Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Mai 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 53) erneut über seinen Berufsschäden zu entscheiden, dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umrechnung des US-$ zu berücksichtigen und die Höchstrente zu gewähren* Im Pebruar 1965 focht der Kläger den Prozeßvergleich vom 27* Juli 1961 an* Am 13. Juni 1961 führte, die Kaufkraft des US-Dollars nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bewertet worden sei, der Kläger bereits in jenem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe und deshalb die Rente hätte wählen können. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragt im Wege der Klageerweiterung, das beklagte Land zu verurteilen, ab 1. Juli 1968 eine monatliche Rente von 708 DM zu zahlen und die Rentenrückstände nach § 169 BEG zu verzinsen. 1. Das Berufungsgericht meint, die Anfechtung der Vergleiche gemäß Art. III Fr. 3 BEG-SchlußG gebe nicht die Möglichkeit der Rentenwahl. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen; ein Rentenwahlrecht des Klägers kann nach dem bisherigen Streitstand nicht aus Art. III Fr. 4 BEG-SchlußG hergeleitet werden. September 1965 fortbestanden hätte, wäre eine Rentenwahl nur aufgrund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes nach Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Fr. 3 aaO eröffnet. Juli 1965 war, bedürfte es keiner Anfechtung; aber auch in diesem Fall wäre eine naeh Ablauf der Frist des § 84 Satz 1 und 2 BEG getroffene Rentenwahl durch Art* III Nr. 4 BEG-SchlußG abschließend geregelt (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Das Berufungsgericht nimmt - allerdings ohne nähere Darlegung - an, daß 1961 dem damals über 65 Jahre alten Kläger nach dem vor der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes gelten-« den Recht die ausreichende Lebensgrundlage gefehlt habe. Diese Annahme trifft dann zu, wenn der Kläger entsprechend seinem Anträge in die Gruppe des gehobenen Dienstes, jedenfalls nicht niedriger einzustufen und seine Darstellung seines Arbeitsverdienstes richtig sein sollte. b) Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gewährt das Rentenwahlrecht nicht. Die Rente hat sich für den Kläger aufgrund der Änderungen des Art. I BEG-SchlußG gegenüber dem alten Recht nicht erhöht, wenn der Kläger entsprechend seinem Antrag im vorliegenden Verfahren in die Gruppe des gehobenen Dienstes und nicht die des höheren Dienstes einzustufen ist. DV-BEG erreicht hatten und in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sind, eine Erhöhung der Renten im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). 2. Bas Berufungsgericht nimmt weiter an, daß dem Kläger nicht im Wege der Angleichung nach Art. IY Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG die Rente zuzubilligen sei; denn auch hier gelte gemäß Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG der Grundsatz, daß schon nach bisherigem Recht bestehende Ansprüche nicht mehr erhoben werden könnten. Ber Kläger sei bei Abschluß des Vergleichs vom 27* Juni 1961 schon rentenwahlberechtigt gewesen, wenn sein Einkommen in den USA nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen berechnet werde. Die Ansprüche, die aus den in Art. IV Nr. 1 Abs.1-3 BBG-SchlußG genannten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt oder im Wege der Vereinbarung aufgegeben worden sind, sollen aufgrund derselben Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der früheren Regelung des Anspruchs bestand, neu geprüft und frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden. Daher kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach der schon seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1961, 121 Nr. 18 herrschenden und heute noch maßgebenden Rechtsauffassung bei Abschluß des Vergleichs vom 27. Februar 1971 - IX ZR 7/70 - dargelegt hat, kann der Berechtigte einen Vergleich, der eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zubilligt und den Rentenanspruch erledigt, auch gemäß Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG anfechten mit dem Ziel, im Wege der Angleichung die Rente zu erlangen. Die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl im Wege der Angleichung setzt danach voraus, daß die Grundsätze, die die Höhe der Kapitalentschädigung im Vergleich bestimmten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Kaufkraftschlüssel ausländischer Währungen zu Ungunsten des Verfolgten abwichen und zur Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage nach den Richtsätzen der Anlage 1 zu § 21 der 3. DV-BEG im Zeitpunkt des Vergleichs führten, daß aber die ausreichende Lebensgrundlage nach dem vom Bundesgerichtshof gebilligten Umrechnungskurs nicht vorhanden war. Eine Anfechtung und Angleichung scheidet mithin aus, wenn der Behörde und dem Kläger der vom Bundesgerichtshof (RzW 1961, 121 Nr. 18) gebilligte Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,50 DM bereits bei Abschluß des Vergleichs vom 27• Juni 1961 bekannt war. Dort ist ausgeführt, die Behörde sei schon damals gehalten gewesen, den Umrechnungsschlüssel von 2,50 DM je 1 US-Dollar anzuwenden; dieser sei auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht unbekannt gewesen. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, auf das zu dem Vergleich vom 13* Juli 1965 führende Verfahren und die Erklärung des Klägers vom 19. Das Berufungsgericht hat versäumt, den Inhalt des Vergleichs festzustellen und seine rechtliche Bedeutung für die Rentenwahl des Klägers unabhängig von den Vorschriften der Art. III Nr. 3, 4 und Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 und 5 Satz 3 BEG-SchlußG zu würdigen. Als das beklagte Land sich 1964 auf die erneute Prüfung des Berufeschadensanspruchs einließ und den Vergleich vom 13. Juli 1965 schloß, hat möglicherweise die Behörde in Übereinstimmung mit dem erklärten Willen des Klägers den Vergleich vom 27. Juli 1965 zugleich mit der nur von ihm Unterzeichneten Vergleichsurkunde ein Schreiben an die Behörde gerichtet hat, in dem er sich auch für den Fall der Annahme der Kapitalentschädigung die Rentenwahl vorbehält. Juli 1965 eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung über die Kapitalentschädigung ergangen wäre und die Behörde entgegen § 199 BEG a.F. den Rentenanspruch nicht festgesetzt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 8/70 URTEIL Verkündet am 1. April 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Julius 9 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1970 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Mai 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der am Hp 1894 geborene jüdische Kläger war in ^■■■■Pals selbständiger Großhandels Vertreter für Fischereierzeugnisse tätig. 1938 mußte er seinen Beruf aufgeben und wanderte nach den USA aus. Wegen seines Berufsschadens gewährte ihm die Behörde durch Bescheid vom 10. April 1959 für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis Ende 1942 und vom 8. Mai bis 31. Dezember 1945 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine Kapitalentschädigung von 7.785»— DM* Vor dem Landgericht forderte der Kläger die Erstreckung des Entschädigungszeitraums vom 1* Januar 1934 durchgehend his mindestens 31* Dezember 1954» die Einstufung in die Vergleichsgruppe des höheren Dienstes und die Höchstentschädigung von 40.000 DM. Am 27. Juni 1961 schlossen die Parteien den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, dessen § 1 lautet: "Das beklagte Land zahlt an den Kläger zur Abgeltung seines Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens weitere 24*000,- DM?* Im April 1964 beantragte der Kläger bei der Behörde, aufgrund der Richtlinien des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 28. Pebruar 1964 (Die Justiz S. 53) erneut über seinen Berufsschäden zu entscheiden, dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umrechnung des US-$ zu berücksichtigen und die Höchstrente zu gewähren* Im Pebruar 1965 focht der Kläger den Prozeßvergleich vom 27* Juli 1961 an* Am 13. Juli 1965 schlossen die Parteien einen Vergleich, der lautet: "§ 1 Das Land Baden-Württemberg gewährt dem Antragsteller aufgrund des Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 28. Pebruar 1964 wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 8*215»- DM* § 2 Das Land behält sich die Anrechnung auf etwaige künftige Leistungen nach dem BEG vor". P Der Kläger wählte mit Sohriftsatz vom 19. Juli 1965 die Rentef Am 21. Februar 1966 focht er auch die Vergleiche vom 27. Juni 1961 und 13. Juli 1965 an und bat um Angleichung nach Art. IV BEG-Schlußgesetz. Die Behörde lehnte ab, weil schon in dem Verfahren, das zu dem Abschluß des Prozeßvergleichs vom 27. Juni 1961 führte, die Kaufkraft des US-Dollars nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bewertet worden sei, der Kläger bereits in jenem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe und deshalb die Rente hätte wählen können. Entsprechend dem Klageantrag sprach das Landgericht dem Kläger unter seiner Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes Rentenrückstände seit 1. November 1933 und eine Jahresentschädigung, nach Anrechnung der Kapitalentschädigung von 40.000 DM insgesamt 53.526 DM, sowie ab 1. August 1967 eine monatliche Rente von 681 DM zu. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragt im Wege der Klageerweiterung, das beklagte Land zu verurteilen, ab 1. Juli 1968 eine monatliche Rente von 708 DM zu zahlen und die Rentenrückstände nach § 169 BEG zu verzinsen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Ent8cheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht meint, die Anfechtung der Vergleiche gemäß Art. III Fr. 3 BEG-SchlußG gebe nicht die Möglichkeit der Rentenwahl. Die besonderen Übergangsvorschriften des Art. III Fr. 4 und 5 BEG-SchlußG seien zu beachten. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger habe schon im Jahre 1961 den Tatbestand der §§81 ff BEG erfüllt. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen; ein Rentenwahlrecht des Klägers kann nach dem bisherigen Streitstand nicht aus Art. III Fr. 4 BEG-SchlußG hergeleitet werden. Der Wortlaut des Vergleichs vom 27. Juli 1961 legt die Annahme nahe, daß mit der Zahlung von weiteren 24.000 DM auch der Rentenanspruch abgegolten und damit geregelt wurde. Wenn diese Regelung über den 18. September 1965 fortbestanden hätte, wäre eine Rentenwahl nur aufgrund der Änderungen in Art. I des BEG-Schlußgesetzes nach Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Fr. 3 aaO eröffnet. Die Voraussetzungen der Anfechtung und der Rentenwahl ergeben sich aus Art. III Fr. 4 BEG-SchlußG. Seine Absätze regeln abschließend das Wahlrecht der Berufsgeschädigten für alle Palle der Überleitung. Die Berechtigten sind so zu stellen, als hätten die AnspruchsVerbesserungen schon im Zeitpunkt der früheren Regelung des Berufsschadens gegolten. Das erneute Wahlrecht beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt r^ der früheren Anspruchsregelung. Sie sind ohne Bindung an die Feststellungen zu ermittelnf die in dem zu dem Vergleich führenden Verfahren getroffen worden sind (BGH Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 7/70). Wenn der Rentenanspruch nicht Gegenstand der Vergleiche vom 27. Juni 1961 und 13. Juli 1965 war, bedürfte es keiner Anfechtung; aber auch in diesem Fall wäre eine naeh Ablauf der Frist des § 84 Satz 1 und 2 BEG getroffene Rentenwahl durch Art* III Nr. 4 BEG-SchlußG abschließend geregelt (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). a) Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG eröffnet dem Kläger nach dem bisherigen Streitstand kein Wahlrecht. Ihm steht aufgrund des Art. I BEG-SchlußG (§82 Abs. 2, § 75 Abs. 1-3 BEG n.F.) nicht erstmalig ein solches Recht zu. Denn er hatte es bereits nach § 81 ff BEG a.F. im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 27. Juni 1961. Das Berufungsgericht nimmt - allerdings ohne nähere Darlegung - an, daß 1961 dem damals über 65 Jahre alten Kläger nach dem vor der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes gelten-« den Recht die ausreichende Lebensgrundlage gefehlt habe. Diese Annahme trifft dann zu, wenn der Kläger entsprechend seinem Anträge in die Gruppe des gehobenen Dienstes, jedenfalls nicht niedriger einzustufen und seine Darstellung seines Arbeitsverdienstes richtig sein sollte. Nach seinen Angaben vor der Behörde verdiente er von 1955 bis 1961 mit Ausnahme der Jahre 1956 und 1957» in denen er 4200 und 4007 US-Dollar erzielte, zu dem Teil erheblich weniger als 4000 US-Dollar. Sein Einkommen erreichte mithin nur im Jahre 1956 die Richtzahl der Anlage 1 zu § 21 der 3. DV-BBG in der Fassung vom 25. Februar I960 (BGBl I, 130*) für den gehobenen Dienst in der letzten Altersstufe (10.440 DH), wenn der Umrechnungskurs von 2,50 DM je US-Dollar zugrunde gelegt wird. Dieses Verhältnis der Kaufkraft der beiden Währungen entspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober I960 (RzW 1961, 121 Nr. 18) und der einheitlichen seit April 1961 bestehenden Verwaltungsübung der Länder (vgl. OLG Bremen, RzW 1963, 128 Nr. 28). b) Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gewährt das Rentenwahlrecht nicht. Die Rente hat sich für den Kläger aufgrund der Änderungen des Art. I BEG-SchlußG gegenüber dem alten Recht nicht erhöht, wenn der Kläger entsprechend seinem Antrag im vorliegenden Verfahren in die Gruppe des gehobenen Dienstes und nicht die des höheren Dienstes einzustufen ist. Die Steigerung der Rentenhöchstbeträge auf 1.000 DM durch Art. I Nr. 48 b BBG-SchlußG (§83 Abs. 2 BBG n.P.) begründet für die im selbständigen Beruf Geschädigten, die die beiden letzten Altersstufen der Anlage 5 der 3. DV-BEG erreicht hatten und in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sind, eine Erhöhung der Renten im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Die jeweilige Höhe der Renten der Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes war nie durch den Höchstbetrag (630 DM) des § 83 Abs. 2 BEG a.P. mit § 22 a der 3. DV-BEG in der Passung vom 25. Pebruar I960 (BGBl I, 130) begrenzt; eine Verbesserung durch Art. I BEG-SchlußG ist insoweit nicht eingetreten. Die Rechtsnatur der Rente der im selbständigen Beruf Geschädigten (§81 ff BEG) hat sich ebenfalls durch Art. I Nr. 48 a BEG-SchlußG (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F.) nicht geändert (BGH RzW 1970, 325 Hr. 35); deshalb ist Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auch nicht aufgrund eines Strukturwandels der Rente (vgl. RzW 1970, 282 Nr. 29) anwendbar. 2. Bas Berufungsgericht nimmt weiter an, daß dem Kläger nicht im Wege der Angleichung nach Art. IY Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG die Rente zuzubilligen sei; denn auch hier gelte gemäß Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG der Grundsatz, daß schon nach bisherigem Recht bestehende Ansprüche nicht mehr erhoben werden könnten. Ber Kläger sei bei Abschluß des Vergleichs vom 27* Juni 1961 schon rentenwahlberechtigt gewesen, wenn sein Einkommen in den USA nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen berechnet werde. Biesen Umrechnungsschlüssel hätte die Behörde anwenden müssen. Er sei auch dem Klägervertreter bekannt gewesen. Hätte dieser rechnerisch nachgeprüft, so hätte er seinen Irrtum, daß bei einem Umrechnungskurs von 2,50 DM = 1 US-Dollar ab 1955 die ausreichende Lebensgrundlage erreicht worden sei, erkannt und es 1961 nicht versäumt, sich um die Zuerkennung der Berufsschadensrente zu bemühen. Dieser Ansicht ist im Ergebnis, nicht aber ln der Begründung beizutreten. a) Die Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, der auf Art. Ill Nr. 1 AbB. 2 verweist, ist unzutreffend. Biese Vorschriften begrenzen den fristgemäß angemeldeten anzugleichenden Anspruch nicht auf Anspruchsspitzen, die erst durch das BEG-SchlußG zugebilligt worden sind; sie beschränken die Angleichung nicht in ihrem Umfang (BGH RzW 1970, 142 Nr, 32). Die Auffassung des Berufungsgerichts würde die mit der Angleichung verfolgten Ziele vereiteln. Die Ansprüche, die aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1-3 BBG-SchlußG genannten Gründen ganz oder teilweise abgelehnt oder im Wege der Vereinbarung aufgegeben worden sind, sollen aufgrund derselben Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der früheren Regelung des Anspruchs bestand, neu geprüft und frühere Fehler der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung berichtigt werden. Daher kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach der schon seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1961, 121 Nr. 18 herrschenden und heute noch maßgebenden Rechtsauffassung bei Abschluß des Vergleichs vom 27. Juni 1961 keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, also rentenwahlberechtigt gewesen sei, die Ablehnung einer Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BBG-SohlußG nicht rechtfertigen. b) Wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in dem Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 7/70 - dargelegt hat, kann der Berechtigte einen Vergleich, der eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens zubilligt und den Rentenanspruch erledigt, auch gemäß Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG anfechten mit dem Ziel, im Wege der Angleichung die Rente zu erlangen. Voraussetzung ist gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b und Abs. 5 Satz 3 BEG-SohlußG, daß Art. III Nr. 4 (aaO) die Rentenwahl eröffnet. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des Art. IV Nr. 1 und 2 (aaO) bedeutet: Die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung ausländischer Währungen wird einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG, die erstmals ein Wahlrecht schafft, dann gleichgestellt, wenn erst die Anwendung eines Umrechnungskurses entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ein Rentenwahlreoht der im selbständigen Beruf Geschädigten begründet (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 82 BEG). Die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl im Wege der Angleichung setzt danach voraus, daß die Grundsätze, die die Höhe der Kapitalentschädigung im Vergleich bestimmten, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Kaufkraftschlüssel ausländischer Währungen zu Ungunsten des Verfolgten abwichen und zur Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage nach den Richtsätzen der Anlage 1 zu § 21 der 3. DV-BEG im Zeitpunkt des Vergleichs führten, daß aber die ausreichende Lebensgrundlage nach dem vom Bundesgerichtshof gebilligten Umrechnungskurs nicht vorhanden war. Eine Anfechtung und Angleichung scheidet mithin aus, wenn der Behörde und dem Kläger der vom Bundesgerichtshof (RzW 1961, 121 Nr. 18) gebilligte Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,50 DM bereits bei Abschluß des Vergleichs vom 27• Juni 1961 bekannt war. Das ist dem Berufungsurteil zu entnehmen. Dort ist ausgeführt, die Behörde sei schon damals gehalten gewesen, den Umrechnungsschlüssel von 2,50 DM je 1 US-Dollar anzuwenden; dieser sei auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht unbekannt gewesen. Da beide Vertragschließenden, auf die es allein ankommt, in der Lage waren, die in den USA bis 1961 erzielten Einkünfte des Klägers richtig umzurechnen, ist für eine Angleichung kein Raum. Dies gilt um so mehr, 11 als jedenfalls bei Abschluß des Vergleichs vom 13. Juli 1965, der den Vergleich vom 27. Juni 1961 ergänzt und zu demindest teilweise ersetzt hat, beide Parteien unstreitig von der zutreffenden Kaufpreisparität ausgegangen sind. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, auf das zu dem Vergleich vom 13* Juli 1965 führende Verfahren und die Erklärung des Klägers vom 19. Juli 1965, die Rente zu wählen, komme es nicht an. Das Berufungsgericht hat versäumt, den Inhalt des Vergleichs festzustellen und seine rechtliche Bedeutung für die Rentenwahl des Klägers unabhängig von den Vorschriften der Art. III Nr. 3, 4 und Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 und 5 Satz 3 BEG-SchlußG zu würdigen. Aus den Akten der Entschädigungsbehörde, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, könnte zu schließen sein: Als das beklagte Land sich 1964 auf die erneute Prüfung des Berufeschadensanspruchs einließ und den Vergleich vom 13. Juli 1965 schloß, hat möglicherweise die Behörde in Übereinstimmung mit dem erklärten Willen des Klägers den Vergleich vom 27. Juni 1961 nicht mehr als eine den Berufsschäden des Klägers abschließende Regelung erachtet. Die auf diesem Vertrag beruhende Begrenzung der Kapitalentschädigung und die am 27. Juni 1961 vereinbarte Aufgabe des Rechts, die Rente zu wählen, könnten nach Abschluß des Vergleichs vom 13. Juli 1965 nicht mehr wirksam gewesen sein. Der Wortlaut des Vergleichs vom 13. Juli 1965 läßt jedenfalls nicht erkennen, daß der Kläger auf sein Rentenwahlrecht verzichte. Gegen einen solchen Verzicht könnte sprechen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 9. Juli 1965 zugleich mit der nur von ihm Unterzeichneten Vergleichsurkunde ein Schreiben an die Behörde gerichtet hat, in dem er sich auch für den Fall der Annahme der Kapitalentschädigung die Rentenwahl vorbehält. Auch diesem Vorbehalt könnte das beklagte Land am 13. Juli 1965 zugestimmt und seine Zustimmung zu dieser Regelung durch Überweisung des Vergleichsbetrags bekanntgemacht haben. Bei dieser Betrachtung wäre der Vergleich vom 27. Juni 1961 aufgehoben, soweit er der Rechtslage widersprechende Begrenzungen des Berufsschadensanspruchs enthielt; der Vergleich vom 13. Juli 1965 schlösse die Rentenwahl nicht mehr aus. Er würde lediglich den bestehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung regeln. Da er die Höchstentschädigung des § 123 Abs. 1 BEG gewährt, stünde er einem unanfechtbaren Bescheid gleich (BGH RzW 1969, 357 Nr. 38). Der unechte Vergleich würde den Kläger so stellen, wie wenn am 13. Juli 1965 eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung über die Kapitalentschädigung ergangen wäre und die Behörde entgegen § 199 BEG a.F. den Rentenanspruch nicht festgesetzt hätte. Gemäß § 84 BEG könnte der Kläger, der nach seinem Vortrag eine ausreichende Lebensgrundlage (§82 BEG i. Verb. m. § 21 der 3. DV-BEG uni deren Anlage 1) auch bis zu dem Abschluß des unechten Vergleichs nie erlangt hatte, binnen sechs Monaten die Rente wählen. Das hätte er fristgerecht mit Schriftsatz vom 19. Juli 1965 getan. Kähere PestStellungen hierzu, die dem Revisionsgericht verwehrt sind, wird das Berufungsgericht nachzuholen haben« Bas angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai von der Mühlen Zorn Henkel Puchs