Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9* Januar 1975 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden. Im übrigen werden das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden wurden sie 1961 und 1963 entschädigt; der Kläger erhielt 4.950 DM, die Klägerin 4.650 I»! Entscheidungsgründe Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof RzW 1975, 178 und 180 zu dem Nachmelden des Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG entwickelt hat, können den Klägern Härteausgleichsleistungen für die Zeit ab Eingang des sogleich erläuterten Antrags, also ab 10. Januar 1969 verlangt werden, ist der Antrag hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG zulässig (BGH RzW 1975, 178). Die bisherige Verneinung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG ist nicht frei von Rechtsirrtum. Gleichwohl besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Härteausgleich, da die Umstände des Falles eine derartige Zahlung als unangemessen erscheinen ließen. Diese Entscheidung und die Ausführungen dazu widersprechen den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 27. Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft.
2434 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 7/76 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1976 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Saul Beneion L 2. Hana L beide wohnhaft - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten /J Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9* Januar 1975 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden. Im übrigen werden das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1891 und 1898 geborenen Kläger leben seit 1950 in Israel. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden wurden sie 1961 und 1963 entschädigt; der Kläger erhielt 4.950 DM, die Klägerin 4.650 I»! (§§ 162, 43 ff BEG). Nach einem schon im Dezember 1965 formularmäßig gestellten, jedoch nicht bis zu dem 31. März 196? erläuterten Antrag auf Härteausgleich beantragten die Kläger am 10. Oktober 1969 erneut eine laufende monatliche Beihilfe gemäß § 165 BEG. Sie legten Einkommensbescheinigungen vor. Der Kläger gab an, er beziehe nur eine israelische Altersrente von monatlich 143,60 IL. Bisher habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet, könne das jetzt aber nicht mehr. Die Kinder seien zu Unterstützungen nicht in der Lage. Nach Ermittlungen in Israel lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Im Rechtsstreit verlangen die Kläger ab 1. Januar 1969 monatlich 446 DM nebst Zinsen ab 1. Januar 1970. Sie unterlagen in beiden Vorinstanzen. Mit der Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren weiter. Sie bitten um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof RzW 1975, 178 und 180 zu dem Nachmelden des Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG entwickelt hat, können den Klägern Härteausgleichsleistungen für die Zeit ab Eingang des sogleich erläuterten Antrags, also ab 10. Oktober 1969 zustehen. Soweit Leistungen schon ab 1. Januar 1969 verlangt werden, ist der Antrag hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG zulässig (BGH RzW 1975, 178). Ob diese vorliegen, wird zu prüfen sein, wenn der Berufungsrichter den Anspruch im übrigen bejaht. Die bisherige Verneinung des Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger bedürftig sind. 1971 habe der klagende Ehemann monatlich nur 185,75 IL Rente aus der israelischen Nationalversicherung bezogen* Zwar sei bekannt, daß die israelischen Renten inzwischen erhöht worden seien, doch blieben sie erfahrungsgemäß unter der Grenze des angemessenen Unterhalts. Gleichwohl besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Härteausgleich, da die Umstände des Falles eine derartige Zahlung als unangemessen erscheinen ließen. Diese Entscheidung und die Ausführungen dazu widersprechen den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 27. Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft. Härteausgleichsleistungen aus § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen (BGH RzW 1975t 178). Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Fuchs Dr. Thumm Portmann Dr. Lang