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BGH · IX ZR 8/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2 Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Entscheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Beweisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen

Zitierte Normen: § 544 ZPO
27FischerBerufungsgerichtKölnBeschwerdeAmtsverschwiegenheitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 8/05
vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.344,19 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Beschwerde	(§	544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher
 Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2	Zur	Prüfung	der	notariellen	Amtsverschwiegenheit	im	Prozess	hat	das
 Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (NotZ 17/02 - NJW 2003, 976) abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Entscheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Beweisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen
 
hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grundsätzliche Bedeutung.
3	Das	Berufungsgericht	hat	der	Klägerin	auch	das	gebotene	rechtliche Ge-
hör gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Grenzen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Berufungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2003 - 20 O 650/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2004 - 27 U 31/03 -