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BGH · IX ZR 7/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. Auf die Erinnerung des Beklagten wird die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1998 berichtigte Urteil (GA I Bl. 77 ff) hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Dezember 1997 ein als "Urteil" bezeichnetes Schriftstück zugestellt, das die Berufung des Beklagten zurückweist und sich Durch die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung hat der Urkundsbeamte unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren den Antrag zurückgewiesen. Die Erinnerung ist gemäß § 576 Abs. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970) - Entscheidung des Berufungsgerichts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof ein Rechtsmittel nicht eingegangen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil weder im Verfahren auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses noch infolge der Erinnerung Gerichts- oder Anwaltsgebühren entstanden sind (vgl.

Zitierte Normen: § 576 ZPO
ParteiErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 7/98	BESCHLUSS
vom 24. September 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 24. September 1998 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 1998 aufgehoben.
Der Urkundsbeamte wird angewiesen, das Rechtskraftzeugnis für das am 4. Dezember 1997 verkündete, am 6./7. Januar 1998 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zu erteilen.
Gründe
I.
Durch das am 4. Dezember 1997 verkündete, am 5. März 1998 berichtigte Urteil (GA I Bl. 77 ff) hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde den Parteien jedoch am 10. Dezember 1997 ein als "Urteil" bezeichnetes Schriftstück zugestellt, das die Berufung des Beklagten zurückweist und sich
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sowohl inhaltlich als auch sprachlich von dem verkündeten Urteil unterscheidet (GA II Bl. 16 ff). Nur gegen diese, von ihm "Scheinurteil" genannte Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Das verkündete Urteil wurde den Parteien am 6./7. Januar 1998 (GA I Bl. 95/95 a) zugestellt und von den Parteien nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen.
Der Beklagte hat beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Zeugnis über die Rechtskraft dieses Urteils beantragt. Durch die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung hat der Urkundsbeamte unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren den Antrag zurückgewiesen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 576 Abs. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Unabhängig davon, ob die Revision des Beklagten gegen das am 10. Dezember 1997 zugestellte sogenannte Scheinurteil statthaft und begründet ist, steht fest, daß gegen die tatsächlich am 4. Dezember 1997 ergangene - mit dem am 10. Dezember 1997 zugestellten Urteil nicht gleichlautende (zu dem umgekehrten Fall vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970) - Entscheidung des Berufungsgerichts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof ein Rechtsmittel nicht eingegangen ist. Dieses Urteil ist damit rechtskräftig geworden und kann demzufolge schon deshalb im jetzt noch anhängigen Revisionsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert werden. Dem
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Antrag des Beklagten auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist infolgedessen zu entsprechen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil weder im Verfahren auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses noch infolge der Erinnerung Gerichts- oder Anwaltsgebühren entstanden sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, § 706 Rdnr. 11; aaO/Braun, § 576 Rdnr. 4).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer