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BGH · IX ZR 7/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/79

November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24« November 1978 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist« Januar 1969 fortlaufend einen Hundertsatz von 40 an und verpflichtet sich, hiernach eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen, und zwar vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab 1. Das beklagte Land behält sich vor, eine sich etwa aus der Weitergewährung des letztgenannten Hundertsatzes von 40 über den 1. Nach der Jahreserklärung für 1975, die im Oktober 1976 bei der Entschädigungsbehörde einging, hatte der Kläger ein Jahreseinkommen von 17.430,98 can.$, Januar 1977 die Rente aes Klägers unter Kürzung des Hundertsatzes auf 32,5 rückwirkend ab 1. Januar 1975 herab und ordnete die Verrechnung der Überzahlung mit der laufenden Rente ab 1. Wegen des ab November 1975 berufstätig gewordenen Sohnes David wurde der Hundertsatz von 32,5 mangels der Voraussetzungen des § 35 BEG nicht weiter gekürzt. Januar 1975 mit dem bisherigen Hundertsatz 40 zuzüglich der Zinsen nach § 169 BEG. Januar 1975 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 37» 5 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen nach § 169 BEG« Im übrigen wies es die Berufung zurück« Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde sei nach §§ 206, 35» 177 a BEG berechtigt gewesen, die Rente des Klägers rückwirkend ab 1« Januar 1975 herabzusetzen, doch stehe ihm anstelle der im Änderungsbescheid festgesetzten Rente mit einem Hundertsatz von 32,5 eine solche mit einem Hundertsatz von 37» 5 zu, weil ein Abschlag von 5 v« H« wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht gerechtfertigt sei« Bei deren Beurteilung sei zwar auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen» Da diesem wegen des 400 DM monatlich übersteigenden Einkommens seiner Ehefrau aber bereits der Zuschlag von 3 v« H. DV-BEG lasse sich der Grundsatz ableiten, daß Umstände, die bereits einmal für die Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt worden seien, nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden dürften. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes eine Rolle gespielt haben. DV-BEG stellt keinen rechnerischen oder gar rechtlichen Zusammenhang zwischen Zuschlägen zu dem Hundertsatz nach Absatz 1 und Jb Abschlägen nach Absatz 2 her« Er schließt ln Absatz 1 Satz 2 einen Zuschlag nur aus, wenn das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person« für die der Zuschlag in Betracht käme« eine bestimmte Höhe erreicht oder wenn der Zuschlag bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist« Andrerseits entfällt ein Abschlag nach § 15 a Abs. 2 Nr« 2 der 2« DV-BEG nur insoweit« als die Einkommensverhältnisse des Rentenberechtigten bereits nach § 15 a Abs« 2 Nr. 1 zu einem Abschlag geführt haben. Wie der Senat in dem Beschluß vom 13« Juli 1973 -IX ZB 296/70 (zitiert bei Weiss, RzW 1977, 01, 84) ausgeführt hat, sind die Fälle, in denen Zu- und Abschläge entfallen, wenn ein Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu-und Abschläge bei der Berechnung seiner Rente bereits vorgenommen worden sind, in § 13 a Abs« 3 der 2« DV-BEG abschließend geregelt. Der LeistungsVorbehalt im Vergleich vom 23« April 1974 berechtigte die Behörde zur rückwirkenden Herabsetzung der Rente des Klägers und zur Rückforderung überzahlter Rentenbeträge, wenn sich bei künftiger Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein anderer Hundertsatz ergeben würde, als er im Vergleich für die Zeit ab 1. Ob der Leistungsvorbehalt dabei § 177 a BEG entsprach, ist unerheblich; denn die Vorschrift gilt nicht zwingend für Vergleiche (BGH RzW 1975, 112). Januar 1977 auch nicht dadurch gehindert, daß sie durch Änderungsbescheide von Oktober 1975 und Januar 1977 die Rente des Klägers ab 1. In RzW 1973, 173 hat der Senat ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, daß ein Änderungsbescheid, der sich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkt, nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides treten kann mit der Folge, daß nunmehr von den zur Zeit des Erlasses dieses Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre. Es hat vielmehr schematisch die Einkünfte des Klägers und die 4.800 DM übersteigenden Einkünfte seiner Ehefrau zusammengerechnet und dem 2 1/2fachen Betrag des für den Kläger maßgeblichen Tabellensatzes nach der Anlage zur 2. Januar 1975 besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse Vorgelegen haben, auch wenn der Betrag von 4.800 DM vom Einkommen seiner Ehefrau nicht abgezogen wird. Schließlich ist auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen nach § 169 BEG für die zuerkannten Rentennachzahlungsbeträge rechtsfehlerhaft.

Zitierte Normen: § 35 BEG
HundertsatzDV-BEGBEGZuschlagRenteVerhältnisKlägerAbschlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2. DV-BEG § 15 a
Zum Verhältnis von Absatz 2 Nr« 2 zu Absatz 1 Satz 2.
BGH, Urt. v. 13. November 1980 - IX ZR 7/79 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
sssr
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 7/79	URTEIL	Verkfindet	am
13. November 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GescbiftssteUe
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kd^-F^HBB^-Straße 1, Nffe,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Mendel W ___
377 MflBl Avenue, T<
Ontario/Canada,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II« Instanz:
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24« November 1978 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist«
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1922 geborene Kläger erhielt gemäß gerichtlichem Vergleich vom 23* April 1974 und Ausführungsbescheid vom 6« Mai 1974 ab 1. Januar 1969 auf Grund einer vMdE von 25 v. H. eine Gesundheitsschadensrente mit dem Hundertsatz 40 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes« Ziff« 1 des Vergleichs lautet:
"Das beklagte Land erkennt auf der Basis des angefochtenen Bescheides vom 15. Oktober 1968 für die Zeit vom 1« Januar 1967 bis 31. Dezember 1968 einen Hundertsatz
 
von 37,5 und ab 1. Januar 1969 fortlaufend einen Hundertsatz von 40 an und verpflichtet sich, hiernach eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen, und zwar vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab 1. Januar 1973.
Das beklagte Land behält sich vor, eine sich etwa aus der Weitergewährung des letztgenannten Hundertsatzes von 40 über den 1. Januar 1973 hinaus ergebende Überzahlung zurückzufordern bzw. mit den laufenden Rentenzahlungen zu verrechnen."
Auf Grund der 14. und 15. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde die Rente im Oktober 1975 rückwirkend ab 1. Januar 1975 und im Januar 1977 rückwirkend ab 1. Februar 1976 linear erhöht. Nach der Jahreserklärung für 1975, die im Oktober 1976 bei der Entschädigungsbehörde einging, hatte der Kläger ein Jahreseinkommen von 17.430,98 can.$, seine Ehefrau von 2.572,24 can.$. Für den Sohn David, geboren am 27. Oktober 1957, war ein Einkommen von 307,50 can.S angegeben. Daraufhin setzte die Entschädigungsbehörde durch Änderungsbescheid vom 24. Januar 1977 die Rente aes Klägers unter Kürzung des Hundertsatzes auf 32,5 rückwirkend ab 1. Januar 1975 herab und ordnete die Verrechnung der Überzahlung mit der laufenden Rente ab 1. April 1977 an. Sie ging dabei von dem bisherigen rechnerischen Hundertsatz von 42,5 (mittlerer Hundertsatz 27,5 + 5 v. H. Zuschlag für Ehefrau + 10 v. H. Zuschlag für vier unterhaltsberechtigte Kinder) aus und kürzte diesen um 10 v. H. (Wegfall des Zuschlages von 5 v. H. für die Ehefrau wegen eigenen Einkommens von mehr als 400 DM monatlich und Abschlag von 5 v. H. wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse). Wegen des ab November 1975 berufstätig gewordenen Sohnes David wurde der Hundertsatz von 32,5 mangels der Voraussetzungen des § 35 BEG nicht weiter gekürzt.
 
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 Mit der Klage, die beim Landgericht erfolglos blieb, begehrte der Kläger Weiterzahlung seiner Gesundheitsschadensrente ab 1. Januar 1975 mit dem bisherigen Hundertsatz 40 zuzüglich der Zinsen nach § 169 BEG. Auf seine Berufung änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen GesundheitsSchadensrente ab 1. Januar 1975 unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 37» 5 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen nach § 169 BEG« Im übrigen wies es die Berufung zurück« Mit der Revision beantragt der Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde sei nach §§ 206, 35» 177 a BEG berechtigt gewesen, die Rente des Klägers rückwirkend ab 1« Januar 1975 herabzusetzen, doch stehe ihm anstelle der im Änderungsbescheid festgesetzten Rente mit einem Hundertsatz von 32,5 eine solche mit einem Hundertsatz von 37» 5 zu, weil ein Abschlag von 5 v« H« wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht gerechtfertigt sei« Bei deren Beurteilung sei zwar auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen» Da diesem wegen des 400 DM monatlich übersteigenden Einkommens seiner Ehefrau aber bereits der Zuschlag von 3 v« H. nach § 15 a Abs« 1 Satz 1 Nr. 1 a mit Satz 2 der 2. DV-BEG gestrichen worden sei, könne der dabei einbezogene Betrag von 12 x 400 = 4.800 DM
 
nicht noch einmal bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG vorlägen. Aus dem GesamtZusammenhang des § 15 a der 2. DV-BEG lasse sich der Grundsatz ableiten, daß Umstände, die bereits einmal für die Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt worden seien, nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden dürften. Venn man dem eigenen Einkommen des Klägers aber nur den monatlich 400 DM übersteigenden Betrag des Ehegatteneinkommens hinzurechne, werde der 2 1/2fache Betrag der maßgeblichen Tabellensätze der Anlage zur 2. DV-BEG nicht erreicht. Danach sei eine Kürzung des Hundertsatzes nur um insgesamt 5 % berechtigt. Da rechnerisch der dem Kläger bisher zugestandene Hundertsatz 42,5 betragen habe, führe dies zu einer Hundertsatzneubestimmung von 37,5.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Beklagten zu Recht. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß bei Eheleuten der Begriff der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG nur unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten beurteilt werden kann (BGH RzV 1969, 425 und ständig). Daran hat die Entscheidung des Senats RzV 1972, 190 nichts geändert, die allgemeine Grundsätze für die Bestimmung dieses Begriffs aufgestellt hat. Es geht jedoch nicht an, bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten vorab Beträge abzuziehen, die außerhalb der Regelung des § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes eine Rolle gespielt haben. § 15 a der 2. DV-BEG stellt keinen rechnerischen oder gar rechtlichen Zusammenhang zwischen Zuschlägen zu dem Hundertsatz nach Absatz 1 und
 Jb
Abschlägen nach Absatz 2 her« Er schließt ln Absatz 1 Satz 2 einen Zuschlag nur aus, wenn das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person« für die der Zuschlag in Betracht käme« eine bestimmte Höhe erreicht oder wenn der Zuschlag bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist« Andrerseits entfällt ein Abschlag nach § 15 a Abs. 2 Nr« 2 der 2« DV-BEG nur insoweit« als die Einkommensverhältnisse des Rentenberechtigten bereits nach § 15 a Abs« 2 Nr. 1 zu einem Abschlag geführt haben.
Wie der Senat in dem Beschluß vom 13« Juli 1973 -IX ZB 296/70 (zitiert bei Weiss, RzW 1977, 01, 84) ausgeführt hat, sind die Fälle, in denen Zu- und Abschläge entfallen, wenn ein Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu-und Abschläge bei der Berechnung seiner Rente bereits vorgenommen worden sind, in § 13 a Abs« 3 der 2« DV-BEG abschließend geregelt. Entsprechendes gilt für den Fall des § 13 a Abs« 2 Nr. 2 der 2« DV-BEG, der nur für den Fall des § 13 a Abs. 2 Nr« 1 der 2« DV-BEG eine Ausnahme von der vollen Berücksichtigung von Einkünften macht«
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben« Es ist auch nicht aus anderem Grunde richtig«
Der LeistungsVorbehalt im Vergleich vom 23« April 1974 berechtigte die Behörde zur rückwirkenden Herabsetzung der Rente des Klägers und zur Rückforderung überzahlter Rentenbeträge, wenn sich bei künftiger Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein anderer Hundertsatz ergeben würde, als er im Vergleich für die Zeit ab 1. Januar 1969 vereinbart war.
 
Ob der Leistungsvorbehalt dabei § 177 a BEG entsprach, ist unerheblich; denn die Vorschrift gilt nicht zwingend für Vergleiche (BGH RzW 1975, 112). Ihr Schutzzweck verwehrt es dem Verfolgten nicht allgemein, mit der Entschädigungsbehörde einen Vorbehalt zu vereinbaren, der den Voraussetzungen für einseitig in behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung gesetzte Vorbehalte nicht genügt.
Die Entschädigungsbehörde war an der Herabsetzung der Rente ab 1. Januar 1975 durch den Änderungsbescheid vom 24. Januar 1977 auch nicht dadurch gehindert, daß sie durch Änderungsbescheide von Oktober 1975 und Januar 1977 die Rente des Klägers ab 1. Januar 1975 linear erhöht hatte. In RzW 1973, 173 hat der Senat ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, daß ein Änderungsbescheid, der sich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkt, nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides treten kann mit der Folge, daß nunmehr von den zur Zeit des Erlasses dieses Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre. Eine solche bindende Wirkung hat der Senat ausnahmsweise nur Änderungsbescheiden zugemessen, die auf Grund der 7« ÄndVO zur 2. DV-BEG erlassen worden sind.
Der Senat kann jedoch nicht abschließend in der Sache entscheiden.
Das Berufungsgericht hat nämlich die für die Beurteilung der besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse erforderliche Gesamtschau der tatsächlichen Vermögensund Einkommensverhältnisse sowie der Ausgabeverpflichtungen
 beider Ehegatten (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 425; 1972,
190) nicht vorgenommen und auch keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat vielmehr schematisch die Einkünfte des Klägers und die 4.800 DM übersteigenden Einkünfte seiner Ehefrau zusammengerechnet und dem 2 1/2fachen Betrag des für den Kläger maßgeblichen Tabellensatzes nach der Anlage zur 2. DV-BEG gegenübergestellt. Das gibt dem Senat keine Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob beim Kläger ab 1. Januar 1975 besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse Vorgelegen haben, auch wenn der Betrag von 4.800 DM vom Einkommen seiner Ehefrau nicht abgezogen wird.
Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß auch bei der Neufestsetzung der Rente nach §§ 206, 35 BEG stets vom mittleren Hundertsatz der Rente auszugehen und sodann zu prüfen ist, welche Zuschläge und Abschläge vorzunehmen sind (§ 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Außerdem wird auf BGH RzW 1977, 184 hingewiesen.
Schließlich ist auch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen nach § 169 BEG für die zuerkannten Rentennachzahlungsbeträge rechtsfehlerhaft. Es handelt sich hier ausschließlich um Rentenbeträge, die erst
 nach dem 31. Dezember 1969 fällig geworden sind. Diese Beträge werden aber nach § 169 Abs. 2 beg nicht verzinst
(BGH RzW 1975, 1*7).
Dr. Thumm
 Zorn
Fuchs
 Dr, Lang
 Dr, Jähnke