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BGH · IX ZR 7/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung mit dem Antrag, Heilverfahren auch wegen des Magenleidens und psychischer Störungen sowie KapitalentSchädigung und Rente nebst Zinsen zuzuerkennen, wies das Oberlandesgericht zurück. Schläge auf das linke Ohr im Lager Lisovce haben wahrscheinlich zu den Blutungen, den bis heute anhaltenden Eiterungen und zu der hochgradigen Schwerhörigkeit dieses Ohres geführt, die für sich allein betrachtet die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit 1. Januar 1966 an, daß die Verschlechterung des Hörvermögens auf dem rechten Ohr kein Anlaß für eine Änderung des Grades der verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 15 % sei. Auch eine hochgradige Schwerhörigkeit auf einem Ohr wird durch die Hörfähigkeit des anderen weitgehend kompensiert. Funktion sowohl des einen als auch des anderen Ohres verursacht, soweit die Funktionsuntüchtigkeit nur eines der paarigen Organe für sich allein betrachtet nicht schon eine (geringe) Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte. Das Berufungsgericht verkennt, daß im Entschädigungsrecht der Zusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung beurteilt wird; insbesondere § 34 BEG läßt die Aufteilung eines von der Verfolgung nur mitverursachten Schadens nach Verursachungsanteilen nicht zu (ständige Rechtsprechung; zuletzt BGH Urteil vom Q. Denn die seit 1963 verfolgungsunabhängig nachlassende Hörfähigkeit des rechten Ohres kann den Ausfall der Funktion des linken Ohres immer weniger ausgleichen, während dieses durch die Verfolgung geschädigte Ohr die Verschlechterung der Hörfähigkeit des anderen von vornherein nicht zu kompensieren vermochte• Für die daraus resultierende Beeinträchtigung hätte das Berufungsgericht den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzen und dabei den Gesamtzustand, auch soweit er auf anderen, verfolgungsunabhängigen Krankheitsprozessen mit ihren Auswirkungen beruht, berücksichtigen müssen (§ 34 BEG; BGH RzW 1973, 171). Weil dies das Berufungsgericht aus rechtsfehlerhaften Erwägtangen unterlassen hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit entsprechend dem Revisionsantrag zurückverwi es en.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 561 ZPO § 34 BEG
OhresVerfolgunghochgradigSchwerhörigkeitBerufungsgerichtBEGErwerbsfähigkeitKlägerOhr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 7/78	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 1980 Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Meszulin
Republics
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Justizrat Dr.	und	H.	Hij
 Kl
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FHHHÜK-Str. • , MalB,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 1974 aufgehoben, soweit es über den Anspruch auf Rente ab 1. Januar 1963 nebst Zinsen und die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1903 geborene Kläger mußte, nachdem deutsche Truppen im Juni 1941 seinen Heimatort Borszczow (Polen) besetzt hatten, den Judenstern tragen. Kurz danach wurde er in das Zwangsarbeitslager Lisovce verbracht. Dort befreiten ihn sowjetische Truppen im März 1944. 1951 wanderte er über Frankreich nach Uruguay aus.
Den Antrag, verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden, nämlich ein Magenleiden und eine linksseitige Schwerhörigkeit zu entschädigen, lehnte die Behörde durch Bescheid vom 31. Januar 1964 ab. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Heilverfahren
 
wegen “linksseitiger chronischer Mittelohrentzündung mit hochgradiger kombinierter Schwerhörigkeit“ zu gewähren, wies aber im übrigen die Klage ab. Die Berufung mit dem Antrag, Heilverfahren auch wegen des Magenleidens und psychischer Störungen sowie KapitalentSchädigung und Rente nebst Zinsen zuzuerkennen, wies das Oberlandesgericht zurück.
Entsprechend der begrenzten Zulassung de» Rechtsmittels verfolgt der Kläger mit seiner Revision nur den Anspruch auf Rente ab 1. Januar 1963 nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil nimmt auf die Gutachten der Universi-täts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik FrflHI im BflHm vom 21. Juni 1965 und 5. Januar 1966 Bezug. Deren Folgerungen schließt es sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht an. Danach hat das Revisionsgericht von folgendem Sachverhalt auszugehen (§ 209 Abs. 1 BEG; § 561 ZPO):
Schläge auf das linke Ohr im Lager Lisovce haben wahrscheinlich zu den Blutungen, den bis heute anhaltenden Eiterungen und zu der hochgradigen Schwerhörigkeit dieses Ohres geführt, die für sich allein betrachtet die Erwerbsfähigkeit des Klägers seit 1. Januar 1949 um 15 % minderten. Seit 1963 hat sich das bis dahin normale Hörvermögen des rechten Ohres verschlechtert. Dieser neue Schaden am rechten Ohr ist nicht durch die Verfolgung verursacht worden. Schon Anfang 1966 bestand eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit, die links ausgeprägter war als rechts.

Das Berufungsgericht schließt sich der Meinung des Gutachtens vom 5. Januar 1966 an, daß die Verschlechterung des Hörvermögens auf dem rechten Ohr kein Anlaß für eine Änderung des Grades der verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 15 % sei. Die in BGH RzW 1969,
74 dargelegten Grundsätze seien hier nicht anzuwenden, weil die linksseitige chronische Mittelohrentzündung und Schwerhörigkeit des Klägers anders als in Jener Entscheidung nicht anlagebedingt oder durch die Verfolgung verschlimmert sei.
Es verbleibe daher bei der grundsätzlichen Regelung des § 34 BEG, wonach es nur auf die durch verfolgungsbedingte Schädigungen herbeigeführten Beeinträchtiglangen ankomme.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß der Tatrichter die Verschlechterung des Hörvermögens des rechten Ohres bei der Bestimmung des Grades der verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt läßt:
Auch eine hochgradige Schwerhörigkeit auf einem Ohr wird durch die Hörfähigkeit des anderen weitgehend kompensiert.
Bei Ausfall eines der paarig angeordneten Wahrnehmungsorgane übernimmt das intakt gebliebene zu einem erheblichen Teil die Funktion des anderen. Aber in diesem Zustand ist die Gefahr begründetf daß die hochgradige Schwerhörigkeit des einen Ohres eine weitergehende besonders schwere Beeinträchtigung zur Folge haben werde, wenn das andere Ohr aus irgendwelchen Gründen später sein Hörvermögen einbüßt (ebenso für ein anderes paariges Organ BGH VersR 1980, 940). Dann kann keines der beiden Ohren den Ausfall des anderen ausgleichen. Die darauf zurückzuführende Taubheit ist durch die Einschränkung der
 
Funktion sowohl des einen als auch des anderen Ohres verursacht, soweit die Funktionsuntüchtigkeit nur eines der paarigen Organe für sich allein betrachtet nicht schon eine (geringe) Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte. Haben verschiedene adäquate Bedingungen die Schwerhörigkeit auf dem linken und dem rechten Ohr hervorgerufen, so sind sie Mitursachen der Gesamtbeeinträchtigung. Diese ist dem Verfolger zuzurechnen und zu entschädigen, wenn er eine der Mitursachen gesetzt hat.
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat (RzW 1969» 74) abweichend vom Kriegsopferrecht für das Entschädigungsrecht herausgestellt. Bei ihrer Anwendung spielt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Verfolgung den Ausfall der Hörfähigkeit eines Ohres im Sinne der Entstehung, der wesentlichen Mitverursachung (§4 der 2. DV-BEG) oder der Verschlimmerung ($3 der 2. DV-BEC? verursacht hat. Er wirkt sich in Jedem dieser Fälle auf den Taubheitsgrad bei verfolgungsunabhängiger Erkrankung des anderen Ohres aus. Das Berufungsgericht verkennt, daß im Entschädigungsrecht der Zusammenhang zwischen einem Ereignis und einem Schaden nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung beurteilt wird; insbesondere § 34 BEG läßt die Aufteilung eines von der Verfolgung nur mitverursachten Schadens nach Verursachungsanteilen nicht zu (ständige Rechtsprechung; zuletzt BGH Urteil vom Q. Mai 1980 - IX ZR 19/77» zur Veröffentlichung vorgesehen).
Danach ist die verfolgungsbedingte hochgradige Schwerhörigkeit des linken Ohres eine die Haftung des Entschädigungspflichtigen begründende Mitursache der fortschreitenden Ertaubung des Klägers. Denn die seit 1963 verfolgungsunabhängig nachlassende Hörfähigkeit des rechten Ohres kann den Ausfall der Funktion
 
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des linken Ohres immer weniger ausgleichen, während dieses durch die Verfolgung geschädigte Ohr die Verschlechterung der Hörfähigkeit des anderen von vornherein nicht zu kompensieren vermochte• Für die daraus resultierende Beeinträchtigung hätte das Berufungsgericht den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzen und dabei den Gesamtzustand, auch soweit er auf anderen, verfolgungsunabhängigen Krankheitsprozessen mit ihren Auswirkungen beruht, berücksichtigen müssen (§ 34 BEG; BGH RzW 1973, 171). Weil dies das Berufungsgericht aus rechtsfehlerhaften Erwägtangen unterlassen hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit entsprechend dem Revisionsantrag zurückverwi es en.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner