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BGH · IX ZR 8/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698.958,40 Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats zur Vorsatzanfechtung bei bargeschäftsähnlichen Lagen (BGH, Urteil vom 10.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsprechungZPOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 8/13
vom 20. November 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. November 2014 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698.958,40 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats zur Vorsatzanfechtung bei bargeschäftsähnlichen Lagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, WM 2014, 1488 Rn. 43 f; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR
 
240/13, WM 2014, 1588 Rn. 29). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.02.2012 - 12 O 5034/11 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 2 U 623/12 -