* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 7/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 20. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Vergleich vom 9 'MBW gewährte der Beklagte der am V» VHV M geborenen Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit u. Oktober 1966, der dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhöhte die Behörde die Mindestrente auf Grund der 7. Sie berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1976 sei in Heft 3 (Mai/Juni 1976) der RzW veröffentlicht worden, so daß die Frist für die Antragstellung am 1. Auf die Klage, mit der die Klägerin Zahlung einer mittleren Hundertsatzrente im einfachen Dienst ab 1. September 1965 begehrte, verurteilte das Landgericht den Beklagten für die Zeit vom 1. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin anstelle der Mindestrente die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes fortlaufend auch ab 1, Juli 1968 zu zahlen, Ihre weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Oktober 1966 entgegenstehe und der Beklagte auch ermessensfehlerfrei Abhilfe gegen diese Juli 1968 stehe diese Entscheidung der Umstellung der Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes auf Grund der 8. Sie habe das Klagerecht auch nicht verwirkt, weil nur bloßer Zeitablauf gegeben sei, der für sich allein die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertige. Richtig ist zwar, daß die Klägerin durch den Vergleich vom 8. März 1965 nicht von der Umstellung ihrer Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes ausgeschlossen worden ist, weil dieser Vergleich ihr ausdrücklich alle Rechte aus § 42 BEG, also auf Grund der danach zu erlassenden Rechtsverordnungen, Vorbehalten hat. Bei Vergleichsabschluß lag auch die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes mit 128 DM unter der durch den Vergleich gewährten Mindestrente. September 1965 umgekehrt, da die mittlere Hundertsatzrente nunmehr 149 DM betragen hätte, die Mindestrente sich aber weiterhin auf 147 DM belief.Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 hätte die Klägerin daher ein Recht auf Umstellung dieser Mindestrente auf die mittlere Hundert- Oktober 1966 dadurch abgelehnt, daß sie der Klägerin nur die erhöhte Mindestrente gemäß § 21 a der 2. Es ist deshalb rechtlich ohne Belang, ob durch die an die Klägerin persönlich gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen nach diesen Änderungsverordnungen abgelehnt und die Klagefristen nach § 210 BEG in Lauf gesetzt worden sind. Der Klägerin könnte die mittlere Hundertsatzrente daher auch für die Zeit ab 1. September 1978, also mehr als zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 197&> 116 Nr. 31, gestellt hat. Da es sich hier um einen Fall "einer auf neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Anspruchs" handelt, begann die für die Klägerin geltende Frist von 18 Monaten mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung in der RzW* spätestens also im Juli 1976 (Abschnitt III Nr. 2 Satz 4 ZVR; BGH RzW 1978, 111; 1980, Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das landgerichtliche Urteil, das nur von der Klägerin mit der Berufung angegriffen worden ist, wiederhergestellt.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteFristGrundBEGvergleichenKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
------------------ ^
BEG § 210; 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. 4
Zur Abhilfe gegen einen auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG erlassenen Mindestrentenbescheid nach vorausgegangenem Mindestrentenvergleich.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1982 - IX ZR 7/8l _ QLG 0
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 7/81
URTEIL
Verkündet am
21. Januar 1982
Pohl,
 Jus ti zamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, A®straße fl, HflHfllH^
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. 
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt flHflflflfl,
II. Instanz:
gegen
 Lilly H aflfl geb. Kflfl^
p«Bt
- 2
10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Mai 1980 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 20. November 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Vergleich vom 9 'MBW gewährte der Beklagte der am V» VHV M geborenen Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit u. a. die Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 28 v. H. Der Vergleich enthält unter Ziff. 3 folgende Vereinbarung:
 
"Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. jedoch bleiben beiden Parteien alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten."
Durch Änderungsbescheid vom 21. Oktober 1966, der dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhöhte die Behörde die Mindestrente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. Januar 1966 auf 153 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 159 DM. Die Klägerin focht diesen Bescheid nicht an. Die Mindestrente wurde auch weiterhin fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG erhöht, worüber die Klägerin jeweils unmittelbar formlos unterrichtet wurde.
Am 1. September 1978 beantragte die Klägerin, die Rente ab 1. September 1965 neu festzusetzen. Sie berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1976 - IX ZR 117/74. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 5. Januar 1979 den Antrag ab. Es handele sich um ein Abhilfebegehren gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 21. Oktober 1966. Dieses Abhilfebegehren hätte gemäß Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder innerhalb einer Frist von 18 Monaten seit Veröffentlichung der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestellt werden müssen. Die Entscheidung vom 29. Januar 1976 sei in Heft 3 (Mai/Juni 1976) der RzW veröffentlicht worden, so daß die Frist für die Antragstellung am 1. Februar 1978 abgelaufen sei. Der Abhilfeantrag vom 1. September 1978 sei aber erst sieben Monate nach Ablauf dieser Frist, also verspätet, eingegangen und daher abzulehnen.
Auf die Klage, mit der die Klägerin Zahlung einer mittleren Hundertsatzrente im einfachen Dienst ab 1. September 1965 begehrte, verurteilte das Landgericht den Beklagten für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1965 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 149 DM, Die weitergehende Klage wies es ab.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin anstelle der Mindestrente die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes fortlaufend auch ab 1, Juli 1968 zu zahlen, Ihre weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Klägerin läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht bestätigt zwar das landgerichtliche Urteil insoweit, als die Klägerin die mittlere Hundertsatzrente für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1968 nicht verlangen könne, weil diesem Begehren die Unanfechtbarkeit des auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen und ordnungsgemäß mit Rechtsmittelbelehrung zugestellten Bescheides vom 21. Oktober 1966 entgegenstehe und der Beklagte auch ermessensfehlerfrei Abhilfe gegen diese
 
Entscheidung verweigere. Es meint aber, für die Zeit ab 1. Juli 1968 stehe diese Entscheidung der Umstellung der Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes auf Grund der 8. und der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nicht mehr entgegen.
Die Klägerin habe nach den Grundsätzen von BGH RzV 1976,
116 Nr. 31 Anspruch auf die Umstellung ihrer Mindestrente.
Da die Mitteilungen über die Weitergewährung der Mindestrente ihr jeweils persönlich und nur formlos, teilweise auch ohne Rechtsmittelbelehrung, zugesandt worden seien, hätten sie die Klagefristen nicht in Lauf gesetzt, so daß die Klägerin sie habe weiterhin mit der Klage anfechten können. Sie habe das Klagerecht auch nicht verwirkt, weil nur bloßer Zeitablauf gegeben sei, der für sich allein die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertige.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Richtig ist zwar, daß die Klägerin durch den Vergleich vom 8. März 1965 nicht von der Umstellung ihrer Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes ausgeschlossen worden ist, weil dieser Vergleich ihr ausdrücklich alle Rechte aus § 42 BEG, also auf Grund der danach zu erlassenden Rechtsverordnungen, Vorbehalten hat. Bei Vergleichsabschluß lag auch die mittlere Hundertsatzrente des einfachen Dienstes mit 128 DM unter der durch den Vergleich gewährten Mindestrente. Dieses Verhältnis hat sich erst durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. September 1965 umgekehrt, da die mittlere Hundertsatzrente nunmehr 149 DM betragen hätte, die Mindestrente sich aber weiterhin auf 147 DM belief. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 hätte die Klägerin daher ein Recht auf Umstellung dieser Mindestrente auf die mittlere Hundert-
 
<fO
satzrente gehabt. Diese Umstellung hat aber die Behörde ebenso wie die weiteren Umstellungen ab 1. Januar und 1. Oktober 1966 durch ihren unanfechtbaren Bescheid vom 21. Oktober 1966 dadurch abgelehnt, daß sie der Klägerin nur die erhöhte Mindestrente gemäß § 21 a der 2. DV-BEG zuerkannt hat. Dieser bestandskräftige Bescheid ersetzt für die Zeit ab 1. September 1965 den Mindestrentenvergleich. Nach seinen Berechnungsmerkmalen bestimmen sich daher die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der 8. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG, die diese in § 21 a der 2. DV-BEG gebracht haben. Sie waren somit ohne erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Es ist deshalb rechtlich ohne Belang, ob durch die an die Klägerin persönlich gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen nach diesen Änderungsverordnungen abgelehnt und die Klagefristen nach § 210 BEG in Lauf gesetzt worden sind.
Der Klägerin könnte die mittlere Hundertsatzrente daher auch für die Zeit ab 1. Juli 1968 nur im Wege der Abhilfe gegenüber dem maßgebenden Bescheid vom 21. Oktober 1966 zuerkannt werden. Abhilfe hat der Beklagte aber ohne Ermessensfehler verweigert, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die Behörde begründet die Abhilfeverweigerung mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei seinerzeit falsch entschieden worden (BGH RzW 1978, 144). Trotz des entsprechenden Hinweises auf diese Rechtslage im landgerichtlichen Urteil
 
hat die Klägerin bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, daß sie den Abhilfeantrag erst am 1. September 1978, also mehr als zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 197&> 116 Nr. 31, gestellt hat. Da es sich hier um einen Fall "einer auf neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Änderung der rechtlichen Beurteilung eines Anspruchs" handelt, begann die für die Klägerin geltende Frist von 18 Monaten mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung in der RzW* spätestens also im Juli 1976 (Abschnitt III Nr. 2 Satz 4 ZVR; BGH RzW 1978, 111; 1980,
26). Diese Frist hat die Klägerin versäumt.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das landgerichtliche Urteil, das nur von der Klägerin mit der Berufung angegriffen worden ist, wiederhergestellt.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Gärtner