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BGH · IX ZR 8/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/67

Ist ein im Olsagebiot ansässiger jüdischer Rechtsanwalt nach der polnischen Annektierung dieses Landesteils durch polnische Maßnahmen dort an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert worden, so kann ör Ansprüche wegen Berufsschäden haben, wenn ihm in der Resttschechoslov/akei oder in den von der Tschechoslowakei an das Deutsche Reich abgetretenen Gebieten die Fortsetzung der Berufsausübung durch drohende oder verübte nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von vornherein unmöglich gemacht worden ist. Für den Kläger, der nicht unter § 4 BEO fällt, kommen als Anspruchsgrundlagen für einen BerufsSchadensanspruch nur die Vorschriften des § 150 Abs» 1 und der §§ 154* 155 BEO in Betracht» Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat» Von dieser Zugehörigkeit ist deshalb in der Revisionsinstanz auszugehen» Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Kläger die in § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVFG genannten Gebiete endgültig vor dem 1» August 1945 verlassen hat» Die spätestens am 18» Mai 1939 beendete Auswanderung fand zu einer Zeit statt, als in dem Raum, den der Kläger verließ, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten» Die Voraussetzungen des § 154 Abs» 2 BEG liegen mithin vor (BGH RzW 1968, 456 Nr» 13)» Daneben brauchte der Kläger die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs nach Da3 Berufungsgericht hat mithin festgestellt, daß der damals unabhängige polnische Staat in seinem Herrschaftsbereich dem Kläger die weitere Berufsausübung unmöglich machte» Durch solche Maßnahmen eines souveränen Staates wird ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufs-schadons nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht begründet (BGH RzW 1966, 214 Nr» 12)» Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anspruchsberechtigung nicht Zwar hat das Berufungsgericht seine Behauptung als unglaubhaft bezeichnet, er sei nach der polnischen Besetzung des Olsagebietos in das bei der Tschechoslowakei gebliebene Gebiet geflohen und habe dort in der Stadt seine berufliche Tätigkeit als Hechtsanwalt wieder aufgenommene Ein Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger eine in der Tschechoslowakei bereits ausgeübto Hechtsanwaltspraxis habe wieder aufgeben müssen, weil er wegen drohender oder verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei, scheidet also aus» Dagegen hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, außerhalb des polnischen Machtbereichs seine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen« für die Verhinderung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit werde jedoch, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des §114 AbSo 1 BEG gewährt; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben« Damit wird der dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt nicht zutreffend getfürdigt« Für einen im Olsagebiet ansässigen Rechtsanwalt, der nach der Besetzung dieses Gebiets durch Polen die polnische Staatsangehörigkeit nicht erhielt und infolgedessen seinen Beruf dort nicht weiter ausüben konnte, lag es nahe, im unmittelbaren Zusammenhang mit den eingetretenen politischen Ereignissen seine Praxis in die Resttscheeho-olowakoi zu verlegen, um in seinem Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit er behielt, weiterhin im bisherigen Beruf tätig zu sein« Für einen dem deutschen Volkstum angehörenden nichtjüdischen Rechtsanwalt des Olsagebiets mochte zu der Zeit der Besetzung seiner Heimat durch Polen vor allem auch die Vorlegung der Praxis in die von der Tschechoslowakei an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete in Frage gekommen sein, Zwar erwarb ein solcher Volksdeutscher kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit Wirkung vom 16a März 1939 nach den §§ 1, 2 der VO über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20« April 1939 (RGBl I, 815; dazu Abs» 2 Sfr, 27 Satz 1 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 25«. also eine gewisse Zeit nach der Besetzung des Olsagebiets durch Polen; es wäre aber denkbar, daß einem Volksdeutschen Rechtsanwalt in den sudetendeutschen Gebieten alsbald die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit ermöglicht worden wäre? im allgemeinen in der Lage waren, ihre Anwalt Stätigkeit außerhalb des polnischen Herrschaftsbereichs demnächst fortzusetzen, so bedeutete sicherlich diese Verlegung der Praxis mit allen damit zusammenhängenden Um3tellungs-schwiorigkeiten einen bedeutenden Einschnitt in der beruflichen Entwicklung; es läßt sich aber doch nicht sagen, daß es zwischen der früheren und der späteren Betätigung in demselben Beruf an jedem Zusammenhang fehle, und daß nach der erzwungenen Aufgabe der Berufstätigkeit deren Weiterführung an einem anderen Ort nicht als die Fortsetzung der alten, sondern der Beginn einer ganz neuen ErwerbStätigkeit anzusehen sei. sen, oder weil für ihn wegen seiner Rassezugehörigkeit im nationalsozialistischen Machtbereich von vornherein eine Einbürgerung und eine Betätigung als Rechtsanwalt unmöglich war, so wurde die durch polnisches Vorgehen oingelcitetc Berufsverdrängung und der damit verbundene Existenzverlust erst durch unmittelbar drohende oder verübte nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen voll wirksam» Es kommt also darauf an, ob der Kläger, wenn er nicht Jude gewesen wäre, in absehbarer Zeit außerhalb des polnischen Machtbereichs seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt hätte fortsotzen können und vermutlich fortgesetzt hätte, und ob er daran durch drohende oder verübte nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen gehindert worden ist» Dafür ist es von maßgeblicher Bedeutung, wie sich seinerzeit die berufliche Lage der nichtjüdischen Rechtsanwälte des Olsa-gebiets, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit erwarben, gestaltet hat« Es ist nicht erforderlich, daß der Kläger sich noch darum bemüht hat, in den deutschen Gebieten oder der Resttschechoslowakei beruflich wieder Puß zu fassen, wenn er, ein Jude, wegen der Verfolgung von vornherein mit dem Scheitern solcher Bemühungen zu rechnen hatte, oder wenn er den ganzen Umständen nach befürchten mußte, daß demnächst auch sein neuer Tätigkeitsbereich in den nationalsozialistischen Machtbereich einbezogen und er dann von Gewaltmaßnahmen erfaßt werden würde.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Da
 nein
BBG §§ 66, 114
Ist ein im Olsagebiot ansässiger jüdischer Rechtsanwalt nach der polnischen Annektierung dieses Landesteils durch polnische Maßnahmen dort an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert worden, so kann ör Ansprüche wegen Berufsschäden haben, wenn ihm in der Resttschechoslov/akei oder in den von der Tschechoslowakei an das Deutsche Reich abgetretenen Gebieten die Fortsetzung der Berufsausübung durch drohende oder verübte nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von vornherein unmöglich gemacht worden ist.
BGH, UrtoVo 28o November 1968 - IX ZR 8/67 - OLG Zwoibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J2LJ?IL®/67	URTEIL	Verkündet	am
28o November 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Br, jur, Alfred B West 0D th Str,,
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Yl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtet
 Rechtsanwälte Br,
 und
gegen
 das Band Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Bandesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter V/üstenberg, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15» Dezember 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Kläger ist Jude« Er ist am Bl«	1909	in
 im Olsagcbiet geboren, das damals zu Östcrrei-chisch-Schlesien gehörte.. Nach dem ersten Weltkrieg kam das Olsagcbiet zur Tschechoslowakei. Der Kläger, der die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaß, ließ sich am Io Januar 1938 in	als Rechtsanwalt nieder.
Im Oktober 1938 wurde das 01 sagebiet mit	von
 Polen annektiert. Der Kläger wanderte 1939 mit einem tschecho3lowakisehen Paß über Gdingen und Schweden nach England aus. Im Dezember 1946 Übersiedelte er in die Vereinigten Staaten von Amerika.
 
Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört» Er beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt,
 Der Kläger hat Klage erhoben und verlangt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10,000 DM zu zahlen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/ieseh»
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Klager sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechts-zug nicht vertreten lassen»
^S-Js^beidunesgründe^
Für den Kläger, der nicht unter § 4 BEO fällt, kommen als Anspruchsgrundlagen für einen BerufsSchadensanspruch nur die Vorschriften des § 150 Abs» 1 und der §§ 154* 155 BEO in Betracht» Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat» Von dieser Zugehörigkeit ist deshalb in der Revisionsinstanz auszugehen» Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Kläger die in § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVFG genannten Gebiete endgültig vor dem 1» August 1945 verlassen hat» Die spätestens am 18» Mai 1939 beendete Auswanderung fand zu einer Zeit statt, als in dem Raum, den der Kläger verließ, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten» Die Voraussetzungen des § 154 Abs» 2 BEG liegen mithin vor (BGH RzW 1968, 456 Nr» 13)» Daneben brauchte der Kläger die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs nach
 
§ 1 BVPG auch ira Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zu erfüllen (BGH RzW 1968, 354 Nr„ 31)»
In dem angefochtenen Urteil -wird ausgeführt, das OlDagobiet habe nach seiner Abtretung von der Tschecho-Slowakei an Polen bis zur deutschen Besetzung Polens tatsächlich der polnischen Souveränität unterstanden» Im Zuge der Einführung polnischer Vorschriften und polnischer Verwaltung und Gerichtsbarkeit sei der Kläger aus seiner Berufcstellung als Rechtsanwalt in	ver-
drängt worden» Er selbst sei, nachdem er vorübergehend behauptet habe, durch die polnischen Behörden in seiner Berufstätigkeit nicht gehindert worden zu sein, zu seiner in der ersten Instanz gegebenen Darstellung zurückgekehrt, daß er unter der polnischen Herrschaft.seinen Beruf nicht mehr habe ausüben dürfen und können» Das werde durch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer in Kattowitz vom 31. März 1939 bestätigt, nach dem polnische gesetzliche Vorschriften der Ausübung des Rechtsanwaltsberufa durch den Kläger im polnischen Staatsgebiet entgogenge-standen hätten» Diese Maßnahmen des souveränen, in seiner V/illensbildung freien, in jeder Beziehung vom Deutschen Reich unabhängigen polnischen Staates begründeten keinen Anspruch nach dem, Bundesentschädigungsgesetz»
Da3 Berufungsgericht hat mithin festgestellt, daß der damals unabhängige polnische Staat in seinem Herrschaftsbereich dem Kläger die weitere Berufsausübung unmöglich machte» Durch solche Maßnahmen eines souveränen Staates wird ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufs-schadons nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht begründet (BGH RzW 1966, 214 Nr» 12)» Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anspruchsberechtigung nicht
 
darauf an, welche Bedeutung der seinerzeit erfolgten Be-oetsung des Olsagebiotes durch Polen völkerrechtlich hei-zu demessen ist, und daß die Besetzung eine Auswirkung der gegen die Tschechoslowakei gerichteten deutschen Politik war«
Dem Kläger kann aber unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens zustehen«
Zwar hat das Berufungsgericht seine Behauptung als unglaubhaft bezeichnet, er sei nach der polnischen Besetzung des Olsagebietos in das bei der Tschechoslowakei gebliebene Gebiet geflohen und habe dort in der Stadt
 seine berufliche Tätigkeit als Hechtsanwalt wieder aufgenommene Ein Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger eine in der Tschechoslowakei bereits ausgeübto Hechtsanwaltspraxis habe wieder aufgeben müssen, weil er wegen drohender oder verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei, scheidet also aus»
Dagegen hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, außerhalb des polnischen Machtbereichs seine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen« für die Verhinderung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit werde jedoch, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des §114 AbSo 1 BEG gewährt; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben« Damit wird der dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt nicht zutreffend getfürdigt«
 
Für einen im Olsagebiet ansässigen Rechtsanwalt, der nach der Besetzung dieses Gebiets durch Polen die polnische Staatsangehörigkeit nicht erhielt und infolgedessen seinen Beruf dort nicht weiter ausüben konnte, lag es nahe, im unmittelbaren Zusammenhang mit den eingetretenen politischen Ereignissen seine Praxis in die Resttscheeho-olowakoi zu verlegen, um in seinem Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit er behielt, weiterhin im bisherigen Beruf tätig zu sein« Für einen dem deutschen Volkstum angehörenden nichtjüdischen Rechtsanwalt des Olsagebiets mochte zu der Zeit der Besetzung seiner Heimat durch Polen vor allem auch die Vorlegung der Praxis in die von der Tschechoslowakei an das Deutsche Reich abgetretenen Gebiete in Frage gekommen sein, Zwar erwarb ein solcher Volksdeutscher kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erst mit Wirkung vom 16a März 1939 nach den §§ 1, 2 der VO über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20« April 1939 (RGBl I, 815; dazu Abs» 2 Sfr, 27 Satz 1 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 25«. Mai 1939 - RMBliV 1939? 1233)? also eine gewisse Zeit nach der Besetzung des Olsagebiets durch Polen; es wäre aber denkbar, daß einem Volksdeutschen Rechtsanwalt in den sudetendeutschen Gebieten alsbald die Fortsetzung seiner Berufstätigkeit ermöglicht worden wäre? etwa auf Grund einer Einzel cinbürgerung, oder daß der Anwalt doch in Erwartung der bevorstehenden gesetzlichen Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit wenigstens mit den Vorbereitungen für die Wiedereröffnung der Praxis und bald darauf mit der Berufstätigkeit selbst hätte beginnen können. Wenn die im 01sagebiet lebenden nichtpolnischen Rechtsanwälte
 
im allgemeinen in der Lage waren, ihre Anwalt Stätigkeit außerhalb des polnischen Herrschaftsbereichs demnächst fortzusetzen, so bedeutete sicherlich diese Verlegung der Praxis mit allen damit zusammenhängenden Um3tellungs-schwiorigkeiten einen bedeutenden Einschnitt in der beruflichen Entwicklung; es läßt sich aber doch nicht sagen, daß es zwischen der früheren und der späteren Betätigung in demselben Beruf an jedem Zusammenhang fehle, und daß nach der erzwungenen Aufgabe der Berufstätigkeit deren Weiterführung an einem anderen Ort nicht als die Fortsetzung der alten, sondern der Beginn einer ganz neuen ErwerbStätigkeit anzusehen sei. Alte und neue Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts hängen, wenn dem Betroffenen die Praxisverlegung in angemessener Zeit möglich war und kein allzu großer zeitlicher Zwischenraum zwischen ihnen besteht, so eng zusammen, daß sie im Rechtssinn als einheitliche Berufsausübung gelten können. Die polnischen Maßnahmen haben, wenn dio betroffenen Rechtsanwälte ihre Anwaltotätigkeit anderswo fortsetzen konnten, wegen dieser offenbleibonden Möglichkeit noch nicht zur völligen Verdrängung aus dem Beruf geführt.
Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt der Vortrag des Klägers Bedeutung, daß er mit seiner Anwaltszulassung, seinen Kenntnissen und seinen Büchern in die Resttsche-
choslowakei hätte gehen und dort hätte weiter arbeiten können. Es ist erheblich, ob er ohne die nationalsozialistische Verfolgung vermutlich seine Praxis dorthin oder auch in die dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete verlegt hätte. Falls eine solche Praxisverlagerung für ihn nicht in Betracht kam, weil er als Jude dort demnächst nationalsozialistische Gewalt hätte befürchten müs1
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sen, oder weil für ihn wegen seiner Rassezugehörigkeit im nationalsozialistischen Machtbereich von vornherein eine Einbürgerung und eine Betätigung als Rechtsanwalt unmöglich war, so wurde die durch polnisches Vorgehen oingelcitetc Berufsverdrängung und der damit verbundene Existenzverlust erst durch unmittelbar drohende oder verübte nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen voll wirksam»
In solchem Pall ist dem Kläger durch die rassische Verfolgung der nationalsozialistischen Machthaber die Portsetzung seiner Berufstätigkeit unmöglich gemacht worden» Es liegt dann anders als in den Pallen, in denen die Handlungen eines ausländischen Staates zu dem endgültigen Berufsverlust geführt und erst in späterer Zeit nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen die Aufnahme der früheren Berufstätigkeit verhindert haben (BGH RzW 1963, 557 Nr» 28, 1964, 505 Nr« 17)« Eher läßt sich die Sachlage der nur vorübergehend eingestellten Berufstätigkeit vergleichen, deren von vornherein beabsichtigte Wiederaufnahme durch nationalsozialistische Gewalt unmöglich gemacht worden ist (BGH RzW 1961, 553 Nr» 19, 1963, 498 Nr« 15, 1965, 518 Nr» 21)«
Sie ist dann wie eine Verdrängung zu behandeln, und es ergeben sich infolgedessen aus ihr Ansprüche nach § 66 BEG»
Es kommt also darauf an, ob der Kläger, wenn er nicht Jude gewesen wäre, in absehbarer Zeit außerhalb des polnischen Machtbereichs seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt hätte fortsotzen können und vermutlich fortgesetzt hätte, und ob er daran durch drohende oder verübte nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen gehindert worden ist» Dafür ist es von maßgeblicher Bedeutung, wie sich seinerzeit die berufliche Lage der nichtjüdischen Rechtsanwälte des Olsa-gebiets, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit erwarben, gestaltet hat« Es ist nicht erforderlich, daß der
 
Kläger sich noch darum bemüht hat, in den deutschen Gebieten oder der Resttschechoslowakei beruflich wieder Puß zu fassen, wenn er, ein Jude, wegen der Verfolgung von vornherein mit dem Scheitern solcher Bemühungen zu rechnen hatte, oder wenn er den ganzen Umständen nach befürchten mußte, daß demnächst auch sein neuer Tätigkeitsbereich in den nationalsozialistischen Machtbereich einbezogen und er dann von Gewaltmaßnahmen erfaßt werden würde.
Der Sachverhalt bedarf unter den dargelegtcn rechtlichen Gesichtspunkten einer nochmaligen Prüfung,, Bas an-gefochteno Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,.
Nach § 225 Abs, 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Mai	Wüstenberg	von der Mühlen
 Bundesrichtor Zorn	Br, Woesner
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt,
 Mai