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BGH · IX ZR 7/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/77

Die Erläuterung hatte auch unter mehreren EntSchädigungs-behörden eines Landes bei der zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war. Des Revislonsverfehren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Februar 1958 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde in Koblenz auch eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. März 1958 meldete er wiederum in Koblenz sämtliche Entschädigungsansprüche an und wiederholte dort im Dezember i960 seinen Entschädigungsantrag unter Hinweis auf die Neufassung des § '"50 BEG. Er berief sich auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und bat* die Akten an das zuständige Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Neinstraße abzugeben. reichte der Kläger mit einem an die EntSchädigungsbehörde in Koblenz adressierten Schrei ban beim Amt für Niedv'gutmachung des Landes Rhein!and-Pfalz den Antrag ab, veil der Kläger ihn nicht rechtzeitig bei der zuständigen Kntschädigungsbehö rd.e in Koblenz erläutert habe, Pie Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen blieb in beiden Tntsacheninstanzen ohne Erfolg. Ent s c he i düng sgründe Pas Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach 5 190 a BEG für erloschen. Zuständig sei allein das Bezirksamt für diedergutr.ia-ehung in Koblenz ge vresen, denn diese Behörde habe über den Freiheitsochacen des Klägers entschieden, und der gl a ga r hr ho u , -p +; 5 oi neu P| p C un d r, 0 :: tsschade n anh ängig Durch die Erläuterung bei der unzuständigen Behörde sei die Frist des § 190 a BEG nicht gewahrt. § 189 Abs. 2 BEG sei bei der Erläuterung des Anspruchs nicht anzuv/enden. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nach § 190 a f}js. Sic sind auch nicht in der zur Erläuterung des Frei-heitssebadens eingereichten eidesstattlichen Versicherung seiner Futter vom 31. Die Erläuterung hatte gegenüber der Behörde zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war. Er durfte und malte sich an die Behörde halten, bei der sein Antrag anhängig war. Var Antrag des Klägers war am Fi. Kürz 1967 noch beim Bezirksamt für kriedergutmachung in Koblenz anhängig. Dementsprechend adressierte der prozeßbevollmäcbtigte des Klägers die Dubrtantiicrungsunterlagen auch an die Koblenzer Behörde. Die Einreichung am letzten Tag der Frist bei dem Amt für ’Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin wahrte die prist nicht. Des Amt in Berlin war nach den dem Landesrecht entnommenen und deshalb nach § 222 BEO vom Eevisionsrichter nicht nachprüfbaren Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Außenstelle der Entschädigungsbehörde in Koblenz, vielmehr dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der V,rein-straße zugeordnet. Es handelte sich also auf jeden Fall nicht um die Behörde, bei vier der* Anspruch anhängig war. Die Erläuterung bei einer anderen Stelle reicht zur Substantiierung des Anspruchs aber nur dann aus, wenn der Antragsteller im anhängigen Entschädigungsverfahren bis zu dem 31. gilt nicht entsprechend für die Erläuterung des Anspruchs (BGH Rz¥ 1973, 227 Nr, 23; 1978, 68 und ständig). Das Berliner Amt rar schließlich auch nicht befugt, die Erläuterung des Anspruchs für die Koblenzer Behörde fristwahrend entgegenzunehmen. Durch die behauptete ib~ rede nachg e o rö n e t e r Stellen konnte eine Zuständigkeit des Berliner Amtes zur fristwnhrendon Entgegennahme von Substantiierungsunterlagen für die Koblenzer Behörde nicht begründet werden.

Zitierte Normen: § 160 SaarBSG § 190a BEG
ErläuterungFristBehördeBEGKoblenzKlägerAmt^

Volltext der Entscheidung

2399 067
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 190 a
Die Erläuterung hatte auch unter mehreren EntSchädigungs-behörden eines Landes bei der zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1978 - IX ZR 7/77 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
Verkündet am
13. Juli ^970
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Die Revision Res Klägers gegen des Urteil.
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Des Revislonsverfehren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
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 schwere gesundheitliche Gehe-
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 Der Kläger erhielt darauf durch Bescheid von;.
31. Mc?.i I960 und gerichtlichen Vergleich vom 16, Oktober 196A nach § 160 BSG für den erlittenen Freiheits-schaden eine Entschädigung von insgesamt 4.725 DM.
Am 24. Februar 1958 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde in Koblenz auch eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Am 29. März 1958 meldete er wiederum in Koblenz sämtliche Entschädigungsansprüche an und wiederholte dort im Dezember i960 seinen Entschädigungsantrag unter Hinweis auf die Neufassung des § '"50 BEG. Er berief sich auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und bat* die Akten an das zuständige Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Neinstraße abzugeben. Eine Abgabe erfolgte nicht.
Am fl. Marz 196? reichte der Kläger mit einem an
 die EntSchädigungsbehörde in Koblenz adressierten Schrei ban beim Amt für Niedv'gutmachung des Landes Rhein!and-Pfalz j n BeiG in zur Erläuterung seines OesundheiLssehn-deris den sogenannten B-Dogen und -/eitere Unterlagen ein und bai, die Akten zus t and i gke i t sh a1be r an das Bezirks-
amt für Uiedergutmachung in Trier abzugeben. In einem weiteren Schreiben vom 18. August ^967 machte der Kläger Ansprüche nach § 31 Abs« 2 BEG geltend ’end bar. er-
neut um Abgabe der Akten an die Entschädigungsbehörde in Trier. Die Akten wurden darauf an das Bezirksamt für Uiedergutmachung in Trier abgegeben.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1975 lehnte die inzwischen nach Saarburg verlegte Entseh&digungsbobör•:*o
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den Antrag ab, veil der Kläger ihn nicht rechtzeitig bei der zuständigen Kntschädigungsbehö rd.e in Koblenz erläutert habe, Pie Klage auf Kapitalentschädigung,
 Rente und Heilverfahren nebst Zinsen blieb in beiden Tntsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klngebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent s c he i düng sgründe
 Pas Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach 5 190 a BEG für erloschen. Der Kläger
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 über eine Empfangsvollmacht des Berliner ..‘.rotes im Rahmen des § 190 a BEG komme es deshalb nicht an.
Durch die Erläuterung bei der unzuständigen Behörde sei die Frist des § 190 a BEG nicht gewahrt. § 189 Abs. 2 BEG sei bei der Erläuterung des Anspruchs nicht anzuv/enden.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nach § 190 a f}js. 1 BEG erloschen. Er hat seinen Anspruch nicht innerhalb der in § 190 a BEG gesetzten Frist erläutert. Zur Darstellung des den Gesundheitsschadensan-
spruch begründenden Sachverhalts gehört als Angabe der Schädigungsfolgen die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller aufgrund der Verfolgung leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen (BGH RzV 1977, 73 und ständig). Diese Ergaben hat der Kläger bei der Anmeldung seines Oesundheitsschadens nicht gemacht. Sic sind auch nicht in der zur Erläuterung des Frei-heitssebadens eingereichten eidesstattlichen Versicherung seiner Futter vom 31. März 1997 enthalten. Die Versicherung läßt nicht erkennen, an welchen die Er-werbsfahigkeit mindernden Gesundheitsschäden der Kläger leidet. Es kann ihr außerdem nicht entnommen werden, wer von den dort aufgeführten Personen seinerzeit an Fleckfieber und Typhus erkrankt war.
DBe erforderlichen Angaben sind auch nicht spä-innerhalb der Frist des § 190 a BFG nnchgehoit
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worden. Maßgebend v;?r din Frirh bj <3 FI . März '»967. ^±ne nrStreckung der Frist nach Art. Ill Nr. i Abs. 8 BFG-8chlu.no kan nicht in Betracht, weil es sich nicht uit; einen auf die sogenannte FZ-Vermutung gestützten N-. uantrag, sondern um einen schon im Februar 1958 gestellten Antrag handelte (BGH RzTJ 1975, 168 Nr. 9).
Die Erläuterung hatte gegenüber der Behörde zu geschehen, bei der das Verfahren anhängig war. Das hat der lenat in der Entscheidung RzW 1973, 68 im einzelnen dargelegt und begründet. Darauf wird verwiesen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis von Entschädigungsbehörden verschiedener Länder zueinander, sondern gleichermaßen zwischen den Behörden eines einzelnen Bundeslandes. Auch insoweit war der Antragsteller der Schwierigkeit enthoben, an Hand der oft komplizierten Zuständigkeitsregeln die zuständige Behörde ausfindig zu machen. Er durfte und malte sich an die Behörde halten, bei der sein Antrag anhängig war.
Var Antrag des Klägers war am Fi. Kürz 1967 noch beim Bezirksamt für kriedergutmachung in Koblenz anhängig. Fin Zweifel daran konnte nicht aufkommen. Dementsprechend adressierte der prozeßbevollmäcbtigte des Klägers die Dubrtantiicrungsunterlagen auch an die Koblenzer Behörde. Dort gingen sie bis zu dem Ablauf der Frist jedoch nicht ein. Die Einreichung am letzten Tag der Frist bei dem Amt für ’Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin wahrte die prist nicht. Des Amt in Berlin war nach den dem Landesrecht entnommenen und deshalb nach § 222 BEO
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vom Eevisionsrichter nicht nachprüfbaren Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Außenstelle der Entschädigungsbehörde in Koblenz, vielmehr dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der V,rein-straße zugeordnet. Es handelte sich also auf jeden Fall nicht um die Behörde, bei vier der* Anspruch anhängig war.
Die Erläuterung bei einer anderen Stelle reicht zur Substantiierung des Anspruchs aber nur dann aus, wenn der Antragsteller im anhängigen Entschädigungsverfahren bis zu dem 31. März 1967 auf sie verwiesen hat. Das ist hier nicht geschehen. Auf § 189 Abs, 2 BEO kann der Kläger sich nicht berufen. Die Vorschrift betrifft nur den Antrag bei einer unzuständigen Behörde und. gilt nicht entsprechend für die Erläuterung des Anspruchs (BGH Rz¥ 1973, 227 Nr, 23; 1978, 68 und ständig).
Das Berliner Amt rar schließlich auch nicht befugt, die Erläuterung des Anspruchs für die Koblenzer Behörde fristwahrend entgegenzunehmen. Der Berufungsrichter verneint eine derartige Zuständigkeit des Berliner Amtes, indem er lest stellt, es «-.ei rede’" 'ülnrfagg -ho te,? noch Br.1 efk83ten” für das Bezirksamt für Ni oder-gutmachung in Koblenz gewesen« Er trifft diese Fes tste'J '.Lung aufgrund rheinland~pfalzischen Landesrechts, Hieran ist das Revisionsgericht gebunden * Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durah. Der in der Berufungsinstanz angebotene Zeugenbeweis für eine angebliche Absprache zv/isehen dem Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz, der Außenstelle in Berlin und den übr\l,o n Be zirksämf arn ? der zufolge das Berliner Amt befugt ge vre sen sei / zur Entlastung der anderen Ämter ln Rheinland-- Pfa.U Sr stantii erungsunterlagen eutgegenzunehmer:• ? bx'aiKrhue
 nicht
erhoben zu v;'erden* Die Regelung des Yervaltungsvr■ ;\R:h-rens vor den rheinland-pfälzischen Rntschadigungsbohe--den oblag nach § 184 Abs. 1 Satz 1 BIG der rhein'l an 1-pfdl zischen Landesregierung. Durch die behauptete ib~ rede nachg e o rö n e t e r Stellen konnte eine Zuständigkeit des Berliner Amtes zur fristwnhrendon Entgegennahme von Substantiierungsunterlagen für die Koblenzer Behörde nicht begründet werden. Cb die Arntsleiter keine Bedenken hatten, in Berlin rechtzeitig eingegangene Unterlagen al fristwahrend anzuerkennen, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Br. Thumm	Fuchs	Fortmann