Neufestsetzung der Rente. Die Behörde entschied vor Verkündung der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht mehr darüber.
Die Rente wurde bis zu diesem Zeitpunkt fortlaufend linear erhöht.
Unter Hinweis auf diese Verordnung verlangte die Entschädigungsbehörde im September 1967 von der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese bat im Juli 1968, die längst fälligen Rentenerhöhungen vorzunehmen, und machte im September 1968 die geforderten Angaben. Die Entschädigungsbehörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 1968 mit, nach § 15 a der 2. DV-BEG ermäßige sich der Hundertsatz von bisher 30 seit 1. September 1965 auf 23 und seit 1. Januar 1966 auf 20; sie erhalte die bisherige Rente von 284 DM so lange weiter, bis diese durch künftige Rentenerhöhungen Überschritten werde. Die Herabsetzung des Hundertsatzes beruht auf der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens aus Berufstätigkeit und Rentenbezügen.
Den im Dezember 1968 erneuerten Verschlimmerungsantrag lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 24. Mörz 1969 ab.
Die am 1. April 1969 eingereichte Klage wendet sich gegen die mit Schreiben vom 25. September 1968 mitgeteilte Herabsetzung des Hundertsatzes. Die Klägerin verlangt die nach dem bisherigen Hundertsatz von 30 festgesetzte Rente seit 1. September 1965. Sie hat auch den Bescheid vom 24. März 1969 angegriffen; diese Klage ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, mit dem im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht das Landgericht Düsseldorf befaßt war.
 
Zur Begründung des Antrags im hier anhängigen Verfahren hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie leide unter anhaltenden Schmerzen, was einen Zuschlag von 2,5 rechtfertige; das Einkommen des Ehemannes stamme wegen dessen Erwerbsminderung um mindestens 50 v. H. aus unzu demutbarer Tätigkeit; seit 1. April 1970 sei er nicht mehr erwerbstätig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zulässig. Es sieht in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 25. September 1968 einen Bescheid im Sinne des § 195 BEG, weil die Entschädigungsbehörde der Klägerin damit die beantragte Erhöhung ihrer Rente nach der 7. ÄndVO-2. DV-BEG verweigert habe.
Diese Auffassung ist richtig. Die Klägerin hatte am 22. Juli 1968 ausdrücklich beantragt, die längst fälligen Rentenerhöhungen vorzunehmen. Damit verlangte sie
 seit 1. September 1965 eine höhere als die bisher gezahlte Rente. Mit dem angeführten Schreiben lehnte die Entschädigungsbehörde diese Mehrforderung ab. Um sie durchzusetzen, war Klage geboten.
Der Berufungsrichter verneint den Klageanspruch.
Er hat die Bestimmung des Hundertsatzes durch die Behörde bestätigt. Dabei ist er von einem verkürzten Sachverhalt ausgegangen und hat die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie leide an anhaltenden Schmerzen, der Ehemann sei seit 1. April 1970 nicht mehr erwerbstätig, in das noch beim Landgericht anhängige Verfahren über den Verschlimmerungsantrag (§§ 35, 206 Abs. 1 BEG) verwiesen.
Dies hat er damit begründet, daß es sich um neues Vorbringen handle, das im Verfahren nach Art. II der 7. ÄndVO-2. DV-BEG wegen dessen Beschränkung auf die Überprüfung der Hundertsatzbestimmung nicht zu berücksichtigen sei.
Diese Begründung trägt die Abweisung der Klage nicht.
Gegenstand der Klage ist der durch den Bescheid, hier die Mitteilung der Behörde vom 25. September 1968, verneinte Leistungsanspruch (BGH RzW 1974, 244). Im Umfange des Klageantrages hat das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob der Klägerin die vom Beklagten verweigerte Leistung zusteht. Maßgebend dafür ist die Sachund Rechtslage bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Der Rentenanspruch ist unter Jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen; der durch die zulässige Klage eingeleitete Rechtsstreit
 
muß dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (BGH RzW 1970, 167; 1974, 244),
Die Klägerin stützt ihre Mehrforderung auf die Leistungsverbesserungen für laufende Renten nach der 7. ÄndVO - 2. DV-BBG. Hierauf besteht ein Anspruch nur im Rahmen der veränderten Hundertsatzbestimmungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BBG (BGH ständig seit RzV 1969, 428).
Der Sache nach handelt es sich bei der 7. ÄndVO -2. DV-BEG um eine Neufestsetzung der Leistung aufgrund einer weitreichenden Änderung des sachlichen Rechts, die notwendig die Feststellung der für die Bestimmung des Hundertsatzes erheblichen tatsächlichen Verhältnisse einschließlich ihrer Änderung seit dem 1. September 1965 voraussetzt (BGH RzW 1973, 173 m.w.Nachw.). Dazu gehören auch Veränderungen des GesundheitszuStandes und des zu berücksichtigenden Einkommens. Deshalb ist die Aufspaltung des einheitlichen Verfahrens in ein solches nach Art. II der 7- ÄndVO - 2. DV-BBG und ein solches nach §§ 35, 206 BBG unzulässig.
Der Vortrag der Klägerin, das Verfolgungsleiden habe sich verschlimmert, sie leide unter anhaltenden Schmerzen, der Ehemann sei seit 1. April 1970 nicht mehr erwerbstätig, kann nach §§ 31 Abs. 4 und 6, 35, 206 BBG; §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG; Art. II Abs. 2 der 7. ÄndVO - 2. DV-BBG für die Bestimmung des Hundertsatzes und damit für die Rentenfestsetzung erheblich sein. Deshalb durfte ihn der Berufungsrichter nicht ungeprüft lassen.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung dieser Prüfung und zur abschließenden Regelung des Rentenanspruchs unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin erhält dadurch Gelegenheit, die Mehrforderung wegen der Verschlimmerung des Verfolgungsleidens, die sie nur im anhängigen Verfahren geltend machen kann, bei ihrem Klageantrag zu berücksichtigen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang