Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Henkel, Portmann, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13* Juli 1979 wird verworfen, soweit für Januar bis September 1976 eine höhere Rente verlangt wird. Die Beratung des Beklagten gegen das Urteil der 3* Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 17* Januar 1979 wird zurückgewiesen. die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt für den Fall, daß der Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der mit diesem Bescheid zuerkannten Beträge anderweitig gewährte Leistungen oder sonstige Umstände unbekannt geblieben sind und dem Berechtigten deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Entschädigung zusteht und auch im Falle eines Verstoßes gegen die im Beiblatt erläuterte Anzeigepflicht. Mit der Klage verlangte der Kläger die Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 32,5 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes über den 1. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 32»5 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes auch für die Zeit vom 1. In derartigen Fällen sei die vom Beklagten nicht verschuldete und ohne Mitwirkung des Verfolgten auch nicht zu beseitigende Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Umständen dem noch ungewissen Eintritt der Umstände im Sinne von § 177 a BEG gleichzustellen. Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters , daß ein Leistungsvorbehalt auch zulässig ist bei Ungewißheit über die Auswirkung rechts erheblicher Umstände, wenn diese Ungewißheit darauf beruht, daß die Behörde das Einkommen des Rentenempfängers nicht feststellen kann, etwa weil die dafür maßgebliche Höhe des Jahreseinkommens für das laufende Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf feststellbar ist (BGH RzW 1975, 90). Die Revision meint zu Unrecht, der vom Beklagten geltend gemachte Leistungsvorbehalt sei rechtsunwirksam, weil er den Vorbehaltsfall nicht genau umschreibe. in dem Änderungsbescheid vom 23* November 1973 enthaltene und in den Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen aufrechterhaltene Leistungsvorbehalt ist hinreichend bestimmt« Er führt unter Bezugnahme auf die nachfolgende Bescheidbegründung als einen der Gründe für eine Rentenminderung unter Nr* 12 auf: "Die nach § 15 der 2* DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte sind gestiegen11* Das ist eine konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles* Die Behörde war nicht gehalten, die in § 15 Abs* 3 der 2* DV-BEG unter Nr* 2, 4 bis 8 genannten Einkünfte, die bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, noch im einzelnen zu bezeichnen (BGH Urteil vom 18* Dezember 1980 - IX ZR 20/80)* Für den Eintritt der Veränderungssperre ist maßgebend das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 Abs* 2 der 2* DV-BEG wirksam wird (BGH RzW 1972, 58; ständig). Der Kläger hatte das 68* Lebensjahr am 13» Oktober 1976 vollendet, der Beklagte die Rentenkürzung, die nicht zu einer Abweichung von mindestens 30 vH von der festgesetzten Rente führte, erst durch den Änderungsbescheid vom 13» März 1978 angeordnet* Zwar ist die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts unabhängig von den Voraussetzungen des $ 35 BEG zulässig, wenn eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht vorliegt, weil die Einkommens-Verhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides geändert hatten, ihre Berücksichtigung aber wegen verzögerter Vorlage der Einkommensbelege erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wurde (BGH RzW 1969, 569; vgl* weiter Beschluß vom 19* Juni I960 - IX ZB 62/80; Urteil vom 18« Dezember I960 - IX ZR 20/80). Das vom Beklagten zu dem Anlaß der rückwirkenden Rentenkürzung genommene erhöhte Einkommen hatte der Kläger 1976 erzielt, also nach Erlaß des Änderungsbescheides vom 23* November 1973 und nach den linearen Rentenerhöhungen vom Januar 1974 und Januar 1975* Auch wenn in Ansehung der linearen Rentenerhöhungen vom Februar 1976 teilweise und der von Februar 1977 im ganzen eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt, war die Jahreserklärung für 1976 nicht geeignet, eine Änderung der Rente herbeizuführen. Lebensjahr vollendet hatte, einreichen, und die auf Grund der mitgeteilten Erhöhung seiner Einkünfte errechnet© Rente weicht nicht um 30 vH von der festgesetzten ab.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 7/80 URTEIL Verkündet am 2. Juni 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit Dr. Alexander IClV des Kanada, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen» »StraßeSL Beklagten und Revisionsbeklagten 33 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Henkel, Portmann, Dr, Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13* Juli 1979 wird verworfen, soweit für Januar bis September 1976 eine höhere Rente verlangt wird. Auf die Revision im übrigen wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben. Die Beratung des Beklagten gegen das Urteil der 3* Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 17* Januar 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die auBergerichtlichen Kosten der Berufung. Die auBergerichtlichen Kosten der Revision werden zu 3/6 dem Beklagten, zu 1/6 dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. Oktober 1908 geborene Kläger erhält nach dem Bescheid vom 27. Dezember 1963 eine Gesundheitsschadensrente nach den Merkmalen des höheren Dienstes» Der Änderungsbescheid vom 23. November 1973 setzte den Hundertsatz von zuletzt 25 ab 1» November 1973 auf 32,5 (877 DM Rente monatlich) herauf. Er enthält diesen Leistungsvorbehalt : »Die Zahlung der mit diesem Bescheid zugesprochenen Beträge (Rente und Rentennachzahlung) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes bzw. einer rückwirkenden Änderung für den Fall, daß dem Anspruchsberechtigoder seinem Ehegatten weitere entschädigungsrechtliche Leistungen zufließen oder ggf. die in der nachstehenden Begründung näher bezeichneten Umstände seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach dem in Ziffer 1 der Berechnung genannten Zeitpunkt geändert haben und hierdurch eine Änderung der Rente herbeigeführt wird. Das gilt für den Fall, daß der Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung der mit diesem Bescheid zuerkannten Beträge anderweitig gewährte Leistungen oder sonstige Umstände unbekannt geblieben sind und dem Berechtigten deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Entschädigung zusteht und auch im Falle eines Verstoßes gegen die im Beiblatt erläuterte Anzeigepflicht. Das Recht der Rückforderung danach zuviel gezahlter Beträge bleibt Vorbehalten. N Die in Bezug genommene Nachstehende Begründung" nennt unter Nr. 1 bis 7 "Gründe für die Rentenerhöhung", von denen hier zwei durch Ankreuzen hervorgehoben sind, unter Nr. 9 bis 14 "Gründe für die Rentenminderung", von denen Nr. 12 lautet: "Die nach § 15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte sind gestiegen." In Ziffer 1 der "Berechnung” heißt es nach der Neufestsetzung des Hundertsatzess "Der letzte Hundertsatz gilt vorläufig, vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1» Januar 1972," Spätere Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen vom Januar 1974, Januar 1975 (auf 1*011 DM), Februar 1976 (auf 1.050 DM) und Februar 1977 (auf 1.096 DM) hielten den Vorbehalt aufrecht. Am 6. Januar 1978 ging die Jahreserklärung für 1976 ein, die erhöhte Einkünfte aus Vermögen (jährlich 350 can.$) und Versorgungsrenten (jährlich 3.005#72 can.$) ergab, die die Behörde auf 714 DM monatlich umrechnete. Sie setzte durch Änderungsbescheid vom 13* März 1978, dem Bevollmächtigten zugestellt am 28. März 1978, unter Berufung auf den Leistungsvorbehalt im abgeänderten Bescheid wegen Erhöhung der nach § 15 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte ab 1. Januar 1976 den Hundertsatz auf 27,5 und die Rente auf 855 DM, ab Februar 1976 auf 889 DM monatlich und ab Februar 1977 auf 927 DM monatlich herab; die Überzahlung von 4.623 DH verrechnet© sie mit der laufenden Rente. Mit der Klage verlangte der Kläger die Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 32,5 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes über den 1. Januar 1976 hinaus. Das Landgericht gab ihr für die Zeit ab 1. Oktober 1976 statt, im übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in dem Umfang weiter, wie er ihn im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Weiterzahlung der Rente nach dem Hundertsatz 32»5 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1976 begehrt. Das Landgericht hatte die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, der Kläger Berufung nicht eingelegt. In der Revisionsinstanz kann die Klage nicht erweitert werden (§ 361 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision begründet. Der Berufungsrichter hält die rückwirkende Neufestsetzung der Rente durch den Änderungsbescheid vom 13. März 1978 für die Zeit ab Oktober 1976 für berechtigt, Die Vollendung des 68, Lebensjahres komme als mögliches Hindernis für eine immer nur mit Wirkung für die Zukunft zulässige Neufestsetzung nach §§ 33» 206 BEG in Betracht, Auf einen Leistungsvorbehalt nach § 177 a BEG seien die Sondervorschriften der §§ 33» 206, 206 a BEG, § 21 der 2, DV-BEG nicht anzuwenden. Anderenfalls würde ein Leistungsvorbehalt zur rückwirkenden Neufestsetzung einer Rente gemäß dem tatsächlich erzielten Einkommen eines Anspruchsberechtigten jeglichen Sinn verlie-ren. Der vom Beklagten erklärte Leistungsvorbehalt sei gemäß § 177 a BEG zulässig gewesen. Danach könnten die “ 6 - Entschädigungshehörden eine Leistling unter Vorbehalt erbringen, wenn ein Entschädigungsanspruch bei Erlaß des Bescheides in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig sei, deren Eintritt noch ungewiß sei oder die sich in Zukunft ändern könnten. Die für die Berechnung des Rentenhundertsatzes ab 1. Januar 1976 maßgebenden Einkünfte seien vom Kläger bereits erzielt gewesen. Der Beklagte habe aber die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigen können, weil sie ihm erst später mitgeteilt worden seien. In derartigen Fällen sei die vom Beklagten nicht verschuldete und ohne Mitwirkung des Verfolgten auch nicht zu beseitigende Unkenntnis von den entscheidungserheblichen Umständen dem noch ungewissen Eintritt der Umstände im Sinne von § 177 a BEG gleichzustellen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters , daß ein Leistungsvorbehalt auch zulässig ist bei Ungewißheit über die Auswirkung rechts erheblicher Umstände, wenn diese Ungewißheit darauf beruht, daß die Behörde das Einkommen des Rentenempfängers nicht feststellen kann, etwa weil die dafür maßgebliche Höhe des Jahreseinkommens für das laufende Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf feststellbar ist (BGH RzW 1975, 90). So liegt es hier mit den Einkünften aus Vermögen und Versor gungsbezügen, die dem Kläger 1976 zugeflossen sind. Die Revision meint zu Unrecht, der vom Beklagten geltend gemachte Leistungsvorbehalt sei rechtsunwirksam, weil er den Vorbehaltsfall nicht genau umschreibe. Der f3 7 - in dem Änderungsbescheid vom 23* November 1973 enthaltene und in den Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen aufrechterhaltene Leistungsvorbehalt ist hinreichend bestimmt« Er führt unter Bezugnahme auf die nachfolgende Bescheidbegründung als einen der Gründe für eine Rentenminderung unter Nr* 12 auf: "Die nach § 15 der 2* DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte sind gestiegen11* Das ist eine konkret gefaßte und hinreichend bestimmte Umschreibung des Vorbehaltsfalles* Die Behörde war nicht gehalten, die in § 15 Abs* 3 der 2* DV-BEG unter Nr* 2, 4 bis 8 genannten Einkünfte, die bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, noch im einzelnen zu bezeichnen (BGH Urteil vom 18* Dezember 1980 - IX ZR 20/80)* Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters steht jedoch die Veränderungssperre des § 33 Abs* 2 BEG der Rentenkürzung entgegen* Der Leistungsvorbehalt konnte § 35 BEG nicht ausschalten (BGH RzW 1969 , 568). Für den Eintritt der Veränderungssperre ist maßgebend das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 Abs* 2 der 2* DV-BEG wirksam wird (BGH RzW 1972, 58; ständig). Der Kläger hatte das 68* Lebensjahr am 13» Oktober 1976 vollendet, der Beklagte die Rentenkürzung, die nicht zu einer Abweichung von mindestens 30 vH von der festgesetzten Rente führte, erst durch den Änderungsbescheid vom 13» März 1978 angeordnet* Zwar ist die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts unabhängig von den Voraussetzungen des $ 35 BEG zulässig, wenn eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht vorliegt, weil die Einkommens-Verhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides geändert hatten, ihre Berücksichtigung aber wegen verzögerter Vorlage der Einkommensbelege erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wurde (BGH RzW 1969, 569; vgl* weiter Beschluß vom 19* Juni I960 - IX ZB 62/80; Urteil vom 18« Dezember I960 - IX ZR 20/80). So liegt der Fall hier nicht. Das vom Beklagten zu dem Anlaß der rückwirkenden Rentenkürzung genommene erhöhte Einkommen hatte der Kläger 1976 erzielt, also nach Erlaß des Änderungsbescheides vom 23* November 1973 und nach den linearen Rentenerhöhungen vom Januar 1974 und Januar 1975* Auch wenn in Ansehung der linearen Rentenerhöhungen vom Februar 1976 teilweise und der von Februar 1977 im ganzen eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt, war die Jahreserklärung für 1976 nicht geeignet, eine Änderung der Rente herbeizuführen. Der Kläger konnte sie erst nach Ablauf dieses Jahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hatte, einreichen, und die auf Grund der mitgeteilten Erhöhung seiner Einkünfte errechnet© Rente weicht nicht um 30 vH von der festgesetzten ab. Deshalb wird das erstinstanzliche Urteil wiederherge stellt. Mai Portmann Dr. Lang Henkel Gärtner