Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.000 € festgesetzt. 2 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Herstellung der Aufrech- Auf das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandverhältnis konnten sich die das Vermögen der Schuldnerin betreffenden Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nicht auswirken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Herstellung der Aufrech- nungslage durch Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem Darlehen O. stelle einen masseneutralen Vorgang dar, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 -IXZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510 f). Die auch hier gegebene treuhänderische Zweckbindung des gut gebrachten Betra- ges ergibt sich aus den zwischen O. im eigenen Namen mit der beklag- ten Sparkasse getroffenen Abreden zwecks Ablösung der von ihm geleisteten Personalsicherheit. Auf das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandverhältnis konnten sich die das Vermögen der Schuldnerin betreffenden Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nicht auswirken. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.06.2007 - 1 0 72/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2007 - 13 U 133/07 -